TE OGH 1979/1/10 10Os198/78

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Veröffentlicht am 10.01.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Friedrich und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brachtel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dietmar A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1, 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Mutter und gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Angeklagten, Klothilde B, gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Jugendschöffengericht vom 8.November 1978, GZ. 8 Vr 47/78-42, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch, der durch die dem Angeklagten gemäß Punkt 1 a des Urteilssatzes zur Last fallende Tat an dem Fahrzeug verursachte (von ihm zu verantwortende) Schaden übersteige 5.000 S sowie demgemäß ferner in der hierauf beruhenden Unterstellung dieser und der vom Punkt 1 b erfaßten deliktischen Handlung unter § 136 Abs. 3 StGB und in den Aussprüchen über die Strafe und über die Anrechnung der Vorhaft aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung im Umfang dieser Aufhebung zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.Juli 1961 geborene - sohin noch jugendliche - Hilfsarbeiter Dietmar A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls (zu ergänzen: durch Einbruch) nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1, 15 StGB (Punkte 2 und 3 des Urteilssatzes) sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 3 StGB (Punkte 1 a und b des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Das zuletzt bezeichnete Delikt liegt ihm zur Last, weil er am 25. und 26.Dezember 1977 in Schrems im Zusammenwirken mit dem abgesondert abgeurteilten Adolf C ohne Einwilligung der Berechtigten je ein Kraftfahrzeug in Gebrauch nahm, wobei der durch die am 25. Dezember 1977

begangene Tat am Opel-Kadett Combi der Firma D & Co. verursachte Schaden 5.000 S überstieg.

Nur in Ansehung der vom Erstgericht vorgenommenen Qualifikation des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen auch nach § 136 Abs. 3 StGB macht die Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Angeklagten, Klothilde B, mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde Feststellungsmängel im Sinn des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO geltend. Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Ein nach der in Rede stehenden Qualifikationsbestimmung strafsatzerhöhend wirkender, durch den pönalisierten Gebrauch verursachter Schaden am Fahrzeug ist einem Täter i.S. des § 7 Abs. 2 StGB nur dann zuzurechnen, wenn er diese Tatfolge wenigstens fahrlässig herbeiführte (ÖJZ-LSK. 1977/80, 1976/301). Nicht erforderlich ist dabei, daß er den Schaden unmittelbar selbst verursacht hat; der Fahrlässigkeitsvorwurf kann sich auch auf eine andere Kausalbeziehung zwischen der inkriminierten Tatbeteiligung und der verpönten Folge erstrecken, wie etwa auf die Förderung des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeuges durch einen erkennbar ungeübten oder leichtsinnigen Lenker.

Konstatierungen in dieser Richtung hat das Erstgericht jedoch unterlassen und sich - ausgehend von der irrigen Rechtsansicht, daß schon die Tatbeteiligung (§ 12 StGB) am Grunddelikt nach § 136 Abs. 1 StGB an sich auch die strafrechtliche (Mit-)Haftung für den durch den unbefugten Gebrauch verursachten Schaden bewirke - auf die Feststellung beschränkt, der abgesondert verfolgte Adolf C sei als Lenker des am 25.Dezember 1977 der Firma D & Co. entzogenen Fahrzeuges durch Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit und durch seine geringen Fahrkenntnisse über eine Straßenböschung geraten, wodurch an dem Fahrzeug ein Schaden von etwa 17.000 S entstand.

Eine Feststellung, wonach auch der Angeklagte, der den deliktischen Willen des Adolf C durch seinen Wunsch nach einem bestimmten Fahrziel bestärkt hatte, den Schaden am genannten Fahrzeug in dem dargestellten Sinn wenigstens fahrlässig mitherbeigeführt habe, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Rechtliche Beurteilung

Da sich somit zeigt, daß infolge Nichtigkeit des Urteils in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß § 285 e StPO - mit Zustimmung der Generalprokuratur - bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie im Spruch zu erkennen.

Anmerkung

E01689

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00198.78.0110.000

Dokumentnummer

JJT_19790110_OGH0002_0100OS00198_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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