TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/26 2002/03/0033

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65007 Jagd Wild Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §46;
JagdG Tir 1983 §70 Abs1;
JagdGDV Tir 02te 1995 §3 Abs7;
JagdGDV Tir 02te 1995 §7;
JagdRallg;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Kleiser, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des N J in S, vertreten durch Dr. Peter Sellemond und Dr. Walter Platzgummer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Speckbacherstraße 25, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. Dezember 2001, Zl. uvs- 2001/17/109-1, betreffend Übertretung des Tiroler Jagdgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug eine Übertretung nach § 3 Abs 7 der zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz, LGBl Nr 16/1995 idgF (2. DV-TJG) zur Last gelegt, weil er es als Jagdausübungsberechtiger unterlassen habe, entgegen seiner Pflicht gemäß § 3 Abs 7 der 2. DV-TJG die Erlegung eines von einem Jagdgast am 14. August 2000 in den frühen Morgenstunden vor 07.00 Uhr geschossenen Rehbocks der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von 10 Tagen zu melden. Deshalb wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 7 der 2. DV-TJG iVm § 70 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz (TJG) eine Geldstrafe in der Höhe von ATS 3.000,-- (EUR 218,02) sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen sowie des Berufungsverfahrens verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung ausgeführt, er sei am 14. August 2000 nicht im Revier gewesen, da er um 9.00 Uhr einen Termin gehabt habe. Untertags sei er mit der Heuernte beschäftigt gewesen, abends sei er beim Tiroler Abend bei der Gästeehrung gewesen. Er sei an diesem Tag überhaupt nicht im Revier gewesen und gehe daher davon aus, dass der Privatanzeiger auch am Datum irre. Der Beschwerdeführer biete zum Beweis, dass sein Jagdgast lediglich am 18. August 2000 eine Gamsgeiß erlegt habe, mehrere Personen als Zeugen für den Abschuss an. Die Frau des Jagdgastes könne bezeugen, dass der Jagdgast noch nie einen Rehbock erlegt habe, seit dieser bei dem Beschwerdeführer auf die Jagd gehe. Die Frau des Beschwerdeführers sowie seine Söhne könnten belegen, dass der Jagdgast und der Beschwerdeführer nie einen Rehbock im Revier S erlegt hätten und dass er am 14. August 2000 nicht mit dem Jagdgast auf der Pirsch gewesen sei.

Nach der Aktenlage, insbesondere den übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben des Privatanzeigers und dessen Gattin als Zeugen, an deren Angaben für die belangte Behörde kein Grund zu zweifeln gegeben sei, sei die Übertretung als erwiesen anzusehen. Den Angaben des Jagdgastes des Beschwerdeführers als Zeuge könne kein Glaube geschenkt werden, da er Jagdgast des Beschwerdeführer sei, von diesem jährlich die Jagdkarte erhalte und somit eine gewisse Abhängigkeit des Zeugen gegeben sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers selbst seien als Schutzbehauptungen zu werten. Der vom Beschwerdeführer angegebene Tagesablauf am 14. August 2000 mit den dafür möglichen Zeugen beginne erst um 9.00 Uhr, der Beschwerdeführer gebe aber nicht an, was er in den Stunden vor 9.00 Uhr und vor allem im fraglichen Zeitraum um bzw vor 7.05 Uhr gemacht habe. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Abschuss einer Gams am 18. August 2000 und die dafür beantragten Zeugeneinvernahmen seien im vorliegenden Fall unerheblich. Auch handle es sich bei den Anträgen des Beschwerdeführers auf Einvernahme von Zeugen um unzulässige bloße Erkundungsbeweise.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 7 der 2. DV-TJG hat der Jagdausübungsberechtigte die Erlegung jedes der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes sowie die Auffindung von Fallwild unter Verwendung der Abschussmeldung der Bezirksverwaltungsbehörde längstens binnen zehn Tagen zu melden, die zur Überprüfung dienlichen Beweismittel (Trophäe, Nachweis über den Verkauf des Wildbrets und der dergleichen) bereit zu halten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Gemäß § 7 der 2. DV-TJG sind Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nach § 70 TJG zu bestrafen.

Gemäß § 70 Abs 1 TJG sind Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz von der Bezirkserwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 50.000,-- Schilling zu bestrafen.

2. Verfolgungsverjährung

Die Beschwerde macht zunächst geltend, im vorliegenden Fall sei Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG eingetreten, da bei der Vernehmung des Beschwerdeführers am 27. November 2000, welche als einzige, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangene Verfolgungshandlung angesehen werden könne, lediglich von einer "Abschussmeldung" die Rede gewesen sei, dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorgeworfen sei, ein "der Abschussplanung unterliegendes Wildstück" nicht gemeldet zu haben.

Der Verfolgungshandlung muss entnommen werden können, gegen welche Tat sich die Verfolgung der Behörde richtet. Das bedeutet, dass eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2 (1998), 617, E 86 zu § 32 VStG zitierte hg Rechtsprechung).

Wenn dem Beschwerdeführer von der Behörde vorgeworfen wurde, er habe es unterlassen, die Abschussmeldung eines Rehbocks binnen 10 Tagen zu veranlassen, so ist damit der Verstoß gegen die ihn gemäß § 3 Abs 7 2. DV-TJG treffende Verpflichtung, die Erlegung jedes der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes unter Verwendung der Abschussmeldung zu melden, ausreichend umschrieben (vgl zum Begriff der Abschussmeldung auch die bei Abart/Lang/Oppolzer, Tiroler Jagdrecht2 (1995), 236, Anm 22 und 23 zu § 3 2. DV-TJG zitierte hg Rechtsprechung). Die Einrede der eingetretenen Verfolgungsverjährung führt die Beschwerde daher nicht zum Erfolg.

3. Beweisanträge

Die Beschwerde bringt weiters vor, die belangte Behörde habe die vom Beschwerdeführer in seiner Berufung gestellten Beweisanträge auf Einvernahme näher bezeichneter Zeugen zu Unrecht übergangen.

Zunächst ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, es handle sich bei den Beweisanträgen des Beschwerdeführers um unzulässige Erkundungsbeweise (vgl hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), 732, E 12 ff zu § 46 AVG, zitierte hg Rechtsprechung) nicht zutreffend, da der Beschwerdeführer nicht Tatsachen vermutet hat, sondern jedenfalls die Beweisanträge auf Vernehmung seiner Frau und seiner Söhne zum Beweis der Tatsache vorgebracht hat, dass er bzw sein Jagdgast das gegenständliche Wild nicht zum vorgeworfenen Zeitpunkt erlegt habe.

Wenn die belangte Behörde meint, die Zeugeneinvernahmen beträfen nicht den Zeitpunkt um bzw vor 7.05 Uhr, so trifft dies jedenfalls auf den Beweisantrag des Beschwerdeführers, zum Beweis der Tatsache, dass er mit diesem Jagdgast am 14. August 2000 nicht auf der Pirsch gewesen sei, seine Frau sowie seine beiden Söhne als Zeugen namhaft zu machen, nicht zu.

Mit dem Hinweis auf das Unterbleiben der Vernehmung dieser beantragten Zeugen vor der belangten Behörde als (in diesem Verfahren zuständigem) Tribunal im Sinn des Art 6 EMRK wird durch die Beschwerde ein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt, da bei der Ehegattin und den Söhnen des Beschwerdeführers als Zeugen nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese zur Frage, ob der Beschwerdeführer und sein Jagdgast zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt auf der Pirsch gewesen seien, auf Grund eigener Wahrnehmungen wesentliche Angaben gemacht hätten, die zu einem anderen Bescheid hätten führen können. Dass und aus welchen Gründen dies auch bei den übrigen vom Beschwerdeführer angebotenen und nicht vernommenen Zeugen angenommen werden kann, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.

Die Unterlassung der Vernehmung der genannten Zeugen zu diesem Beweisthema belastete den angefochtenen Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gleiches gilt für die Unterlassung der Durchführung einer Verhandlung, bei der diese Zeugen gemäß § 51g Abs 1 VStG zu vernehmen gewesen wären (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2 (1998), 1060, E 18 zu § 51g VStG zitierte hg Rechtsprechung).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren diese Zeugen in einer mündlichen Verhandlung zu vernehmen haben. Auf Grund des Grundsatzes der unmittelbaren Beweisaufnahme werden dabei jedenfalls auch der Privatanzeiger sowie seine Ehegattin (die ebenso nicht von der belangten Behörde vernommen wurden) als Zeugen zu vernehmen sein.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 26. April 2005

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Übertretungen und Strafen Übertretungen und Strafen Strafnormen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030033.X00

Im RIS seit

31.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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