TE OGH 1979/3/5 9Os17/79

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Veröffentlicht am 05.03.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Kießwetter, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter, sowie des Richteramtsanwärters Mag. Umlauft als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl-Heinz A wegen des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach § 15, 207 Abs 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 17. Oktober 1978, GZ 9 a Vr 967/78-7, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Kolm und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 22jährige Hilfsarbeiter Karl-Heinz A des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach § 15, 207 Abs 1

StGB schuldig erkannt. Nach den vom Erstgericht hiezu getroffenen Feststellungen verfolgte der Angeklagte am 25. Juli 1978 in Baden bei Wien die am 17. November 1968 geborene, sohin unmündige Andrea B auf der Straße bis zu ihrem Wohnhaus und weiter bis vor den Eingang ihrer Wohnung. Als das Mädchen die Wohnungstür aufsperrte, erfaßte es der Angeklagte mit beiden Händen von unten zwischen den Beinen, sodaß die Unmündige den Eindruck gewann, er wolle sie aufheben. Andrea B konnte sich aber freimachen, zog sich in die Wohnung zurück - wobei der Angeklagte noch erfolglos versuchte, gleichfalls dorthin zu gelangen - und schloß die Tür hinter sich ab. Bei einer von der Polizei nach Verständigung von dem Vorfall unternommenen Streifung wurde der Angeklagte in der Nähe des Tatortes angehalten und durch die Unmündige als Täter identifiziert.

Den ergangenen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

In Ausführung des erstbezeichnenten Nichtigkeitsgrundes rügt der Beschwerdeführer die Urteilsannahmen in tatsächlicher Beziehung als mit sich selbst im Widerspruch und unvollständig; keiner dieser Vorwürfe ist indes stichhältig.

Die als widersprüchlich bezeichnete Feststellung, zuerst sei Andrea B hinter dem Angeklagten gegangen, dann habe dieser einen 'Abschneider' gemacht und sei schließlich dem Mädchen nachgegangen, betrifft keine im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO (für die rechtliche Beurteilung der Tat) entscheidende Tatsache. Gleichwohl sei dazu noch gesagt, daß die angeführte - auf den Schilderungen der Andrea B beruhende - Feststellung widerspruchsfrei ist; sie besagt ja ersichtlich nur, daß der vorerst dem Mädchen vorausgegangene Angeklagte durch das (mißverständlich) als 'Abschneider' bezeichnete Verhalten es so einrichtete, daß er ihm nunmehr auf dessen weiterem Weg folgte.

Das Erstgericht hielt die Täterschaft des Angeklagten zufolge seiner Identifizierung durch Andrea B, die zuvor noch seine Bekleidung zutreffend beschrieben hatte, für erwiesen. Unter den gegebenen Umständen stellt es keinen Begründungsmangel dar, daß in der gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO in gedrängter Darstellung abzufassenden Urteilsbegründung nicht ausdrücklich auf die Zeugenaussage des Polizeibeamten C Bezug genommen wird, Andrea B habe (ursprünglich) die Haarfarbe des Täters heller geschildert als die des nachmals angehaltenen Beschwerdeführers.

Aus der weiteren Aussage des Zeugen C (nicht D - S 33 dA), er habe im Bahnhofsrestaurant Baden 'wenig Leute ......., ungefähr 10 bis 15 Personen' angetroffen, kann im Zusammenhang mit dem negativen Ergebnis der Gegenüberstellung des Angeklagten mit dem Gasthauspersonal auch dann kein Schluß auf die behauptete Anwesenheit des Angeklagten dortselbst zur Tatzeit gezogen werden, wenn das Lokal im zuletzt genannten Zeitpunkt - worüber entgegen dem Beschwerdevorbringen kein Erhebungsergebnis vorliegt - voll gewesen sein sollte. Auch in dieser Richtung ist sohin eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung nicht zu erkennen. Die Rechtsrüge, der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt erfülle mangels Berührung der eigentlichen Geschlechtssphäre der Unmündigen 'objektiv nicht den Tatbestand des § 15, 207/1 StGB', erweist sich gleichfalls als unbegründet:

Der dem Beschwerdeführer angelastete Versuch einer strafbaren Handlung - hier der Unzucht mit Unmündigen (§ 207 Abs 1 StGB) - unterscheidet sich gerade darin von der Vollendung, daß beim Versuch das gesetzliche Tatbild eben (noch) nicht voll verwirklicht ist. Zur Annahme eines nach § 15 StGB strafbaren Versuchs genügt aber - wie aus Absatz 2 dieser Gesetzesstelle erhellt -

die Betätigung des Tatentschlusses durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung. Es kommen also auch körperliche Berührungen, die selbst (noch) nicht dem Tatbild des § 207 Abs 1 StGB entsprechende Unzuchtshandlungen sind, als strafbarer Versuch dieses Verbrechens in Betracht, wenn sie nach dem Vorhaben des Täters unmittelbar in die das Tatbild verwirklichende Ausführungshandlung übergehen sollen. Daß sich in dem Verhalten des Beschwerdeführers ein auf Tatbildverwirklichung gerichteter Vorsatz ausführungsnah manifestierte, wurde vom Schöffengericht vorliegend in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) festgestellt. Die davon ausgehende rechtliche Schlußfolgerung des Urteils, der Beschwerdeführer habe den Versuch der Unzucht mit Unmündigen nach § 15, 207 Abs 1 StGB zu verantworten, ist mithin frei von Rechtsirrtum.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war darum zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 207 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 (einem) Jahr. Dabei wertete es als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und den äußerst raschen Rückfall nach Verbüßung der Strafe wegen eines einschlägigen Delikts, als mildernd hingegen den Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist, und weiters eine beim Angeklagten zweifellos bestehende gewisse Verstandesschwäche.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe auf ein halbes Jahr an.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig festgestellt, aber auch zutreffend gewürdigt. Es hat dabei dem von der Berufung relevierten Umstand, daß es lediglich beim Versuch geblieben ist, ohnedies entsprechend Rechnung getragen. Vor allem im Hinblick auf den sehr raschen Rückfall entspricht das in erster Instanz gefundene Strafmaß dem Schuldgehalt der Tat und insbesondere der Täterpersönlichkeit, weshalb eine Reduzierung der Strafe nicht in Betracht kommen konnte.

Der Berufung mußte mithin ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01797

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00017.79.0305.000

Dokumentnummer

JJT_19790305_OGH0002_0090OS00017_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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