TE Vwgh Beschluss 2005/4/26 2001/03/0142

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Veröffentlicht am 26.04.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des G H in M, vertreten durch Dr. Karl Krückl und Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Harrachstraße 14/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. März 2001, Zl VerkR-830.110/2 2000-/M, betreffend Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht satt.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei für private Zwecke eine Anzahl von maximal je 25 Außenflügen und Außenlandungen mit einem UL-Luftfahrzeug in der Gemeinde Waldneukirchen (vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs) bis zum 31. Dezember 2001 erteilt. Die beschwerdeführende Partei hatte zuvor mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 die Genehmigung von je 100 Außenabflügen und Außenlandungen in der Zeit vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2001 auf einem näher bezeichneten Grundstück im Gemeindegebiet von Waldneukirchen beantragt.

2. Voraussetzung für die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 2. Voraussetzung für die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer (zusammengefasst) vor, in seinem subjektiven Recht auf Erteilung einer Bewilligung für 100 Außenlandungen und 100 Außenabflüge im Zeitraum vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2001 verletzt zu sein. Im Hinblick darauf, dass der zuletzt genannte Zeitpunkt verstrichen ist, erscheint vorliegend eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben. Auf Grund des Ablaufs des Zeitraums, für den der Beschwerdeführer um Erteilung der Bewilligungen eingekommen ist, ist nämlich nicht erkennbar, inwiefern seine Rechtssphäre durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheids verändert werden könnte. Auch nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheids könnte keine Genehmigung für den bereits abgelaufenen Zeitraum erteilt und dem Beschwerdeführer somit keine günstigere Rechtsposition verschafft werden (vgl aus der hg Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 29. Juni 1994, Zl 94/03/0038, mwH). Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er übe den Flugsport nicht temporär für den verfahrensgegenständlichen Bewilligungszeitraum aus, "sondern auch seither durchgehend, jetzt und in Zukunft", wobei alljährlich dieselbe Antragstellung und dieselbe Problematik anstehe, nichts zu ändern. 3. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer (zusammengefasst) vor, in seinem subjektiven Recht auf Erteilung einer Bewilligung für 100 Außenlandungen und 100 Außenabflüge im Zeitraum vom 1. Jänner 2001 bis zum 31. Dezember 2001 verletzt zu sein. Im Hinblick darauf, dass der zuletzt genannte Zeitpunkt verstrichen ist, erscheint vorliegend eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben. Auf Grund des Ablaufs des Zeitraums, für den der Beschwerdeführer um Erteilung der Bewilligungen eingekommen ist, ist nämlich nicht erkennbar, inwiefern seine Rechtssphäre durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheids verändert werden könnte. Auch nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheids könnte keine Genehmigung für den bereits abgelaufenen Zeitraum erteilt und dem Beschwerdeführer somit keine günstigere Rechtsposition verschafft werden vergleiche , aus der hg Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 29. Juni 1994, Zl 94/03/0038, mwH). Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, er übe den Flugsport nicht temporär für den verfahrensgegenständlichen Bewilligungszeitraum aus, "sondern auch seither durchgehend, jetzt und in Zukunft", wobei alljährlich dieselbe Antragstellung und dieselbe Problematik anstehe, nichts zu ändern.

4. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs 2 zweiter Halbsatz VwGG). 4. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 26. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030142.X00

Im RIS seit

15.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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