TE OGH 1979/4/26 13Os63/79

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Veröffentlicht am 26.04.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Friedrich und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Santa als Schriftführerin in der Strafsache gegen Richard A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 3, 128 Abs 1 Z 4 StGB mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. Februar 1979, GZ 5 d Vr 4754/78-46, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Richard A des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 3, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt, weil er am 6.Juni 1978 in Wien unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit geschaffen worden sei, eine fremde bewegliche Sache, nämlich den Bargeldbetrag von 19.595,66 S seinem Auftraggeber (der Firma B & Co., WeinhandelsgesmbH.) mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch erhobene, allein den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO geltend machende Nichtigkeitsbeschwerde ist begründet:

Das Erstgericht stützte seine Annahme, der Beschwerdeführer habe den in Frage stehenden Diebstahl begangen, vor allem auf dessen Aufbruch zu einer äußerst kostspieligen Reise ins Ausland (vgl. S. 165), in welchem Zusammenhang es die Verantwortung des Angeklagten, die Kosten der Reise habe ein Freund namens Werner C getragen, als unglaubwürdig erachtete. Damit hat es aber - neben der festgestellten Tatsache, daß im Tatzeitpunkt nur der Angeklagte und die Firmeneigentümerin passende Schlüssel zum Geschäftslokal besaßen (vgl. S. 163), auch die Finanzierung der Reise zur Schuldprämisse erhoben und solcherart der in der Hauptverhandlung für die Abweisung des Beweisantrags auf Einvernahme des Zeugen C zu ebendiesem Beweisthema gegebenen Begründung - es würden von diesem Beweismittel keine entscheidungswesentlichen Punkte betroffen - im Nachhinein das Fundament entzogen.

Da somit nach dem Gesagten nicht unzweifelhaft erkennbar ist, daß das bekämpfte Zwischenerkenntnis des Erstgerichts keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Sachentscheidung zu üben vermochte, erweist sich die Verfahrensrüge als berechtigt, weshalb ihr, da die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, gemäß § 285 e StPO mit Zustimmung der Generalprokuratur sofort Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen war.

Anmerkung

E01964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00063.79.0426.000

Dokumentnummer

JJT_19790426_OGH0002_0130OS00063_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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