TE OGH 1979/5/15 9Os53/79

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Veröffentlicht am 15.05.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Friedrich, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter, sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maukner als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred Heinz A wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 6. Februar 1979, GZ 12a Vr 345/78-76, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, nach Verlesung der Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 15 (fünfzehn) Monate erhöht.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Erstgericht erkannte den am 13.4.1945 geborenen Stricker Alfred Heinz A im zweiten Rechtsgang der Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB und der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1

StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig und verurteilte ihn nach §§ 28, 202 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr. Es nahm bei der Ausmessung dieser Strafe das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Wiederholung der Nötigungen, die einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall als erschwerend, das Geständnis zu den Urteilsfakten 4 und 6

(wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und nach § 83 Abs 2 StGB), seine durch Alkoholisierung eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit und den Umstand, daß es bei der Nötigung bloß beim Versuch geblieben war, hingegen als mildernd an. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde vom Obersten Gerichtshof mit dem Beschluß vom 24.4.1979, GZ 9 Os 140/78-4, zurückgewiesen. Diesem kann der entscheidungswesentliche Sachverhalt entnommen werden.

Gegenstand des Gerichtstages waren demnach nur mehr die Berufungen des Angeklagten, der eine Herabsetzung der Strafe begehrt, und der Staatsanwaltschaft, die eine Erhöhung des Strafmaßes anstrebt. Es kommt lediglich der Berufung der Staatsanwaltschaft Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Einzuräumen ist zwar dem Angeklagten, daß die sich aus seiner psychopathischen Veranlagung ergebende verminderte Zurechnungsfähigkeit vom Erstgericht nicht namentlich unter den Milderungsgründen aufgezählt wurde; dieser Umstand kommt jedoch vorliegend nicht zugunsten des Angeklagten zum Tragen, weil ihm im Urteil, wenngleich aus anderen Gründen und diesbezüglich (in Ermangelung der Voraussetzungen des § 35 StGB) zu Unrecht, die Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit ohnedies als mildernd zugebilligt worden ist. Weitere Milderungsumstände zeigt er in seiner Berufung, in der er im wesentlichen - wie schon in der Nichtigkeitsbeschwerde - gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes polemisiert und die Ernstlichkeit der von ihm geäußerten Drohungen bestreitet, nicht auf.

Zutreffend wendet hingegen die Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel ein, daß das Erstgericht die von ihm festgestellten Erschwerungsgründe nicht entsprechend würdigte und insbesonders auch nicht beachtete, daß der Angeklagte sein strafbares Verhalten ungeachtet eines gegen ihn anhängigen Strafverfahrens fortgesetzt hat.

Ausgehend von den solcherart berichtigten Strafzumessungsgründen erscheint in Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung (§ 32 StGB) die vom Erstgericht verhängte Strafe weder dem Verschulden des Angeklagten noch dem Unrechtsgehalt der ihm zur Last liegenden Taten angemessen, weshalb die Freiheitsstrafe in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf 15 Monate zu erhöhen war. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00053.79.0515.000

Dokumentnummer

JJT_19790515_OGH0002_0090OS00053_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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