TE OGH 1979/5/22 9Os47/79

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Veröffentlicht am 22.05.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Friedrich, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maukner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Oswald (Heinz) A wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 (erster Fall) StGB über die von dem Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie über die von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 6. Feber 1979, GZ 19 Vr 2185/78-33, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Verlesung der Berufung der Staatsanwaltschaft und Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Cardona sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre erhöht. Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Oswald (Heinz) A des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 (erster Fall) StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er im Frühjahr und Sommer 1978 gewerbsmäßig an verschiedenen Orten Salzburgs mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, 59 namentlich angeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorgabe, als Vertreter des Blindenverbandes tätig zu sein und Blindenwaren zu verkaufen, wobei er Bestellscheine verwendete, auf denen er als Lieferfirma den Blindenverband Salzburg eingetragen hatte, sowie durch die Vorgabe, inkassoberechtigt zu sein, wobei er einmal auch den falschen Namen B verwendete, zu Handlungen, nämlich zur Warenbestellung und zur Leistung der Rechnungsbeträge verleitete, welche die Getäuschten an ihrem Vermögen um insgesamt mehr als 13.600 S schädigten. Gegen diesen Schuldspruch wendet sich der Angeklagte mit seiner ziffernmäßig auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO, der Sache nach jedoch auf Z 9 lit. b der zitierten Gesetzesstelle gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er für 58 Fakten strafaufhebende tätige Reue reklamiert und insoweit Feststellungsmängel behauptet.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nicht im Recht.

Nach den Feststellungen des Schöffengerichtes, insbesondere über die einleitende Beschaffung neutraler Rechnungsblocks für eine Vielzahl von gleichartigen Betrügereien und deren folgende Begehung während eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes (S. 435-437), ist die Gesamtheit der betrügerischen Angriffe des Beschwerdeführers, der von zahlreichen Personen unter falschen Vorspiegelungen Aufträge erschlichen und Zahlungen hiefür entgegengenommen, die Bestellungen sodann aber nicht weitergegeben und auch sonst für ihre Effektuierung nicht gesorgt hat, einem einheitlichen Willensentschluß entsprungen, der auf einen durch mehrere Einzelhandlungen zu verwirklichenden Erfolg, und zwar auf die Schaffung eines Einkommens durch betrügerisch aufgenommene Bestellungen abzielte. Stellen sich aber wiederholte betrügerische Angriffe als einem einheitlichen Handlungsentschluß entsprungene Ausführungsakte dar, so kommt Strafaufhebung durch tätige Reue (§ 167 StGB) nur in Betracht, wenn der aus der Gesamtheit dieser Angriffe entstandene Schaden rechtzeitig - sei es durch sofortige tatsächliche Schadensgutmachung oder sei es durch eine vertragliche Verpflichtung im Sinn des § 167 Abs 2 Z 2 StGB - gutgemacht wird (SSt 21/46, 25/93; 10 Os 13/79). Darnach konnte gegebenenfalls dem Beschwerdeführer tätige Reue schon deshalb nicht zugutekommen, weil die von ihm behauptete Vereinbarung zur Schadensgutmachung seinem eigenen Vorbringen zufolge jedenfalls erst getroffen worden wäre, nachdem die Behörde vom Betrug an Burgi C (und sohin von seinem Verschulden in einem der mehreren im Fortsetzungszusammenhang gestandenen Fak-Bei sachgemäßem Abwägen aller in Betracht kommenden Milderungs- und Erschwerungsgründe zeigt sich, daß die vom Erstgericht über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe seine tat- und (insbesondere) persönlichkeitsbezogene Schuld (§ 32 StGB) nicht ausreichend erfaßt. Sie war daher in Stattgebung der von der Anklagebehörde erhobenen Berufung auf das im Spruch bezeichnete Maß zu erhöhen. Der Angeklagte war mit seiner Berufung darauf zu verweisen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0090OS00047.79.0522.000

Dokumentnummer

JJT_19790522_OGH0002_0090OS00047_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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