TE OGH 1979/6/7 13Os72/79

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Veröffentlicht am 07.06.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Juni 1979 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Kießwetter, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Lackner als Schriftführers in der Strafsache gegen Herta A und andere wegen des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhehlerei nach den §§ 13, 37 Abs 1 lit. a FinStrG. und einer anderen strafbaren Handlung über die von den Angeklagten Herta A und Aleksandar B erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie über die von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Herta A erhobene Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 16.Oktober 1978, GZ 6 d Vr 6.130/78-99, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Gerö und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung der Herta A wird teilweise Folge gegeben und die über diese Angeklagte verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 (vier) Monate herabgesetzt.

Der Berufung des Aleksandar B wird teilweise Folge gegeben und die über diesen Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 8 (acht) Monate herabgesetzt.

Den Berufungen der Angeklagten wird im übrigen, jener der Staatsanwaltschaft zur Gänze nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden - neben dem Transportunternehmer Sergio C, der kein Rechtsmittel ergriff - die Geschäftsfrau Herta A und der Kaufmann Aleksandar B des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhehlerei nach den §§ 13, 37 Abs 1

lit. a FinStrG. sowie des Finanzvergehens der versuchten Monopolhehlerei nach den §§ 13, 46 Abs 1 lit. a FinStrG. schuldig erkannt.

Diesen Angeklagten liegt zur Last, daß sie am 20.Juni 1978 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligte mit Sergio C vorsätzlich vier Millionen Stück ausländische Zigaretten, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen und zugleich (durch verbotswidrige Einfuhr) in die Rechte des Tabakmonopols eingegriffen worden war, an sich zu bringen versuchten, indem Aleksandar B ein von Sergio C mit dem Schmuggelgut aus Villach nach Wien gebrachtes Sattelkraftfahrzeug auf einen Lagerplatz wies und mit C sowie weiteren gesondert verfolgten Beteiligten zu entladen begann, während Herta A Aufpasserdienste leistete.

Das Urteil wird von Herta A aus den Nichtigkeitsgründen der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO, von Aleksander B hingegen nur aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.

In Ausführung des von ihr zunächst geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO rügt die Beschwerdeführerin Herta A das angefochtene Urteil, soweit es sie betrifft, als unzureichend begründet. Sie vermag jedoch keinen formalen Begründungsmangel darzutun, wie er zur Herstellung des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist, sondern konfrontiert mit der angefochtenen Tatsachenfeststellung bloß ihre eigene vom Erstgericht in den entscheidenden Punkten mit schlüssiger Begründung für unglaubwürdig und widerlegt erachtete Verantwortung und erörtert dabei die Glaubwürdigkeit und Beweiskraft dieser Einlassung. Ihr Hinweis auf Aussagen des (in der Beschwerdeschrift unrichtig als 'Zeuge' bezeichneten) Mitangeklagten C (in der Hauptverhandlung: S. 217

/S. 271 //II), wonach sie bei seiner Ankunft mit dem gegenständlichen Transportfahrzeug auf dem Lagerplatz noch nicht anwesend gewesen sei, geht ins Leere, weil das Erstgericht eine gegenteilige Feststellung ersichtlich ohnehin nicht traf. Daß sie aber noch während des Abladevorganges hinzukam und bei Annäherung einer Funkstreife die Mittäter durch den Zuruf 'Polizei, Polizei!' warnte, konnte das Erstgericht gerade auf Grund der - insoweit nach der Aktenlage keinen Anhaltspunkt etwa für die von der Beschwerdeführerin behaupteten sprachlichen Verstehens- oder Ausdrucksschwierigkeiten bietenden -

Angaben des Sergio C als erwiesen annehmen und daraus denkfolgerichtig den weiteren Schluß ziehen, daß sie am Tatgeschehen in Kenntnis der rechtserheblichen Umstände als Aufpasserin mitwirkte.

Rechtliche Beurteilung

Im wesentlichen bekämpft die Beschwerdeführerin sohin nur in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und demnach unbeachtlichen Weise die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts.

Soweit die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Rechtsrüge die Behauptung wiederholt, sie habe während ihrer Anwesenheit auf dem Lagerplatz keine Kenntnis davon gehabt, daß der im Gang befindliche Entladevorgang Schmuggelzigaretten betraf, setzt sie sich über die gegenteiligen Urteilsfeststellungen hinweg und führt den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO nicht gesetzmäßig aus.

Daß das angefochtene Urteil keine ausdrückliche Feststellung ihrer Anwesenheit am Tatort schon beim Beginn der Abladetätigkeit enthält, vermag aber - dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zuwider - der rechtlichen Annahme ihrer Mittäterschaft an den in Rede stehenden Finanzvergehen der (versuchten) Abgaben- und Monopolhehlerei keinen Abbruch zu tun, wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt: Denn hiefür genügt jedenfalls, daß die Beschwerdeführerin - wie das Erstgericht hinsichtlich ihrer Aufpassertätigkeit als erwiesen annahm - im vorsätzlichen Zusammenwirken mit den anderen Tätern noch während der Ausführungsphase sich an der Tat beteiligte und solcherart auch für ihre Person den gemeinschaftlichen Entschluß betätigte, die Tatgegenstände an sich zu bringen.

Der gegen Herta A ergangene Schuldspruch entspricht daher dem Gesetz.

Die in der Nichtigkeitsbeschwerde des Aleksandar B aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO

zunächst bekämpfte Urteilsannahme, schon für die Beschaffung des Lagerplatzes sei ihm das 'Umladen von großen Containern' als Verwendungszweck bezeichnet worden, betrifft lediglich die Vorbereitung der gegenständlichen Deliktshandlungen und mithin keinen für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Umstand; zudem ist diese Annahme, wie auch der Beschwerdeführer einräumen muß, durch seine eigene Aussage vor der Finanzstrafbehörde (S. 76/I) im wesentlichen gedeckt. Die anzunehmenden Ortskenntnisse des Beschwerdeführers brachte schon das Erstgericht bloß mit dem Grund der Mitfahrt des (gesondert verfolgten) Otto A beim Einholen des Transportfahrzeuges in Zusammenhang, maß diesem Umstand aber für den vorliegenden Straffall zutreffend keine entscheidungswesentliche Bedeutung bei (S. 299/II), weshalb auch die darauf bezugnehmende Mängelrüge ins Leere gehen muß.

Mit seinem übrigen Vorbringen stellt auch dieser Beschwerdeführer den zwar in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) schlüssig begründeten Urteilsfeststellungen lediglich seine im Urteil als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung entgegen. Mit dem Einwand, diese Einlassung würde durch die Urteilsbegründung nicht zwingend widerlegt, bekämpft auch er nur (in im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise) die freie Beweiswürdigung des Erstgerichtes (§ 258 Abs 2 StPO). Auf die Behauptung, daß aus den vorliegenden Umständen theoretisch auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, kann der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht gestützt werden.

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren darum zu verwerfen. Das Landesgericht verurteilte gemäß den §§ 37 Abs 2 und 46 Abs 2 lit. b FinStrG. unter Anwendung des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG. die Angeklagte Herta A zu einer Geldstrafe in der Höhe von einhunderttausend Schilling, im Nichteinbringungsfall sechs Monate Freiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, schließlich den Angeklagten Aleksandar B zu einer Geldstrafe in der Höhe von dreihunderttausend Schilling, im Nichteinbringungsfall zwölf Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten. Gemäß dem § 43 StGB wurden zugleich die über die beiden Angeklagten Herta A und Aleksandar B verhängten Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von jeweils drei Jahren bedingt nachgesehen.

Bei der Strafbemessung waren im Fall der Angeklagten A erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die große Menge der verhehlten Zigaretten, mildernd die Unbescholtenheit der Angeklagten, die objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Zigaretten, daß es teilweise beim Versuch blieb, sowie die untergeordnete Tätigkeit in Ausübung der Straftat; im Fall des Angeklagten B erschwerend gleichfalls das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die große Menge der verhehlten Zigaretten, mildernd die Unbescholtenheit, die objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellung sowie daß es teilweise beim Versuch blieb. Die Angeklagte Herta A bekämpft mit ihrer Berufung das Ausmaß sowohl der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als auch der verhängten Freiheitsstrafe, ferner die Verweigerung der bedingten Nachsicht der zuerkannten Geldstrafe sowie der mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen.

Der Angeklagte Aleksandar B bekämpft mit seiner Berufung das Ausmaß sowohl der Geld- als auch der Freiheitsstrafe, ferner ebenfalls die Verweigerung der bedingten Nachsicht der zuerkannten Geldstrafe sowie der mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen. Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer Berufung eine Erhöhung der über die Angeklagte Herta A verhängten Geld- und Freiheitsstrafe an. Nur die Berufungen der Angeklagten Herta A und Aleksandar B sind teilweise im Recht.

Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung darauf hin, daß die den beiden Angeklagten in erster Instanz zugebilligten Milderungsgründe des Versuchs und der objektiven Schadensgutmachung durch Sicherstellung in Wahrheit nur den einzigen Milderungsgrund des § 34 Z 13 StGB bilden (§ 23 Abs 2 FinStrG.), denn der als mildernd gewertete Umstand, daß die Tat nur bis zum Versuch gedieh, schließt unter den gegebenen Verhältnissen die Sicherstellung der Zigaretten mit ein. Des weiteren ist die Staatsanwaltschaft im Recht, wenn sie herausstellt, daß die große Menge der verhehlten Zigaretten nur unter dem Gesichtswinkel der verhängten Freiheitsstrafe strafschärfend ins Gewicht fällt, weil dieser Wert die Geldstrafdrohung (mit-)bestimmt, demgemäß in dieser Hinsicht nicht zusätzlich als erschwerend gelten darf. Im übrigen aber wurden die gegebenen Strafzumessungsgründe vom Erstgericht im wesentlichen vollzählig und richtig erfaßt und festgestellt. Der Oberste Gerichtshof erachtete die zuerkannten Strafen entsprechend den gefundenen Strafzumessungsgründen durchaus angemessen und den Umständen des Falles entsprechend, ausgenommen die über die Angeklagte Herta A verhängte Ersatzfreiheitsstrafe, die im Blick auf die dem Mitangeklagten Aleksandar B zuerkannte wie im Spruch ersichtlich zu reduzieren war, und das Ausmaß der über den Angeklagten B verhängten Freiheitsstrafe selbst, das einigermaßen überhöht ausfiel, wenn bedacht wird, daß es sich immerhin um einen unbescholtenen Täter handelt. Keine Rede kann davon sein, daß es hier an den Voraussetzungen des § 15 Abs 2 FinStrG. fehlt, wonach auf Freiheitsstrafe nur zu erkennen ist, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten, eine Bedingung, die vorliegend schon allein mit Rücksicht auf den Umfang der Straftat und die von den Angeklagten an den Tag gelegte Begehungsweise außer Zweifel steht. Soweit die Voraussetzungen einer bedingten Strafnachsicht vorliegen, wurden sie bereits vom Erstgericht entsprechend gewürdigt. Darüber hinaus konnte jedoch ein bedingter Strafnachlaß - schon aus spezialpräventiven Erwägungen - nicht Platz greifen.

Demgemäß konnte den Berufungen der Angeklagten nur teilweise, jener der Staatsanwaltschaft kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00072.79.0607.000

Dokumentnummer

JJT_19790607_OGH0002_0130OS00072_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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