TE Vwgh Erkenntnis 2005/4/28 2003/11/0207

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch Rechtsanwaltspartner Pennerstorfer, Haftner, Schobel und Fischer in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. Juni 2003, Zl. RU6-St-R-0301/0, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 23. Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer u.a. schuldig erkannt, am 29. September 2000 in Krems ein nach dem Kennzeichen näher bestimmtes Kraftfahrzeug "gelenkt" und danach die Untersuchung seiner Atemluft auf den Alkoholgehalt gegenüber einem Straßenaufsichtsorgan verweigert zu haben. Deshalb wurde über ihn eine Geldstrafe wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 verhängt. Der gegen diesen Teil des Straferkenntnisses erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat im Lande Niederösterreich (UVS) mit Bescheid vom 27. Jänner 2003 keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis im Wesentlichen (abgesehen von der Präzisierung der Tatumschreibung). Auch der UVS stellte in seinem Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen das Kraftfahrzeug am 29. September 2000 gelenkt habe. Die gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 29. August 2003, Zl. 2003/02/0075, abgewiesen.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. Juni 2003 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich unter Spruchteil I. den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 16. April 2003, mit dem einerseits die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf die Dauer von vier Monaten entzogen und andererseits die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie die Nachschulung des Beschwerdeführers angeordnet worden war, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurück. Unter Spruchteil II. gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid vom 16. April 2003 keine Folge und bestätigte diesen mit der Maßgabe, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die "Dauer von vier Monaten, gerechnet ab dem 29. September 2000 (= Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins)" entzogen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer im gesetzlich gewährleisteten "Recht auf Nichtbestrafung mangels Erfüllung des gesetzlichen Tatbildes" verletzt. In diesem Recht wurde der Beschwerdeführer jedenfalls durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid, der nach den obigen Ausführungen nicht die Bestrafung, sondern die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers ausspricht, nicht verletzt.

Auch im Übrigen ist das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte bezüglich der Sachverhaltsannahme über die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers weitere Ermittlungen vornehmen und ihren Bescheid diesbezüglich näher begründen müssen, nicht zielführend. Die belangte Behörde war nämlich, was sie im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt hat, an den Bescheid des UVS vom 27. Jänner 2003, mit dem der Beschwerdeführer rechtskräftig einer Übertretung des § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 schuldig erkannt worden war, weil er nach dem Spruch des Straferkenntnisses am 29. September 2000 ein Kraftfahrzeug "gelenkt" und kurz danach die Atemluftuntersuchung verweigert hatte, gebunden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003110207.X00

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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