TE Vwgh Beschluss 2005/4/28 2005/07/0054

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;
WRG 1959 §98 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, in der Beschwerdesache des F in T, vertreten durch Dr. Gerhard Petrowitsch, Rechtsanwalt in 8430 Leibnitz, Kadagasse 11, gegen den Landeshauptmann von Steiermark, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Wasserrechtssache, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner am 5. April 2005 zur Post gegebenen, gegen den Landeshauptmann von Steiermark (LH) gerichteten Säumnisbeschwerde im Wesentlichen vor, dass, obwohl die Barauslagen für ein Wasserrechtsverfahren von Amts wegen zu tragen seien, von ihm (dem Beschwerdeführer) im Weg der Exekution durch das Bezirksgericht L Kosten von zusammen EUR 300,-- eingetrieben worden seien und er mit Antrag vom 20. Oktober 2003 von der Steiermärkischen Landesregierung die Rückzahlung der zu Unrecht eingezogenen Beträge begehrt habe, weil nach §§ 75 bis 78 AVG ihm Barauslagen nicht verrechnet werden könnten. Da die Steiermärkische Landesregierung diesen Antrag offensichtlich nicht behandelt und keinen Bescheid erlassen habe, habe er am 10. Mai 2004 einen Devolutionsantrag eingebracht, der ebenfalls nicht behandelt worden sei. Er erachte sich dadurch, dass die belangte Behörde (der LH) durch mehr als sechs Monate hindurch über seinen Devolutionsantrag vom 10. Mai 2004 nicht entschieden habe, in seinem Recht auf Sachentscheidung als verletzt.

II.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (...) über (Devolutionsantrag). Dieser Antrag ist bei der Oberbehörde einzubringen.

Eine Säumnisbeschwerde kann daher im Anwendungsbereich des AVG zulässig erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG ist in jedem Fall die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- und Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landeshauptmann ist in Wasserrechtsangelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 27. Mai 2004, Zl. 2004/07/0067, mwN).

Da im Beschwerdefall nicht die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die oberste Behörde, die im wasserrechtlichen Verwaltungsverfahren im Devolutionsweg angerufen werden könnte, geltend gemacht wurde, erweist sich die vorliegende Beschwerde bereits deshalb als unzulässig.

Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. April 2005

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070054.X00

Im RIS seit

05.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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