TE OGH 1979/9/4 11Os95/79

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Veröffentlicht am 04.09.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 1979

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Walenta und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Winter als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §(§ 83 Abs 1, Abs 2) 86 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems a.d. Donau als Schöffengericht vom 10. April 1979, GZ 15 Vr 461/78-48, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. Strizik, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.Februar 1941 geborene Hilfsarbeiter Franz A des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach dem § 86

StGB (richtig: §§ 83 Abs 1 und 2, 86 StGB) schuldig erkannt, weil er am 7. Juni 1978 in Droß (Bez: Krems) die Gertrude B dadurch mißhandelte, wobei die Tat den Tod der Geschädigten zur Folge hatte, daß er sie durch ca. 2 Stunden mit nur kurzen Unterbrechungen teils mit den Fäusten auf Gesicht und Kopf, größtenteils aber mit einem eisernen Schürhaken und mit einem Holzprügel gegen Hände, Arme, Rücken, Gesäß, beide Oberschenkel und Schienbeine schlug.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Franz A mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Diese ist nicht berechtigt.

Dem Vorbringen in der Mängelrüge zuwider ist zunächst die - für die Schuldfrage im übrigen keineswegs relevante -

Konstatierung des Erstgerichtes, der Angeklagte habe Gertrude B, nachdem er ein Nachtmahl gegessen hatte, weiter mißhandelt, durch die Aussagen der Zeugen Roswitha B (S 60), Rosina C (S 196, 374) und Herbert B (S 218, 37 ) voll gedeckt. Ein Begründungsmangel haftet dieser Feststellung somit nicht an.

Wenn der Beschwerdeführer unter Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ferner - sinngemäß zusammengefaßt - rügt, die Annahme des Erstgerichtes, er hätte bei Aufwendung hinreichender Sorgfalt die Verletzungen der Gertrude B und die hieraus resultierende Möglichkeit ihres Todes erkennen können, sei unzureichend und unvollständig begründet, macht er der Sache nach den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 10

StPO geltend, auf den er sich sodann mit seinen gegen die subjektive Voraussehbarkeit der Todesfolge gerichteten Ausführungen zudem ausdrücklich bezieht.

Auch die Rechtsrüge versagt.

Nach den Feststellungen des Schöffengerichtes hat der Angeklagte, der als Hilfsarbeiter bei einem Pflasterunternehmen arbeitete (S 395), seine Freundin Gertrude B nach tagelangem Suchen betrunken (Blutalkoholgehalt:

ca. 3 %o !) in einem Garten gefunden, sie in der Wohnung entkleidet, damit sie die folgenden Mißhandlungen intensiver spüre und sie durch Faustschläge gegen Gesicht und Kopf, vornehmlich aber durch sehr wuchtige Schläge mit einem eisernen Schürhaken und einem Holzknüppel mißhandelt (S 397, 398). Noch während der etwa zwei Stunden anhaltenden Mißhandlungen durch den Beschwerdeführer entstanden hiedurch am Körper der Gertrude B sichtbare Striemen am Gesäß (S 398) und Gewebszerreißungen. Durch die über 100, ca. 1/3 der Körperoberfläche erfassenden (!) Schläge, vornehmlich auf die unteren Körperpartien, erlitt Gertrude B sehr ausgedehnte Blutungen des Unterhautzellgewebes (S 400). Vor allem diese Blutungen führten zu ihrem Tod (dessen Eintritt allerdings noch dadurch begünstigt wurde, daß Gertrude B an organischen Veränderungen litt, die auf chronischen Alkoholmißbrauch zurückzuführen waren). Aus all diesen Umständen zog das Schöffengericht den Schluß, daß auch der eher primitive, keineswegs aber geisteskranke oder geistesschwache, relativ geringfügig alkoholisierte Angeklagte mit der Möglichkeit des Todes der schwer alkoholisierten Gertrude B rechnen mußte (S 407) und legte ihm dessen fahrlässige Herbeiführung zur Last.

Hiebei ist dem Schöffengericht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Rechtsirrtum unterlaufen. Unter den gegebenen Verhältnissen war für jedermann, und daher auch für den zur Tatzeit zurechnungsfähigen Beschwerdeführer bei Aufwendung zumutbarer Sorgfalt unschwer erkennbar, daß so außerordentlich zahlreiche, mit großer Wucht, größtenteils mit einem eisernen Schürhaken und mit einem Holzprügel geführte - noch während der Mißhandlungen sichtbare Spuren (Striemen) und blutende Wunden (Gewebszerreißungen) bewirkende - Schläge, mögen sie auch zum Teil an sich weniger empfindliche Körperpartien getroffen haben, schon nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, auch ohne Hinzutreten ganz außergewöhnlicher (außerhalb der menschlichen Erwartung liegender) Ursachen den Tod eines auf solche Weise mißhandelten, körperlich schon an sich beeinträchtigten Menschen herbeiführen können. Dies umsomehr, als sich die Mißhandlungen nach den Feststellungen des Schöffengerichtes über zwei Stunden lang hinzogen, weite Körperbereiche betrafen und der Beschwerdeführer sogar mehrfach erfolglos aufgefordert wurde, seine Mißhandlungen einzustellen. So gesehen läßt die rechtliche Konklusion des Schöffengerichtes, dem Angeklagten sei der Tod der Gertrude B als zumindest fahrlässig verschuldete adäquate Folge seiner vorsätzlichen Mißhandlungen zuzurechnen, einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 86 StGB

eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren.

Bei der Strafbemessung wertete es die für das Opfer qualvolle Handlungsweise des Angeklagten sowie den Umstand, daß er das Opfer nach der Tat im Stich ließ, als erschwerend und sah demgegenüber den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Franz A, daß er in einer heftigen Gemütsbewegung handelte, im Vorverfahren wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug sowie den Umstand als mildernd an, daß er etwas schwach an Verstand ist.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt. Der Angeklagte vermag keine Umstände darzutun, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen ließen. Das in erster Instanz verhängte Strafmaß, das trotz der außerordentlichen Brutalität des Angeklagten und des Gewichts des Tatunrechts ohnehin nur der Hälfte der Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens entspricht, erweist sich somit keineswegs als zu hoch.

Der Berufung konnte daher ebenfalls kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00095.79.0904.000

Dokumentnummer

JJT_19790904_OGH0002_0110OS00095_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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