TE OGH 1979/9/11 11Os137/79

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Veröffentlicht am 11.09.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Walenta und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Winter als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich A und Friederike B wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs 1, Abs 2 (§ 12) StGB mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.März 1979, GZ 5 a Vr 715/78-30, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 8.September 1912 geborene Pensionist Friedrich A und die am 23.Juli 1922 geborene Cafehausbesitzerin Friederike B schuldig erkannt, im Jahre 1977 in Wien 1) Friedrich A in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Oskar C gegen die beklagte Partei Friedrike B zu AZ 37 Cg 433/77 des Handelsgerichts Wien, teilweise unter Eid, bei seinen förmlichen Vernehmungen zur Sache durch die Behauptung, B hätte die mit 9.500 S bestehende Schuld lediglich auf 20.000 S aufgestockt, er aber habe diesen Betrag dem Vater des Klägers am 22.Dezember 1976 zurückbezahlt und habe 3/4

dieses Betrags bereits von B zurückerhalten, eine falsche Beweisaussage unter Eid abgelegt;

2) Friederike B den Friedrich A zu der zu Pkt. 1) der Anklage (gemeint des Urteilssatzes) angeführten Straftat dadurch bestimmt, daß sie ihn aufforderte, in diesem Sinne auszusagen, sowie dadurch beigetragen, daß sie die Ausführungen des Zeugen Friedrich A vereinbarungsgemäß zur Gänze bestätigte.

Die Schuldsprüche bekämpfen beide Angeklagte mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die Strafaussprüche fechten sie mit Berufungen an.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerden sind gerechtfertigt.

Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO machen beide Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht habe seine Annahme, A sei gar nicht in der Lage gewesen, 20.000 S aufzubringen, unzureichend begründet. Der Nichtigkeitsgrund liegt vor.

Das Erstgericht begründet seine Feststellung, die 2. Angeklagte habe die von Oskar C geborgten Beträge von 9.650 S und 20.000 S nicht an diesen zurückbezahlt, u.a. damit, daß der Angeklagte A, ebenso wie vor dem Zivilgericht, auch vor dem Strafgericht nicht den Eindruck eines vermögenden oder auch nur sparsamen Mannes gemacht habe, weshalb es unglaubwürdig sei, daß er imstande gewesen sei, für Friederike B 20.000 S aufzubringen (S. 266 d.A.). Aus welchen Gründen das Erstgericht zur Annahme gelangte, A sei weder vermögend noch sparsam, wird im Urteil nicht dargelegt. Insofern dieses aber seine Annahme von der unterbliebenen Rückzahlung - für deren Richtigkeit allerdings eine Reihe von Indizien sprechen - darauf stützt, der Angeklagte A sei nicht in der Lage gewesen, einen Verteidiger aus eigenem zu bezahlen, sondern habe sich eines solchen gemäß dem § 41 StPO bedienen müssen, läßt er außer Acht, daß für den Angeklagten A zwar ein Verteidiger gemäß dem § 41 Abs 3 (nicht nach dem § 41 Abs 2) StPO bestellt worden war (ON. 16 d.A.), der Rechtsanwalt Dr. Eugen D jedoch schon am 3.November 1978 eine auf ihn lautende, vom Angeklagten A mit 15.September 1978 gefertigte Vollmacht vorlegte (ON. 17 d.A.) und in der Folge diesem Angeklagten als frei gewählter Anwalt im Verfahren beistand. Daß die zitierten Umstände - im Zusammenhang mit anderen - das Erstgericht davon überzeugten, daß die Verantwortung der Angeklagten unrichtig ist und eine Rückzahlung des Darlehens an Oskar C nicht erfolgte, ergibt sich nicht nur aus der räumlichen Einordnung dieser Ausführungen des Erstgerichts, sondern insbesonders aus dem im zweiten Absatz danach aufscheinenden Urteilssatz 'Alle diese Umstände lassen jedoch nur den Schluß zu, daß Friederike B ihre Schuld an Oskar C noch nicht zurückgezahlt hat' (S. 266 d.A.). Wird aber auch nur eine der verschiedenen Komponenten, die das Gericht in ihrer Gesamtheit von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer behaupteten Tatsache überzeugten, unzureichend bzw. aktenwidrig begründet, dann leidet die prozeßentscheidende Tatsache - hier also die Frage der Rückzahlung des von Friederike B aufgenommenen Darlehens an Oskar C - an einem Begründungsmangel i.S. des § 281 Abs 1 Z 5 StPO, weshalb das Urteil, da eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht eintreten kann, gemäß dem § 285 e StPO mit Zustimmung der Generalprokuratur aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen war, ohne daß auf die weiteren von der Beschwerdeführerin Friederike B angeführten Nichtigkeitsgründe einzugehen gewesen wäre. Im zweiten Rechtsgang wird auch zu beachten sein, daß der sonstige Tatbeitrag in der Bestimmungstäterschaft aufgeht und es auch nicht vertretbar erscheint, die die falsche Beweisaussage des Erstangeklagten bestätigende, unbeeidete Parteiaussage der Zweitangeklagten als die Tat des erstgenannten fördernden, kausalen Tatbeitrag zu werten.

Anmerkung

E02195

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00137.79.0911.000

Dokumentnummer

JJT_19790911_OGH0002_0110OS00137_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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