TE OGH 1979/9/18 11Os134/79

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Veröffentlicht am 18.09.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Walenta und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Winter als Schriftführer in der Strafsache gegen Ludwig A und andere wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, Abs 3, 128 Abs 1, 129 Z 1 und 2, 130 StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz B sen. gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Jänner 1979, GZ 2 a Vr 3918/78-61, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß dem § 284 Abs 1 StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde binnen 3 Tagen nach Verkündung des Urteils beim Gerichtshof erster Instanz anzumelden. Der Angeklagte Franz B sen. hat sich nach Urteilsverkündung und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung drei Tage Bedenkzeit vorbehalten, in der Folge aber die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde unterlassen. Die einige Monate nach Verkündung des Urteils erfolgte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kann deren Anmeldung nicht ersetzen. Die Nichtigkeitsbeschwerde mußte daher gemäß dem § 284 StPO zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E02192

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00134.79.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19790918_OGH0002_0110OS00134_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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