TE OGH 1979/9/25 11Os140/79 (11Os141/79)

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Veröffentlicht am 25.09.1979
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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 1979 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Kießwetter, Dr. Walenta und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Winter als Schriftführer in der Strafsache gegen Hermann A wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 88 Abs 1 und Abs 4 StGB über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 8. Mai 1979, AZ 18 Bl 63/79, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, und der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Franz Müller, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Hermann A wegen § 88

Abs (1 und) 4 StGB, AZ U 24/78 des Bezirksgerichtes Mondsee, verletzt das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 8. Mai 1979, AZ 18 Bl 63/79, insoweit damit die Berufung des Angeklagten gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche als unzulässig zurückgewiesen wurde, das Gesetz in der Bestimmung der §§ 467 Abs 2 (474) StPO

Dieser Ausspruch des Urteils, das im übrigen unberührt bleibt, und alle darauf beruhenden Anordnungen, insbesondere der Punkt 10 der Endverfügung des Bezirksgerichtes Mondsee vom 1. Juni 1979 (ON. 33) werden aufgehoben.

Dem Kreisgericht Wels als Berufungsgericht wird aufgetragen, über die Berufung des Angeklagten gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Mondsee vom 9. Jänner 1979, GZ U 24/78-25, wurde der am 11. Juni 1952 geborene Hermann A des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 88 Abs (1 und) 4 StGB schuldig erkannt und deswegen zu einer Geldstrafe sowie gemäß dem § 369 StPO zur Zahlung eines Schmerzengeldes von 5.000 S an den Privatbeteiligten Franz B verurteilt. Dieser hatte sich am 13. Februar 1978 dem Strafverfahren angeschlossen (ON. 4 d.A.) und in der Hauptverhandlung unter Vorbehalt weiterer Ansprüche den Zuspruch eines Betrages von 5.000 S begehrt, der vom Beschuldigten nicht anerkannt wurde (ON. 22, S. 79 f. d.A.).

Der Beschuldigte meldete gegen dieses Urteil fristgerecht 'das Rechtsmittel der Berufung punkto Nichtigkeit, Schuld und Strafe' an (ON. 23 d.A.). In seiner Berufungsausführung bekämpfte der Beschuldigte auch den Zuspruch an den Privatbeteiligten und begehrte dessen Abänderung unter Bedachtnahme auf das überwiegende Mitverschulden des Verletzten oder die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg (ON. 27 d. A.).

Das Kreisgericht Wels wies mit dem Urteil vom 8. Mai 1979 zum AZ 18 Bl 63/79 die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe als unbegründet zurück. Zugleich wurde die Berufung gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche als unzulässig zurückgewiesen, weil eine entsprechende Anmeldung nicht vorgelegen sei, 'zumal die Berufungsausführung in dieser Richtung erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist', gemeint damit zu spät, 'erfolgt sei', um die Anmeldung ersetzen zu können (ON. 32 des Aktes).

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil des Berufungsgerichtes steht, soweit die Berufung des Angeklagten gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche als unzulässig zurückgewiesen wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils anzumelden (§ 466 Abs 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat das Recht, binnen 14 Tagen nach Zustellung einer Urteilsausfertigung eine Ausführung der Gründe seiner Berufung zu überreichen (§ 467 Abs 1 StPO). Entweder bei der Anmeldung des Rechtsmittels oder in der Berufungsschrift hat er ausdrücklich zu erklären, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert finde (§ 467 Abs 2 StPO). Eine Aufzählung der Beschwerdepunkte ist daher in der Berufungsanmeldung überhaupt nicht erforderlich; für diese genügt vielmehr die Erklärung, Berufung zu erheben. Wenn aber bereits in der Berufungsanmeldung einzelne Beschwerdepunkte genannt werden, wie vorliegend geschehen, so kann darin doch nach ständiger Rechtsprechung kein Verzicht auf die Geltendmachung weiterer erblickt werden.

Der Berufungswerber ist vielmehr dadurch nicht gehindert, in der Ausführung seines Rechtsmittels auch noch andere Punkte in Beschwerde zu ziehen (Gebert-Pallin-Pfeiffer, Entscheidungen unter Nr. 10 zu § 467 StPO; Foregger-Serini, Anm. I zu § 467 StPO und die dort zitierten Entscheidungen, Roeder, Lehrbuch1, S. 325 FN 1 und S. 319 FN 2).

Infolge der wegen der rechtsirrigen Annahme einer Verspätung des in dieser Richtung eingebrachten Rechtsmittels zu Unrecht ergangenen zurückweisenden Entscheidung des Berufungsgerichtes unterblieb die meritorische Prüfung dieses Teiles des Berufungsbegehrens, was dem Angeklagten zum Nachteil gereichte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E02205

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0110OS00140.79.0925.000

Dokumentnummer

JJT_19790925_OGH0002_0110OS00140_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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