TE Vwgh Beschluss 2005/4/28 2005/16/0092

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §31;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Köller und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über den Antrag des L in W auf Nichtigerklärung der hg. Beschlüsse vom 24. Februar 2005, Zlen. 2004/16/0148 sowie 2004/16/0284, betreffend Gerichtsgebühren und Wiederaufnahme des Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 22. Oktober 2004, Zl. 2004/16/0148-2, wurde dem Antragsteller aufgetragen, binnen zwei Wochen eine vom Verfassungsgerichtshof abgetretene und zur hg. Zl. 2004/16/0148 registrierte Beschwerde zu ergänzen. Der Antragsteller stellte fristgerecht einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeergänzung.

Mit hg. Beschluss vom 24. November 2004 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei würde bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes absehen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass bei Abweisung eines rechtzeitig gestellten Verfahrenshilfeantrages die Frist zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses neu zu laufen beginnt. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller laut Rückschein am 15. Dezember 2004 zugestellt.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 stellte der Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2005 zur hg. Zl. 2004/16/0284 (zugestellt durch Hinterlegung am 16. März 2005) wurde der Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung zurückgewiesen, dass das oben genannte Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen und gemäß § 45 Abs. 5 VwGG eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe nicht zulässig sei. Mit Beschluss desselben Tages, Zl. 2004/16/0148, wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt, weil der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 22. Oktober 2004, die seiner Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben, nicht nachgekommen ist.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller, die Beschlüsse vom 24. Februar 2005 für nichtig zu erklären, und führt zur Begründung aus, dass der damalige Senatsvorsitzende als befangen anzusehen sei, weil der Antragsteller gegen ihn am 25. Juni 2000 eine Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft Wien und am 26. Juni 2000 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eine Privatanklage eingebracht habe. Da auch der Verwaltungsgerichtshof durch "EDV Vernetzung" Zutritt zu allen Entscheidungen habe, hätte er zwingend zu veranlassen gehabt, dass dieser Senatspräsident keinesfalls mehr in Sachen des Antragstellers tätig ist.

In dem gegenständlichen Antrag wird ausschließlich die Befangenheit eines der erkennenden Senatsmitglieder behauptet. Selbst bei Vorliegen einer solchen Befangenheit hätte dies aber nicht eine Nichtigkeit der von diesem Senat gefällten Beschlüsse zur Folge.

Für ein Vorgehen im Sinne des gestellten Antrages besteht somit keine gesetzliche Grundlage und daher keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 27. Oktober 1997, 97/10/0186). Der Antrag war aus diesem Grunde zurückzuweisen.

Wien, am 28. April 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160092.X00

Im RIS seit

17.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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