TE OGH 1979/9/26 10Os117/79

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Veröffentlicht am 26.09.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.September 1979

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Racek in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als Richter dann des Richteramtsanwärters Dr. Winter als Schriftführer in der Strafsache gegen Elisabeth A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 StGB über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 23.Jänner 1979, GZ 22 Vr 508/78-15, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Wilfing und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Linz vom 18. Juli 1978, 26 Vr 151/78, von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 28.Juni 1944 geborene Elisabeth A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 (letzter Fall) StGB

schuldig erkannt, weil sie am 8.Dezember 1977 in Linz mindestens zwei Päckchen von ihrem Sohn Ernst B jun. durch Einbruch gestohlene Zigaretten, mithin Sachen, die ein anderer durch eine mit fünf Jahre erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, dadurch, daß sie die Zigaretten an sich nahm und verrauchte, an sich gebracht habe, wobei ihr der diese Strafdrohung begründende Umstand bekannt war.

Von der Anklage, darüber hinaus weitere von ihrem Sohn Ernst B jun. durch Einbruch gestohlene Zigaretten (insgesamt zwei Stangen) an sich gebracht und auch hiedurch das Verbrechen der Hehlerei nach den vorangeführten Gesetzesstellen begangen zu haben, wurde Elisabeth A gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.

Den Schuldspruch bekämpft die Angeklagte Elisabeth A mit einer auf

die Z 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO

gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

In ihrer Rechtsrüge vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, daß das Verrauchen der zwei Päckchen Zigaretten bloß ein passives Verhalten und als solches kein 'Ansichbringen' darstelle, weshalb es an einem strafbaren Tatbestand mangle.

Dieser Rechtsmeinung zuwider bedeutet Ansichbringen im Sinne des § 164 Abs 1 Z 2 StGB - ebenso wie nach § 185 StG. - nichts anderes, als den Gewahrsam an einer Sache bzw. eigene Verfügung über eine Sache zu erwerben (SSt. XX/144; EvBl. 1960 Nr. 359; LSK 1976/217), was auch zufolge Schenkung und durch das Verzehren von Lebensmitteln (SSt. XXIII/31; Leukauf-Steininger, Kommentar2

S. 1090) oder den Konsum sonstiger Genußmittel wie vorliegend durch das Verrauchen von Zigaretten geschehen kann, wobei gerade solche Tätigkeiten den endgültigen Verlust der widerrechtlich entzogenen Sachen für den Berechtigten zur Folge haben.

Rechtliche Beurteilung

Da der behauptete Rechtsirrtum nicht gegeben ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte Elisabeth A nach §§ 164 Abs 3, 41, 37 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 20 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, wobei ihr gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingte Strafnachsicht für eine Probezeit von drei Jahren gewährt wurde. Erschwerend war bei der Strafbemessung kein Umstand, mildernd waren hingegen der geringe Wert des verhehlten Guts sowie der bisher untadelige Wandel der Angeklagten.

Durch die vom Obersten Gerichtshof eingeholte Strafregisterauskunft ist nunmehr bekannt, daß Elisabeth A mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 18.Juli 1978, AZ 26 Vr 151/78, wegen des Vergehens der Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen nach § 196 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 S verurteilt worden ist.

Mit ihrer Berufung strebt Elisabeth A eine Ermäßigung der Zahl der Tagessätze an.

Im Rahmen dieses Antrags hat der Oberste Gerichtshof erwogen, daß bei gemeinsamer Aburteilung der vorstehend angeführten Taten keine höhere Strafe als die im früheren, soeben zitierten Urteil des Landesgerichts Linz verhängte, auszusprechen gewedsen wäre (§ 40 StGB), zumal der Wert des verhehlten Guts lediglich etwa 30 Schilling beträgt.

Darnach entfiel der Ausspruch einer Zusatzstrafe.

Anmerkung

E02203

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00117.79.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19790926_OGH0002_0100OS00117_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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