TE OGH 1979/10/24 10Os145/79

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Veröffentlicht am 24.10.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Oktober 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter, ferner des Richteramtsanwärters Dr. Plischnack als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. (2 und) 3 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten Josef A gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 10.Juli 1979, GZ. 22 Vr 243/78-97, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Bisanz, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden im zweiten Rechtsgang der am 10. Dezember 1951 geborene Gebrauchtwagenhändler Josef A und der am 30. August 1955 geborene, zuletzt beschäftigungslose Edmar B des Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 Abs. 1

StGB., der Erstgenannte als Beteiligter gemäß § 12 StGB., schuldig erkannt, weil in Traun 1) Edmar B nachts zum 11.Jänner 1978 an der Sache eines anderen mit dessen Einwilligung, nämlich an den Betriebsgebäuden des Gebrauchtwagenmarktes des Josef A 'samt Einrichtung, Büro und vier Personenkraftwagen' im Werte von über 500.000 S, durch Überschütten der Gebäudeeinrichtung und der Personenkraftwagen mit brennbaren Flüssigkeiten, insbesondere mit Benzin, und Anzünden fahrlässig eine Feuersbrunst verursacht und dadurch eine Gefahr für das Eigentum Dritter in großem Ausmaß, nämlich insbesonders für das benachbarte Wohnhaus des Hans Werner C, herbeigeführt;

2) Josef A in der Zeit vom Dezember 1977 bis 11.Jänner 1978 wiederholt Edmar B durch Überreden zur Ausführung der zu Punkt 1) angeführten Handlungen bestimmt sowie durch Planen, Zureden und Mitwirken an der Vorbereitung, insbesondere Bereitstellen von Benzin und anderen brennbaren Flüssigkeiten, zur Ausführung der zu 1) genannten Tat fahrlässig beigetragen hat.

Diesen Schuldspruch bekämpft nur der Angeklagte Josef A mit seiner auf die Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO.

gestützten Nichtigkeitsbeschwerde als rechtsirrig, weil es seiner Auffassung nach am (objektiven) Tatbestandsmerkmal der - fahrlässigen - Herbeiführung einer Gefahr für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß fehle. Ein entsprechender Schaden sei weder eingetreten, noch habe im konkreten Fall die Gefahr eines unkontrollierten Brandes an fremdem Eigentum bestanden. Diese Auffassung des Beschwerdeführers hält einer Überprüfung nicht stand.

Eine 'Gefahr für das Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß' besteht im Sinn des § 170 Abs. 1 (§ 169 Abs. 1) StGB. dann, wenn die Tat für das Eigentum eines (unbeteiligten) Dritten eine Beeinträchtigung von sehr erheblichem Ausmaß befürchten läßt. Die Beurteilung, ob eine solche Gefahr tatsächlich entstanden ist, hat nach objektiven Maßstäben zu erfolgen. Daß aus der Tat ein Schaden am Eigentum eines Dritten in großem Ausmaß wirklich entsteht, bildet kein Tatbestandserfordernis (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2, 1122).

Laut den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen haben die Nähe der Brandstelle und die starke Flammenentwicklung bewirkt, daß auch das benachbarte, nur vier bis fünf Meter entfernt gelegene Einfamilienhaus des Hans Werner C - ein erst seit zwei Jahren bewohnter, auf 1,2 Millionen Schilling feuerversicherter Neubau - am Holzdachstuhl anbrannte und beschädigt wurde, wobei ein Schaden in der Höhe von 27.225 S entstand; eine weitere Ausdehnung des Feuers wurde nur durch den raschen Einsatz der Feuerwehr verhindert. Daraus folgert das Erstgericht zutreffend, daß auch das Haus des Hans Werner C konkret gefährdet war und diesem (bzw. dem Versicherer) im Falle des Abbrennens ein 100.000 S weit übersteigender Schaden drohte.

Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber darzutun sucht, der hohe Standard der österreichischen Berufsfeuerwehren und der 'Linzer'

Berufsfeuerwehr (richtig: Freiwilligen Feuerwehr Traun) im besonderen, die Verkehrslage während der Nachtstunden und die Nähe der Brandstelle hätten 'zu Recht' erwarten lassen, 'daß die Feuerwehr in kürzester Zeit zumindest nach Übergreifen des Brandes auf das Haus des C erscheinen' und eine Ausdehnung des Brandes auf fremdes Eigentum in großem Ausmaß verhindern werde, so ändert dies nichts an der vom Erstgericht in Bezug auf das genannte Objekt mit Fug bejahten, für die Tatbestandsverwirklichung ausreichenden emimenten konkreten Individualgefahr.

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Beschwerdeführer jedoch den Angaben des als Zeugen vernommenen Einsatzleiters der Freiwilligen Feuerwehr Traun, Karl D, den ihnen vom Erstgericht beigemessenen Beweiswert abspricht und gleichzeitig zum Ausdruck bringt, daß hinsichtlich der Umstände, auf welche sich diese Bekundungen beziehen, nicht einmal die Beiziehung eines Sachverständigen Klarheit hätte schaffen können, wendet er (Beschwerdeführer) sich sachlich gegen die Konstatierungen des Erstgerichts über Art und Umfang des gelegten Feuers sowie dessen Auswirkungen auf das Nachbargebäude. Seine Ausführungen bringen daher weder den angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, noch wird in einer dem Gesetz entsprechenden Weise ein Begründungsmangel des Urteils (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.) aufzuzeigen gesucht.

Die Beschwerdeeinwände erschöpfen sich vielmehr in einem unzulässigen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten für die eingangs bezeichnete Straftat sowie für das ihm laut dem im ersten Rechtsgang insoweit bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch zur Last fallende Verbrechen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. (2 und) 3 StGB. gemäß §§ 28, 147 Abs. 3 StGB. 2 Jahre Freiheitsstrafe.

Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägige Vorstrafe (wegen Diebstahls), die Wiederholung der Betrugsfakten, das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen (verschiedener Art) und die Tatsache als erschwerend, daß der Angeklagte der Anstifter der Brandlegung und des damit im Zusammenhang stehenden Versicherungsbetruges war. Als mildernd fand lediglich der Umstand Berücksichtigung, daß es bei den Betrugshandlungen beim Versuch geblieben ist.

Die auf Herabsetzung der Freiheitsstrafe gerichtete Berufung des Angeklagten ist nicht begründet.

Wird insbesonders die vom Angeklagten ausgegangene Initiative, intensive Beeinflussung sowie Unterstützung des Brandlegers B bedacht und weiters davon ausgegangen, daß ihm das Verbrechen des Betruges mit einem Schadensbetrag von rund 600.000 S in zwei Fällen zur Last liegt, dann erweist sich - bei der außerdem gebotenen Beachtung des belasteten Vorlebens - die über ihn verhängte Freiheitsstrafe nicht als überhöht.

Seiner Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E02307

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00145.79.1024.000

Dokumentnummer

JJT_19791024_OGH0002_0100OS00145_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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