TE OGH 1979/11/28 10Os160/79

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Veröffentlicht am 28.11.1979
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Mayerhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Heribert A und andere wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Günther B sowie die Berufung des Angeklagten Heribert A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengerichtes vom 27. Juli 1979, GZ. 10 Vr 1404/79-42, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Günther B wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Über die Strafberufungen der Angeklagten Heribert A und Günther B wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde u. a. der am 6. Juli 1954 geborene Beifahrer Günther B des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 5. Mai 1979 in Graz (in bewußt gemeinsamem Zusammenwirken und) in verabredeter Verbindung mit den - gleichzeitig abgeurteilten - Angeklagten Heribert A und Johann C den Willibald D durch Faustschläge schwer und den Johann E durch einen Faustschlag und Fußtritte leicht verletzte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5

und '9' (zu ergänzen: lit. a) des § 281 Abs. 1

StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Mängelrüge wendet sich gegen die Annahme, die inkriminierte Tat sei in (zwischen dem Beschwerdeführer sowie den Mitangeklagten Heribert A und Johann C) verabredeter Verbindung begangen worden. Die Beschwerde bringt dabei zunächst vor, daß die dieser Feststellung als (primäre) Prämisse zugrunde liegende Konstatierung, Arnold F (welcher der angegriffene Personengruppe angehörte) habe eine Äußerung eines der Angeklagten 'Die werden wir niederhauen' vernommen, durch die Aussage dieses Zeugen in der Hauptverhandlung nicht gedeckt sei, eine solche zeugenschaftliche Deposition außerdem aber nichts darüber besagen würde, inwieweit diese Äußerung von den zwei weiteren Angeklagten gleichfalls zustimmend zur Kenntnis genommen und dadurch eine Verabredung über ein gemeinsames Vorgehen gegen die als Widersacher in Aussicht genommenen Personen zustandegekommen sei.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Einwendungen ist zuzugeben, daß Arnold F eine solche Äußerung expressis verbis nur vor dem Untersuchungsrichter deponiert hat, seine damalige Aussage aber mangels Verlesung in der Hauptverhandlung keine Urteilsgrundlage bilden konnte (§ 258 Abs. 1 StPO). Dennoch ist die erwähnte Feststellung auch durch die Zeugenaussage des Genannten in der Hauptverhandlung hinreichend begründet, zumal der von ihm dort bekundeten Äußerung ('Die drei packen wir jetzt') unter den vorgelegenen Verhältnissen kein anderer Sinn beigemessen werden kann und zukommt, nämlich gegen die drei Zeugen D, F und E tätlich vorzugehen und sie zu verletzen. Aus dem nachfolgenden gemeinsamen Verhalten der gleichzeitig am Tatort anwesenden Angeklagten konnte das Erstgericht aber ohne Verstoß gegen die Denkgesetze auf eine durch die angeführte Äußerung bewirkte Willensübereinstimmung in bezug auf die anschließende Herbeiführung von Verletzungen bei den Angehörigen der anderen Personengruppe schließen.

Wurde die Tat jedoch, wie das Erstgericht sohin in tatsachenmäßiger Beziehung mit mängelfreier Begründung feststellte, in verabredeter Verbindung begangen, so bewirkt dies in rechtlicher Hinsicht, daß jeder der Verabredeten - nicht erst, falls er unmittelbar an den Angegriffenen Hand anlegt oder sonst an der Tatausführung aktiv mitwirkt, sondern vielmehr schon dann, wenn er entsprechend einer bereits vor der der Tat durch wörtliche Vereinbarung oder konkludente Handlungen bzw. teils auf die eine, teils auf die andere Weise zustandegekommenen Willenseinigung auch nur durch seine bloße Anwesenheit am Tatort seinen Willen zum allfälligen Eingreifen in den Ereignisablauf ausdrückt - für den ganzen aus der gemeinschaftlichen Tätigkeit hervorgegangenen Erfolg haftet, gleichgültig wie weit sein unmittelbarer Anteil daran reichen mag (Leukauf-Steininger, StGB 2, § 84 RN 11). Es ist daher grundsätzlich ohne Bedeutung, inwieweit auch der Angeklagte selbst an einen der beiden Verletzten Hand angelegt, ihnen sogar Schläge und Fußtritte versetzt hat. Die sich aus der Verabredung im Sinne des § 84 Abs. 1 Z. 2 StGB ergebenden obigen (rechtlichen) Konsequenzen (wechselseitige strafrechtliche Haftung - im Rahmen des gemeinsamen Vorsatzes - für die deliktische Tätigkeit des Einzelnen und - nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 StGB - für den ihr entspringenden Erfolg) werden von der Beschwerde zwar nicht bestritten, wohl aber in keiner Weise beachtet, wenn sie sich in ihren weiteren Ausführungen darzutun bemüht, daß vom Angeklagten B ausgegangene Tätlichkeiten nicht nachgewiesen seien. Alle diese Einwendungen betreffen nach dem Gesagten keine entscheidenden Tatsachen; sie laufen außerdem auf eine Erörterung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft einzelner, jeweils aus dem Zusammenhang gerissen isoliert betrachteter Verfahrensergebnisse und damit auf eine unzulässige Anfechtung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung hinaus.

Die Rechtsrüge nach der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO negiert ein strafbares Verhalten des Angeklagten mangels des Nachweises einer vor der Tat zustande gekommenen Verabredung. Sie greift demnach sinngemäß auf die Ausführungen der Mängelrüge zurück, weicht darum von den Urteilsfeststellungen ab und bringt deshalb den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach der Z. 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Mit einer Zurückweisung vorzugehen war ferner auch in Ansehung der ausgeführten Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld, da das Gesetz ein derartiges Rechtsmittel zur Bekämpfung schöffengerichtlicher Urteile, bei denen eine Anfechtung der Beweiswürdigung ausgeschlossen ist, nicht vorsieht (§§ 280, 283 StPO).

Über die von den Angeklagten Heribert A und Günther B erhobenen Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe wird bei einem gesondert anzuordnenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs. 3 StPO).

Anmerkung

E02428

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0100OS00160.79.1128.000

Dokumentnummer

JJT_19791128_OGH0002_0100OS00160_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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