TE OGH 1980/1/17 12Os156/79

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Veröffentlicht am 17.01.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Jänner 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Steininger, Dr. Schneider und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Lehmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Dagobert A und andere wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2, auch 12 StGB. über die von den Angeklagten Dagobert A und Anton B gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 12.Juli 1979, GZ. 29 Vr 1029/78- 205, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Michael Stern und Rechtsanwalt Dr. Maria Oehlzand, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Der Berufung des Angeklagten Dagobert A wird teilweise Folge gegeben

und die Freiheitsstrafe auf 2

(zwei) Jahre herabgesetzt.

Im übrigen wird seiner Berufung sowie der Berufung des Angeklagten

Anton B nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden u.a. der am 29.März 1945 geborene Dagobert A und der am 12.Juni 1956 geborene Anton B des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB., A auch als Beteiligter nach § 12 StGB., schuldig erkannt, weil sie die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich mißbrauchten und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügten, wobei sie durch die Tat einen S 100.000,-- übersteigenden Schaden herbeiführten, und zwar dadurch, daß 1.) Dagobert A in der Zeit vom 7.Juni 1977 bis 23.August 1977 in Wörgl als Leiter der Filiale der Landeshypothekenbank Tirol entgegen den ihm erteilten Dienstanweisungen neun Wechsel des Peter C mit einem Gesamtbetrag

von S 4,282.568,90

eskontierte, 2.) Anton B im August 1977 in Hopfgarten als

Angestellter der Raiffeisenkasse Hopfgarten dadurch, daß er entgegen den ihm erteilten Dienstanweisungen für von Peter C ausgestellte Schecks Deckungszusagen gegenüber der Raiffeisenkasse Kundl abgab, wobei die Raiffeisenkasse Hopfgarten einen Schaden von S 2,292.678,23

erlitt (Punkte A./I./) und II.) des Urteilssatzes), und weil 3.) Dagobert A im August 1977 in Wörgl Anton B zur Ausführung der zuletzt angeführten Tat bestimmte (Punkt A./ III./ des Urteilssatzes).

Rechtliche Beurteilung

Die genannten Angeklagten bekämpfen diese Schuldsprüche mit jeweils auf die Z. 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen jedoch keine Berechtigung zukommt.

I./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dagobert A:

Dieser Beschwerdeführer rügt unter Anrufung des ersterwähnten Nichtigkeitsgrundes, daß das Erstgericht seine in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge (vgl. S. 441, 442/III) abwies, vermag jedoch mit seinen bezüglichen Ausführungen eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten nicht darzutun. Vielmehr kann der Begründung des abweislichen erstinstanzlichen Zwischenerkenntnisses (vgl. S. 445, 446/III in Verbindung mit S. 470 - 472/III) im wesentlichen beigepflichtet werden.

Im einzelnen hat das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß aus der beantragten Einvernahme eines informierten Vertreters der Sparkasse Kufstein (Punkt 7./ der Beweisanträge S. 442/III) nach Lage des Falles für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen war. Denn abgesehen davon, daß jener Wechselkredit, über den der informierte Vertreter der Sparkasse Kufstein aussagen sollte, zufolge des bezüglichen, von Peter C vorgelegten (vgl. S. 408, 409/III) Schreibens der Sparkasse Kufstein vom 14.September 1976 (Beilage zu ON. 204) nicht diesem, sondern der Fa. Josef D & Co. zugesagt und an verschiedene Bedingungen geknüpft worden war, läßt die - hier unter Beweis gestellte - Tatsache, daß jemandem (Wechsel) Kredit gewährt wurde, noch keinen unmittelbaren Schluß auf dessen finanzielle Potenz zu. Vielmehr müßte eine bereits bekannte Kreditbelastung im Gegenteil eher dazu führen, die Frage, ob derselben Person auch noch weiterer Kredit eingeräumt werden könne, besonders sorgfältig zu prüfen. Ebenso war es auch entbehrlich zu überprüfen, ob es richtig sei, daß bei 7 Firmen das Obligo von S 60.000,--

(bei dessen Überschreitung der Angeklagte die Genehmigung der Hauptanstalt einzuholen gehabt hätte) ständig ohne Beanstandung überzogen war (Punkt 3./ der Beweisanträge S. 441/III), und einen Sachverständigen aus dem Bankfach darüber zu hören, daß die Hypobank von einer solchen ständigen Überziehung des Kreditvolumens wußte oder wissen mußte, und daß Kreditüberschreitungen - nicht nur bei der Hypobank, sondern nach den Usancen auch anderer Banken - ausdrücklich oder stillschweigend geduldet wurden (Punkt 4./ der Beweisanträge S. 442/III). Weist doch das Erstgericht überzeugend darauf hin, daß andere Kunden betreffende Vorgänge schon deshalb keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall zulassen, weil bei Kreditgewährungen die jeweilige (naturgemäß unterschiedliche) Bonität des einzelnen Kreditnehmers zu berücksichtigen ist, dem Beschwerdeführer aber die triste Vermögenslage des Peter C (vgl. S. 469/III) - im Hinblick auf die auch jede ausdrücklichen Weisungen selbst nicht widersprechende Kreditgewährung an diesen den Interessen der Hypobank abträglich sein mußte - hinreichend bekannt war.

Aus demselben Grund konnte auch die beantragte Überprüfung der - in der Hauptverhandlung ohnedies eingesehenen (vgl. S. 436, 462/III) - 'Dispolisten im Zusammenhang mit den Tagesauszügen und den nicht vorgelegten Belegen' (Punkt 5./ der Beweisanträge S. 442/III) unterbleiben, zumal dieselben nur über Geldbewegungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem von Peter C unter Mithilfe des Beschwerdeführers in Gang gesetzten Scheckkreislauf, Auskunft geben konnten, wogegen ihnen über (Wechsel-) Kreditgewährungen nichts zu entnehmen ist.

Da der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung selbst zugab, die schlechte finanzielle Situation des Peter C, der seinerseits in Richtung einer nach den übrigen Verfahrensergebnissen gleichfalls nicht zweifelhaften fahrlässigen Krida (derentwegen er mit dem gegenständlichen Urteil rechtskräftig verurteilt wurde) geständig war (vgl. S. 404/III), gekannt zu haben (vgl. S. 395/III), bestand schließlich auch keinerlei Notwendigkeit, die Richtigkeit eines vom ehemaligen Steuerberater des Peter C (Dr. E) seinerzeit erstellten Status (vgl. hiezu S. 49 c/I, 131/III, 400, 401/III) zu überprüfen und (im Wege eines Sachverständigen) zu klären, ob C in der Lage gewesen wäre, seine Geschäfte weiterzuführen und seine Schulden abzubezahlen, wenn er nicht in Haft genommen worden wäre

(Punkt 6./ der Beweisanträge S. 442/ III).

Die Verfahrensrüge hält daher nach keiner Richtung hin stand. In Ausführung des weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht vor, das angefochtene Urteil unvollständig begründet zu haben, vermag jedoch formale Begründungsmängel, wie sie zur Herstellung einer Nichtigkeit der geltend gemachten Art erforderlich wären, nicht aufzuzeigen. Hat sich doch das Erstgericht mit der in der Beschwerde betonten Wechselkreditzusage der Sparkasse Kufstein im Urteil ohnedies ausführlich auseinandergesetzt (vgl. S. 471, 472/III) und in diesem auch eingehend die wirtschaftlichen Beziehungen des Peter C zu Josef D - dessen Angaben es gleichfalls in den Kreis seiner Erwägungen einbezog - behandelt (vgl. S. 465, 466/

III). Im übrigen hat das Erstgericht - dem Gesetz (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.) entsprechend in gedrängter Darstellung - auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs. 2 StPO.) überzeugend dargelegt, warum dem Beschwerdeführer - der dies, wie bereits erwähnt, ja in der Hauptverhandlung auch selbst zugegeben hat (vgl. S. 395/III) - die finanziellen Schwierigkeiten des Peter C bekannt waren, und daß deshalb die (mögliche) Zufügung eines den Machtgeber (Hypobank Tirol) treffenden Vermögensschaden von seinem (zumindest Eventual-) Vorsatz umfaßt war. Der Umstand, daß Peter C nach den Behauptungen des Beschwerdeführers wiederholt mit größeren Bargeldbeträgen in der Bank erschienen ist, vermag hieran nichts zu ändern, zumal der vom Erstgericht festgestellte, unter Mitwirkung des Angeklagten in Gang gehaltene Scheckkreislauf hiedurch keineswegs überflüssig wurde und der finanzielle Engpaß des Peter C daher ersichtlich bestehen blieb. Daß aber Peter C auf den Zeugen Johann F (zunächst) einen 'seriösen' Eindruck machte (vgl. S. 427/III), bedurfte - da dies Rückschlüsse darauf, wie der Beschwerdeführer die finanzielle Potenz des Peter C einschätzte, nicht zuließ - überhaupt keiner Erörterung.

Da es schließlich auch nicht zutrifft, daß die Angaben des Zeugen Dr. Albert G (S. 430 ff./III) im Widerspruch zu der Urteilsfeststellung stünden, wonach der Beschwerdeführer bei Kreditgewährungen von mehr als S 60.000,-- die Genehmigung der Hauptanstalt einholen mußte, dieser Zeuge eine derartige grundsätzliche Genehmigungspflicht vielmehr bestätigte und nur die Möglichkeit von Ausnahmen im Falle der (hier nicht in Betracht kommenden) Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung aufzeigte (vgl. S. 432/III), geht die Mängelrüge - die ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach im wesentlichen nur auf eine (im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige und daher unbeachtliche) Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung hinausläuft - zur Gänze fehl.

Es ist aber auch die auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. gestützte Rechtsrüge nicht zielführend, mit der über weite Strecken neuerlich nur der (untaugliche) Versuch einer Beweiswürdigungsbekämpfung unternommen, an den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht festgehalten und der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund daher insoweit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht wird. Der Beschwerdeführer zeigt insbesondere keine Feststellungsmängel auf, sondern ist lediglich bestrebt, die erfolgten Feststellungen (vor allem zur subjektiven Tatseite) durch für ihn günstigere Konstatierungen zu ersetzen.

Daß sich der Beschwerdeführer - ohne mit einer Genehmigung seiner pflichtwidrigen Vorgangsweise zu rechnen -

bewußt über die ihm im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzte und daß er seine Verfügungsbefugnis daher wissentlich (im Sinne des § 5 Abs. 3 StGB.) mißbrauchte, kommt im Urteil (vgl. insbes. S. 461, 465, 469/III) ohnedies deutlich zum Ausdruck. Dieses läßt auch keinen Zweifel daran, daß sich der - in dieser Beziehung allerdings nur bedingte (§ 5 Abs. 1, 2. Halbsatz StGB.) - Vorsatz des Beschwerdeführers auch auf die als Folge des Befugnismißbrauchs eingetretene Vermögensschädigung des Machtgebers bezog (vgl. S. 462, 467, 469/III). Dies ergibt sich deutlich aus der den Urteilsannahmen zugrunde liegenden Bezugnahme auf den durch den Scheckkreislauf evidenten finanziellen Tiefstand des Kreditnehmers (vgl. S. 466/III unten), sodaß die getroffene Feststellung, daß der Beschwerdeführer ernstlich die Möglichkeit einer - wenngleich nicht geradezu gewollten - Vermögensschädigung seines Machtgebers bedachte, aber sich darüber hinaus auch mit einem schlechten finanziellen Ausgang - somit mit einem Vermögenschaden abfand, frei von Begründungs- oder Feststellungsmängel ist.

Die hiebei vom Erstgericht vertretene Auffassung, daß für die Vermögensschädigung bedingter Vorsatz genügt, ist frei von Rechtsirrtum. Sollten die bezüglichen Beschwerdeausführungen so zu verstehen sein, daß sich die Vorsatzform der Wissentlichkeit nicht nur auf den Befugnismißbrauch, sondern auch auf die daraus folgende Vermögensschädigung erstrecken müsse; kann ihnen nicht gefolgt werden (vgl. EvBl. 1978/35 u.a.).

II./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Anton B:

Dieser Beschwerdeführer erblickt eine Nichtigkeit des Verfahrens im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. darin, daß der von ihm in der Hauptverhandlung gestellte Antrag (vgl. S. 444/III), die Zeugen N. H und (Katharina) B zum Beweis dafür einzuvernehmen, daß der damalige Leiter der Raiffeisenkasse Hopfgarten den Mitarbeitern der Giro-Abteilung, aber nicht B, eine Weisung erteilte, den Postlaufkredit des C mit der Hypobank Wörgl einzustellen, abgewiesen wurde (vgl. S. 446, 447/III in Verbindung mit S. 472, 473/III). Durch das bezügliche Zwischenerkenntnis konnte jedoch - ganz abgesehen von den übrigen vom Erstgericht (zutreffend) angestellten Erwägungen - schon deshalb nicht gegen das Wesen der Verteidigung sichernde Grundsätze verstoßen werden, weil dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht eine Fortsetzung des Postlaufkredites (Scheckkreislauf) mit der Hypobank Wörgl, sondern die (mißbräuchliche) Abgabe einer Deckungszusage gegenüber der Raiffeisenkasse Kundl vorgeworfen wird und der Inhalt des Beweisantrages nicht erkennen läßt, inwiefern durch die Angaben der beantragten Zeugen in dieser Beziehung eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes zu erwarten gewesen wäre. Die Verfahrensrüge muß daher versagen.

In seiner Mängelrüge behauptet der Beschwerdeführer, das angefochtene Urteil sei 'unvollständig und widersprüchlich', doch zielen auch seine bezüglichen Ausführungen, die gleichfalls keine formellen Begründungsmängel, wie sie für eine Nichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.

nötig wären, darzutun vermögen, im wesentlichen nur darauf ab, die gemäß dem § 258 Abs. 2 StPO. erfolgte, gemäß dem § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO. auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse fehlerfrei begründete und daher im schöffengerichtlichen Verfahren einer Anfechtung entzogene freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen. Diese hat zwar unter Berücksichtigung aller wesentlichen Beweistatsachen und ensprechend den Denkgesetzen (schlüssig) zu erfolgen, doch ist es keineswegs erforderlich, zu jedem Vorbringen des Angeklagten Stellung zu nehmen und alle Umstände, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind, im Detail einer Erörterung zu unterziehen. Nach dem Gesetz (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.) genügt es vielmehr, in 'gedrängter Darstellung' anzugeben, welche (entscheidenden) Tatsachen aus welchen (denkrichtigen) Gründen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden.

Dieser Verpflichtung hat das Erstgericht entsprochen. Es hat sich insbesondere (auch) in vollkommen ausreichender Weise mit der (leugnenden) Verantwortung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, derselben jedoch - soweit damit ein wissentlicher Befugnismißbrauch und ein eine allfällige Vermögensschädigung des Machtgebers betreffender (Eventual-) Vorsatz bestritten wurde - den Glauben versagt (vgl. S. 470/III). Hiebei hat es auch keineswegs die Tatsache übersehen, daß zwischen der Hypobank Wörgl und der Raiffeisenbank Hopfgarten schon vor der hier abgeurteilten Tat des Beschwerdeführers (ohne dessen Mitwirkung) ein Scheckkreislauf in Gang gesetzt worden war (vgl. S. 461 ff./III). Daraus läßt sich aber im gegebenen Zusammenhang schon deshalb nichts gewinnen, weil für die von Peter C auf die Raiffeisenkasse Hopfgarten gezogenen Schecks eine Deckungszusage seitens der Hypobank Wörgl bestand, wogegen dem Beschwerdeführer zur Last liegt, namens der Raiffeisenkasse Hopfgarten seinerseits eine (risikoreiche) Deckungszusage gegenüber der Raiffeisenkasse Kundl abgegeben zu haben. Ebenso hat das Erstgericht ohnedies berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer an sich bestrebt war, die Raiffeisenkasse Hopfgarten gegen eine Schädigung aus dieser Deckungszusage möglichst abzusichern.

Wenn es insbesondere im Hinblick auf die Ausnützung der urlaubsbedingten Abwesenheit des Leiters der Raiffeisenkasse Hopfgarten (vgl. S. 463/III), die Auffälligkeit der vorübergehenden Ausschaltung der Hypobank Wörgl aus dem Scheckkreislauf (S. 464/III) und die für einen Bankbeamten leicht erkennbare Gefahr der Folgen eines Stillstandes des Scheckkreislaufs (S. 470/III) dennoch zu der Überzeugung gelangte, daß der Beschwerdeführer aber auch ernstlich die Möglichkeit einer - wenngleich nicht geradezu gewollten - Vermögensschädigung seines Machtgebers bedachte und sich damit abfand, so stellt dies einen Akt freier Beweiswürdigung dar, dessen Bekämpfung nicht zum Erfolg führen kann.

Ähnliches gilt auch für den im Urteil festgestellten - in der erwähnten Deckungszusage an die Raiffeisenkasse Kundl gelegenen - wissentlichen Befugnismißbrauch. Das Urteil ist keineswegs widersprüchlich, wenn es im Urteilsspruch zum Ausdruck bringt, daß der Beschwerdeführer entgegen den ihm erteilten Dienstanweisungen handelte, in den Gründen aber ausführt, es sei ohne rechtliche Bedeutung, ob ihm die Peter C betreffenden, vom Leiter der Raiffeisenkasse Hopfgarten vor dessen Urlaubsantritt erteilten besonderen Aufträge zur Kenntnis gelangten (vgl. S. 464, 473/III). Denn einerseits deutet schon die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach ihm die 'kurzfristige Überziehung eines Kontos eines potenten Klienten' gestattet war (S. 271/I) und wonach er zur Erteilung einer Deckungszusage 'kein Bouvoir' hatte (S. 403/III); darauf hin, daß seine Vorgangsweise zumindest allgemeinen Dienstanweisungen widersprach, und andererseits mißbraucht die eingeräumte Befugnis auch schon derjenige, der - ohne sich über ihm ausdrücklich erteilte Weisungen hinwegzusetzen - beim Gebrauch der Vollmacht wissentlich ein den Interessen des Machtgebers abträgliches Verhalten setzt (vgl. ÖJZ-LSK. 1976/250 u.a.). Weder einen Begründungsmangel im Sinne der Z. 5 noch einen Feststellungsmangel im Sinne der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. vermag der Beschwerdeführer schließlich in bezug auf die im Urteil als Folge des Befugnismißbrauchs konstatierte Vermögensschädigung der Raiffeisenkasse Hopfgarten aufzuzeigen. Daß letztere auf Grund der Deckungszusage des Beschwerdeführers zwei nicht eingelöste Schecks des Peter C über S 810.000,--

und S 1,482.678,23 bezahlen mußte, ist durch die Verfahrensergebnisse gedeckt und wird in der Beschwerde auch gar nicht bestritten. Ob aber durch nachträgliche Zahlungen des Peter C eine spätere Schadensminderung eintrat - welche Beschwerdebehauptung auch deshalb außer Betracht zu bleiben hat, weil es sich um eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Neuerung handelt - und ob die Raiffeisenkasse Hopfgarten im Zusammenhang mit dem erlittenen Schaden von irgendwelchen Regreßmöglichkeiten gegen die Hypobank Wörgl Gebrauch machen könnte, ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, für die rechtliche Beurteilung des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens ohne Belang. Denn bei dem durch einen Befugnismißbrauch im Sinne des § 153 StGB. dem Vertretenen zugefügten Vermögensnachteil - der vorliegend für die Raiffeisenkasse Hopfgarten durch eine Vermögenseinbuße von (insgesamt) S 2,292.678,23 eintrat - muß es sich nicht um einen dauernden Schaden handeln (vgl. EvBl. 1978/35 u.a.). Mit allen übrigen Ausführungen unternimmt der Beschwerdeführer neuerlich nur den unbeachtlichen Versuch, die schöffengerichtliche Beweiswürdigung zu bekämpfen, aus den Verfahrensergebnissen andere Schlüsse zu ziehen, als dies das Erstgericht getan hat, und an die Stelle der getroffenen Feststellungen andere, ihm genehmere Konstatierungen zu setzen, womit aber weder der Nichtigkeitsgrund der Z. 5 noch jener der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO., der ein Festhalten an den tatsächlichen Urteilsannahmen und einen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz erfordern würde, zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht wird.

Die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dagobert A und Anton B waren mithin zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten Dagobert A und Anton B nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs. 2 StPO. zu Freiheitsstrafen, nämlich A in der Dauer von 2 1/2 Jahren und B in der Dauer von 1 Jahr, wobei die Vollziehung der über den Letztgenannten verhängten Strafe gemäß § 43 StGB. für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Bei der Strafzumessung nahm es beim Angeklagten A als erschwerend den hohen, die den zweiten Strafsatz des § 152 Abs. 2 StGB. bestimmende Wertgrenze 42-mal übersteigenden Schadensbetrag und die Verleitung des Mitangeklagten B, bei diesem hingegen gleichfalls den hohen, die bezeichnete Wertgrenze allerdings nur 22-mal übersteigenden Schadensbetrag an, wertete hingegen als mildernd bei beiden Angeklagten den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, bei B überdies die erfolgte Einwirkung des Mitangeklagten zur Begehung der strafbaren Handlung.

Die Berufungen der Angeklagten, welche Strafherabsetzungen, jene des Angeklagten A auch bedingte Strafnachsicht begehren, erweisen sich nur im Falle des Letztgenannten teilweise begründet. Wenn auch die sonst vom Angeklagten Dagobert A vorgebrachten (zusätzlichen) Milderungsgründe entweder vom Erstgericht ohnedies berücksichtigt oder wie etwa die behauptete Unbesonnenheit oder ein reumütiges Tatsachengeständnis nicht als solche gewertet werden können, so hat das Erstgericht im Rahmen der sonst zutreffend angeführten Milderungsgründe übersehen, daß beiden Angeklagten, auch der Umstand, daß sie keinen Vorteil aus ihren strafbaren Handlungen gezogen haben, als mildernd zu berücksichtigen gewesen wäre. Dieser (zusätzliche) Milderungsgrund rechtfertigt zwar beim Erstangeklagten eine Reduzierung des Strafausmaßes auf die wie im Spruch genannte Dauer, kann aber beim Zweitangeklagten schon deswegen nicht zum Tragen kommen, da die (von ihm implicite begehrte) Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach § 41 StGB. mangels Vorliegen der nach dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen, nämlich das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe, scheitert.

Ebensowenig kam eine bedingte Nachsicht der Strafe beim Erstangeklagten gemäß § 43 Abs. 2 StGB. in Betracht, da die hiefür geforderten besonderen Voraussetzungen schon infolge der Höhe des Schadens, der Wiederholung der Verfehlungen und der Verleitung des Mitangeklagten nicht gegeben sind, ganz abgesehen davon, daß die ins Treffen geführten Sorgepflichten weder als Milderungsgrund noch etwa als Anlaß für die Gewährung bedingter Strafnachsicht herangezogen werden können.

Es war somit spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

Anmerkung

E02449

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0120OS00156.79.0117.000

Dokumentnummer

JJT_19800117_OGH0002_0120OS00156_7900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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