TE OGH 1980/2/7 13Os6/80

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Veröffentlicht am 07.02.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Vichytil als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wanda A wegen des Verbrechens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 85 Z. 2 StGB. und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 21.September 1979, GZ. 3 a Vr 3377/79-60, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 22.Jänner 1947 geborene Hilfsarbeiterin Wanda A u.a. des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs. 1, 85 Z. 2 StGB. schuldig erkannt, weil sie am 23.März 1979 in Wien der Christa B mit einer Rasierklinge 14 Schnittwunden im Gesicht zufügte und die Tat eine auffallende Verunstaltung zur Folge hatte (Punkt I 1 des Urteils).

Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Z. 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO.

gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge wendet sich unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit und unzureichenden Begründung gegen die Urteilskonstatierung, daß die Narben im Gesicht der Zeugin B deutlich sichtbar sind, nicht verschwinden werden und eine Besserung dieser Gesichtsverletzung nur durch einen kosmetischen Eingriff, keinesfalls aber eine Heilung denkbar ist (Seite 429). Die Beschwerde bringt dazu vor, daß das Erstgericht hier dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Oskar C (Seite 410 ff.) gefolgt sei, der aber zur Beantwortung der Frage, auf welche Weise es zu einer Besserung dieser Gesichtsverletzung kommen könnte, insbes., ob eine kosmetische Heilbehandlung dazu geeignet wäre, nicht in der Lage gewesen sei. Es sei daher unerörtert geblieben, ob eine Besserung der Gesichtsverletzung der Zeugin B erreicht werden könne. Damit zeigt die Beschwerde aber keinen Begründungsmangel auf. Daß die in § 85 Z. 2 StGB. genannten schweren Dauerfolgen nach Abschluß des Heilprozesses durch spätere Operationen oder was immer für medizinische Eingriffe mehr oder weniger ausgeglichen werden könnten, vermag den tatbestandsmäßigen Erfolg nicht mehr aufzuheben und kommt dem Täter darum nicht zugute (SSt. XLIII/34; vgl. Kienapfel, Grundriß, Besonderer Teil I, RN. 372). Daraus folgt, daß nur eine vorübergehende Beeinträchtigung des Aussehens einer Person, die bei Fortschreiten des nicht für lange Zeit andauernden Heilungsprozesses wieder schwindet, nicht unter den Begriff der auffallenden Verunstaltung fällt (Leukauf-Steininger, Kommentar2, § 85 StGB., RN. 5). Von der Beschwerde wird aber nicht behauptet, daß lediglich eine solche vorübergehende Verunstaltung der Zeugin B vorliegt, deren Folgen nach Durchführung einer nicht lang dauernden Heilbehandlung schwinden würden; sie geht vielmehr davon aus, daß eine kosmetische Behandlung (nur) zu einer Besserung des Zustandsbildes der Genannten führen könnte. Somit releviert die Beschwerde im Ergebnis keine entscheidende Tatsache. Mit ihrer Rechtsrüge bringt die Angeklagte vor, daß der gerichtsärztliche Sachverständige keine Feststellungen darüber getroffen habe, ob die Narben im Gesicht der Zeugin B auch noch in naher Zukunft eine auffallende Verunstaltung darstellen würden, weshalb ein Vorgehen des Erstgerichts nach § 118 Abs. 2 StPO. (Beiziehung eines zweiten Sachverständigen) angebracht gewesen wäre. Damit wirft die Rüge aber nicht dem Urteil vor, daß es in einem entscheidungswesentlichen Punkt keine (hinreichenden) Feststellungen enthalte, sondern erklärt sich in Wahrheit dadurch beschwert, daß das Gericht nicht zu anderen, nämlich für die Angeklagte vorteilhafteren Konstatierungen gelangt ist. Es wird daher nicht, wie das Gesetz dies für die Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrunds verlangt, im Wege eines Vergleichs des urteilsmäßig als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem in Betracht kommenden Tatbestand des Strafgesetzbuchs ein (etwa in der Form eines Feststellungsmangels unterlaufener) Rechtsirrtum nachzuweisen gesucht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO., teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach der Z. 1

dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Über die Berufung wird bei einem gesondert anzuordnenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs. 3 StPO.).

Anmerkung

E02482

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0130OS00006.8.0207.000

Dokumentnummer

JJT_19800207_OGH0002_0130OS00006_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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