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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
NatSchG Tir 1997 §15 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der L GmbH in L, vertreten durch Schmid & Horn, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 30. August 2004, Zl. U-13.751/2, betreffend Entfernungsauftrag nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1997, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird unter Bedachtnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/02/0385, im Umfang der Anfechtung des nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1997 erlassenen Entfernungsauftrages zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2004 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft mit dessen Spruchpunkt 1. unter Berufung auf § 84 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 verpflichtet, eine auf einem näher umschriebenen Ort aufgestellte Werbeeinrichtung zu entfernen; unter Spruchpunkt 2. wurde dieser Entfernungsauftrag auf § 15 Abs. 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 gestützt.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Jänner 2004 wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit gegeben, zu dem Umstand Stellung zu nehmen, dass sich aus den Verwaltungsakten ergebe, diese "Tafel" sei am 20. August 2004 entfernt worden.
Beide Parteien traten in ihren diesbezüglichen Stellungnahmen dieser Feststellung nicht entgegen.
Die auf Spruchpunkt 1. gestützte Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/02/0358, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückgewiesen. Nach der Begründung mangle einem Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das für die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides für ihn nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung hätte (Hinweis auf den Beschluss vom 4. Juni 2004, Zl. 2003/02/0217). Dies treffe im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung des wiedergegebenen Sachverhaltes zu, zumal es auf die Gründe, weshalb die beschwerdeführende Gesellschaft dem gegenständlichen Entfernungsauftrag nachgekommen sei, nicht ankomme. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft, wonach die Berufungsbehörde im Allgemeinen Änderungen der Sach- und Rechtslage von Amts wegen wahrzunehmen habe, gehe fehl, weil dies mit der Frage des Rechtsschutzinteresses und der davon abgeleiteten Beschwerdeberechtigung vor dem Verwaltungsgerichtshof nichts zu tun habe.
Aus den selben Erwägungen war die Beschwerde - soweit sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003.
Bei dieser Entscheidung war auf den Ausspruch des Beschlusses vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/02/0358, Bedacht zu nehmen, wonach die Kostenentscheidung vorbehalten bleibe. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der beantragt wurde, sowohl die Beschwerde betreffend die Straßenverkehrsordnung 1960 als auch betreffend das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 als unbegründet abzuweisen und Vorlageaufwand in Höhe von EUR 51,50 sowie Aufwand für Einbringung der Gegenschrift in Höhe von EUR 330,40 (insgesamt sohin EUR 381,90) zuzusprechen.
Wien, am 2. Mai 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004100167.X00Im RIS seit
17.08.2005