TE Vwgh Beschluss 2005/5/2 2005/10/0001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.05.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache des B S in Z, vertreten durch Dr. Hans Wabnig, Rechtsanwalt in 5600 St. Johann im Pongau, Hauptstraße 35, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30. November 2004, Zl. 3/01-S/28.832/2-2004, betreffend Sozialhilfe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. Oktober 2004 wurden dem Beschwerdeführer ab 20. Juli 2004 vorläufig befristet bis 19. Jänner 2005 die Aufenthaltskosten in der psychiatrischen Sonderpflege des Landeskrankenhauses S. in Höhe von derzeit täglich EUR 195,00 abzüglich einer monatlich an das Land Salzburg als Träger der Sozialhilfe zu entrichtenden Eigenleistung aus Mitteln der Sozialhilfe gewährt. Die Eigenleistung wurde für den Zeitraum vom 20. Juli 2004 bis 31. Juli 2004 aliquot mit EUR 295,10 und für den Zeitraum ab 1. August 2004 mit monatlich EUR 737,85 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer insofern Berufung erhoben, als die Summe der Eigenleistung für die Unterbringung in der psychiatrischen Sonderpflege mit EUR 737,85 festgesetzt worden ist, und beantragt, diesen Betrag um die Wohnungskosten zu verringern und demzufolge die Sozialhilfeleistung zu erhöhen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Mit Eingabe vom 6. April 2005 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass auf Grund des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft vom 3. Februar 2005 eine "Klaglosstellung" des Beschwerdeführers erfolgt sei.

Nach dem in Kopie angeschlossenen Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 3. Februar 2005 wurde die Eigenleistung des Beschwerdeführers für den Aufenthalt im Landeskrankenhaus für den Zeitraum von Mitte Juli bis Mitte September 2004 mit monatlich EUR 197,35 neu festgesetzt. Durch diese Maßnahme werde der Beschwerdeführer finanziell in die Lage versetzt, die während dieser Zeit entstandenen Mietkosten zu bezahlen und die Wohnung damit weiterhin zu behalten.

Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, so ist nach dessen Einvernahme die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. z.B. den Beschluss vom 10. März 1992, Zl. 87/08/0243).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall im Hinblick auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. April 2005 gegeben.

Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr.  88/1997 setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigem Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. dazu etwa den Beschluss vom 2. Juni 2004, Zl. 2001/13/0033). Ist der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wie im vorliegenden Fall - nicht völlig eindeutig, so führt dies zur Rückkehr des Grundsatzes des § 58 Abs. 1 VwGG, mithin zur gegenseitigen Aufhebung der Kosten (vgl. den Beschluss vom 6. November 2002, Zl. 99/16/0450).

Kosten waren daher nicht zuzusprechen.

Wien, am 2. Mai 2005

Schlagworte

Allgemein Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100001.X00

Im RIS seit

17.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten