TE Vwgh Beschluss 2005/5/2 2005/10/0064

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Veröffentlicht am 02.05.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §45 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
VwGG §46 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/10/0065 2005/10/0070 2005/10/0075 2005/10/0076

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über 1. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2005, Zl. 2005/10/0003, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, 2. den Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2005, Zl. 2005/10/0003, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, 3. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Universitätskollegiums der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz vom 3. Juni 2003, Zl. UK/43/2003, 4. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Universitätskollegiums der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz vom 3. Juni 2003, Zl. UK/43/2003, 5. die Beschwerde gegen den Bescheid des Universitätskollegiums der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz vom 3. Juni 2003, Zl. UK/43/2003, jeweils des Dr. EH in G, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 8013 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2005, Zl. 2005/10/0003, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2005, Zl. 2005/10/0003, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Universitätskollegiums der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz vom 3. Juni 2003, Zl. UK/43/2003, wird zurückgewiesen.

4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Universitätskollegiums der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz vom 3. Juni 2003, Zl. UK/43/2003, wird zurückgewiesen.

5. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Universitätskollegiums der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz vom 3. Juni 2003, Zl. UK/43/2003, wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit einem Bescheid des Universitätskollegiums der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz vom 3. Juni 2003 war ein Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung seiner "organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit" im Instanzenzug abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, verbunden mit dem Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und der Ausführung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde. Als belangte Behörde wurde im Rubrum des Beschwerdeschriftsatzes das "Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur" bezeichnet. Im Beschwerdeantrag an den Verfassungsgerichtshof war vom "Bescheid der Universität für Musik und darstellende Kunst vom 3.6.2003" die Rede, im weiteren Text (wie auch im Beschwerdeantrag an den Verwaltungsgerichtshof) ausschließlich von der "belangten Behörde". Dem Beschwerdeschriftsatz beigeschlossen war der oben erwähnte Bescheid des Universitätskollegiums der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz vom 3. Juni 2003.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2005, Zl. 2005/10/0003, wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil sie sich - in einer eine andere Deutung ausschließenden Weise - gegen das "Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur" richtete, von dem die anzufechtende Erledigung aber nicht erlassen worden war. Der Beschluss wurde den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers am 17. März 2005 zugestellt.

Mit einem am 14. April zur Post gegebenen Schriftsatz stellt der Beschwerdeführer - der Bezeichnung im Rubrum zufolge - "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen für die Anträge auf: I. Wiederaufnahme des Verfahrens II. Mängelbehebung in eventu III. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Dem ist folgende Begründung beigegeben:

"Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers" (Anmerkung: eine Rechtsanwaltschafts - Gesellschaft mbH) hätten den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2005 am 17. März 2005 erhalten. Um die nachteiligen Rechtsfolgen für den Beschwerdeführer abzuwenden, habe "die für diese Causa zuständige Mitarbeiterin des Rechtsvertreters" einen "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens samt Mängelbehebung in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" vorbereitet. Diese Mitarbeiterin befinde sich derzeit in der Ausbildung zur Rechtsanwältin, ihre Rechtsanwaltsprüfung finde in wenigen Wochen statt. Sie habe daher "in offener Frist zur Überreichung des vorbereiteten Schriftsatzes", nämlich am 29. März 2005, ihren Prüfungsurlaub angetreten. Alle von ihr zu diesem Zeitpunkt bearbeiteten Akten habe sie zur Bearbeitung ihrer Kollegin Frau Dr. V. übergeben, die "beim Rechtsvertreter ebenfalls Konzipientin" sei. Dabei sei auch besprochen worden, dass der bereits vorbereitete Antrag noch Korrektur gelesen und sodann beim Gerichtshof eingebracht werden solle. Auf Grund eines Versehens habe es die "ursprüngliche Aktenbearbeiterin" jedoch verabsäumt, "im gegenständlichen Akt - wie dies sonst in der Kanzlei des Rechtsvertreters üblich ist - eine Frist für die Überreichung des vorbereiteten Antrages im Computerakt einzutragen"; dies "wohl vor Allem in erster Linie daher, da ihr dieser Akt auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde sehr präsent war und sie selbst die Frist ohnehin in keinem Fall versäumt hätte". Da nun aber der Akt bei Antritt des Prüfungsurlaubes an Frau Dr. V. übergeben worden sei, die "diese Frist - da ihr dieser Akt nicht vertraut war - nicht im Kopf haben konnte", sei die am 31. März endende Frist zur Überreichung des Antrages versäumt worden, da das "kanzleiinterne Fristensystem" mangels Eintragung der Frist im "Computerakt" nicht habe zum Zug kommen können. Auf Grund der hohen Arbeitsbelastung "durch die eigenen sowie der zusätzlichen Akten der Kollegin" habe Frau Dr. V. nämlich erst am 1. April 2005 "wie besprochen" Korrektur gelesen und beim routinemäßigen Überprüfen der Einreichungsfrist festgestellt, dass die Frist am Vortag geendet habe. Sie habe auch nicht damit rechnen müssen, dass die "Wahrung einer Fallfrist versäumt" werden könne, weil sie sich auf das "immer funktionierende kanzleiinterne Fristensystem, nach dem Akten mit Frist immer längstens am zweitletzten Tag der Frist zur Bearbeitung vorgelegt werden", verlassen habe. Es sei somit von einem minderen Grad des Versehens auszugehen.

Die versäumte Handlung, nämlich "die Vorlage des wegen Versäumung der Frist noch nicht vorgelegten Antrages auf Wiederaufnahme samt Mängelbehebung in eventu Antrag auf Wiedereinsetzung" werde unter einem nachgeholt. Beantragt werde "die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG" (gemeint offenbar: des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die zur Zl. 2005/10/0003 protokollierte Beschwerde). Der Wiederaufnahmegrund liege vor, weil - nach der hier auf das Wesentlichste zusammengefassten Auffassung des Beschwerdeführers - der Verwaltungsgerichtshof den im vorliegenden Fall wegen der Nennung einer "falschen Behörde" in der Beschwerde erforderlichen Mängelbehebungsauftrag nicht erteilt und damit die Vorschriften über das Parteiengehör verletzt habe. Die Fehlbezeichnung der belangten Behörde im Rubrum der Beschwerde rühre daher, dass der Beschwerdeführer zeitgleich eine zweite Bescheidbeschwerde eingebracht habe, die sich gegen "das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur" gerichtet habe. Im Beschwerdeantrag und in den "Ausführungen zum Beschwerdegegenstand" würde "die richtige belangte Behörde, nämlich die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz explizit angeführt, wobei hier lediglich auf Grund eines Hörfehlers beim Diktat die Worte 'des Universitätskollegiums' entfielen". Unter einem werde die Bescheidbeschwerde, in der nunmehr das Universitätskollegium der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz als belangte Behörde bezeichnet wird, in dreifacher Ausfertigung vorgelegt. "In eventu" werde der "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dies auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. 2. 2005 zu GZ. 2005/10/0003-4" gestellt; den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers sei erstmals mit diesem Beschluss bekannt geworden, dass "die Bescheidbeschwerde eine falsche belangte Behörde in ihrem Rubrum anführt". Fristgerechte, aber inhaltlich mangelhafte Prozesshandlungen seien als Fristversäumung zu qualifizieren. Unter einem werde "die mangelhafte Handlung verbessert, nämlich die Richtigstellung der Bezeichnung der belangten Behörde durchgeführt". Beigeschlossen sind drei Ausfertigungen eines (an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, einen Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof enthaltenden) vom 25. 7. 2003 datierten Beschwerdeschriftsatzes, in dessen Rubrum als belangte Behörde das Universitätskollegium der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz bezeichnet wird; im Übrigen entspricht der Schriftsatz wortgleich jener Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die zur Zl. 2005/10/0003 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde.

1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die zur Zl. 2005/10/0003 protokollierte Beschwerde:

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet. Das Versehen eines Kanzleiangestellten des Rechtsanwaltes - auch eines Rechtsanwaltsanwärters (vgl. hiezu z. B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2003, Zl. 2003/21/0021, vom 18. Juli 2002, 2002/20/0344, vom 16. Mai 2002, 2002/20/0226, vom 05. Juni 1998, Zl. 97/19/1386 und vom 11. November 1997, Zl. 96/01/0725) - ist dem Rechtsanwalt als Verschulden anzurechnen, wenn er die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten (Rechtsanwaltsanwärter) unterlassen hat, wobei ein dabei unterlaufenes Versehen minderen Grades nicht schadet. Zu beurteilen ist demnach das Verhalten des Rechtsanwaltes selbst. Dieser darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht grob schuldhaft außer Acht gelassen haben (vgl. auch hiezu z. B. den hg. Beschluss vom 16. Mai 2002, 2002/20/0226mwN).

Ein Rechtsanwalt verstößt unter Anderem dann gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters - auch eines Rechtsanwaltsanwärters - Fristversäumung auszuschließen geeignet sind (vgl. z. B. die hg. Beschlüsse vom 18. März 2003, Zl. 2003/21/0021, vom 20. Dezember 2001, Zl. 2000/16/0637, und vom 05. Juni 1998, Zl. 97/19/1386).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wiedereinsetzungsantrag, was die zur Erfüllung der nach der Sachlage gebotenen Sorgfalts- und Überwachungspflicht getroffenen Maßnahmen betrifft, zu substantiieren. Andernfalls ist eine Beurteilung dahin, dass dem Rechtsanwalt bloß ein Versehen minderen Grades zur Last liegt, nicht möglich (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0214, sowie die Beschlüsse vom 18. Juli 2002, Zl. 2002/20/0344, vom 16. Mai 2002, Z. 2002/20/0226, vom 24. November 1997, Zl. 97/10/0200, vom 5. November 1997, Zl. 97/21/0673, und vom 19. September 1997, Zl. 96/19/0679, jeweils mwN).

Im vorliegenden Fall lässt sich dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen, dass in der Kanzlei der Vertreter des Beschwerdeführers ein Kontrollsystem eingerichtet wäre, das die zuverlässige Einhaltung von Terminen und Fristen gewährleisten könnte (zu den Anforderungen an ein solches Kontrollsystem vgl. z. B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 2004, Zl. 2004/18/0184, vom 7. November 2003,  Zl. 2003/18/0249, vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0580, vom 18.Juli 2002, Zl. 2002/20/0344, vom 16. Mai 2002, Zl. 2002/20/0226, vom 27. November 2001, Zl. 97/18/0311, das Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0214, sowie die Beschlüsse vom 24. November 1997, Zl. 97/10/0200, und vom 27. Jänner 1997, Zl. 96/10/0253, jeweils mwN). Dem Wiedereinsetzungsantrag kann lediglich entnommen werden, dass die mit der Sache zunächst befasste Rechtsanwaltsanwärterin es unterließ, das Ende der Frist für die beabsichtigten weiteren Prozesshandlungen einzutragen, und der sodann mit der Sache befassten Rechtsanwaltsanwärterin es nicht auffiel, dass für die beabsichtigten - fristgebundenen - Prozesshandlungen keine Frist eingetragen war. Aus dem Vorbringen des Antrages, Frau Dr. V. habe "wie besprochen" am 1. April 2005 - also nach dem Ablauf der mit 31. März 2005 endenden Frist - Korrektur gelesen, folgt weiters, dass nicht nur die Fristvormerkung unterlassen wurde, sondern auch bei der Berechnung oder bei der Bezeichnung des Fristendes anlässlich der Übergabe der Akten ein Fehler - in Form einer fehlenden oder fehlerhaften mündlichen Mitteilung über das Fristende - unterlaufen ist. Mangels entsprechender Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag liegt jedoch kein Hinweis darauf vor, dass die Beschwerdevertreterin überhaupt ein, geschweige denn, dass sie ein wirksames Kontrollsystem im Zusammenhang mit der Eintragung, Berechnung und Einhaltung von Fristen eingerichtet hätte, das die in diesem Zusammenhang dem Rechtsanwalt selbst obliegende Überwachung der Mitarbeiter sichergestellt hätte; dem nicht substantiierten Hinweis auf "das immer funktionierende kanzleiinterne Fristensystem" ist Derartiges nicht zu entnehmen. Im Hinblick darauf kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages bloß auf einem minderen Grad des Versehens beruht hätte. Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag war daher insoweit abzuweisen.

2. Mangels Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2005, Zl. 2005/10/0003, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war der Wiederaufnahmeantrag wegen Versäumung der Einbringungsfrist (vgl. § 45 Abs. 2 VwGG) zurückzuweisen.

3. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag:

Der "primäre" Wiedereinsetzungsantrag bezieht sich der ausdrücklichen Erklärung zufolge nicht alleine auf die Versäumung der Frist für den unter einem nachgeholten Wiederaufnahmeantrag, sondern auch auf die Versäumung der Frist für die Einbringung eines - ebenfalls im Schriftsatz enthaltenen - Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer "mängelfreien Beschwerde".

Gemäß § 46 Abs. 6 VwGG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung statt. Der - "in eventu", also offenbar für den Fall, dass weder dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die zur Zl. 2005/10/0003 protokollierte Beschwerde noch dem Wiederaufnahmeantrag noch dem Antrag, über die unter einem überreichte Beschwerde das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzuleiten, stattgegeben werde, gestellte - Antrag war daher zurückzuweisen.

4. Der unter einem gestellte ("subsidiäre") Wiedereinsetzungsantrag - er bezieht sich, indem die Einbringung einer "mangelhaften" Beschwerde als Fristversäumung qualifiziert wird, offenbar auf die Versäumung der Beschwerdefrist - war wegen Versäumung der Einbringungsfrist (vgl. § 46 Abs. 3 VwGG) zurückzuweisen. Zwar kann dem Antrag nicht eindeutig entnommen werden, was von diesem als "Ereignis" im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG angesehen wird, das zur - vom Antrag so aufgefassten - Versäumung der Beschwerdefrist geführt hätte; dem entsprechend fehlen auch klare Angaben über jenen Zeitpunkt, in dem das "Hindernis", das der Einbringung einer das Universitätskollegium der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz als belangte Behörde bezeichnenden Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist entgegen gestanden wäre, weggefallen sei. Offenbar sieht der Antrag die Unkenntnis (des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertreterin) von dem Umstand, dass in der zur Zl. 2005/10/0003 protokollierten Beschwerde das "Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur" als belangte Behörde bezeichnet wurde, als "Ereignis" im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG bzw. als "Hindernis" im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG an. Dieses "Hindernis" fiel aber spätestens mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2005 am 17. März 2005 weg; der am 14. April 2005 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag ist daher jedenfalls verspätet.

5. Die unter dem Titel der "Mängelbehebung" eingebrachte Beschwerde bezeichnet nunmehr - abweichend von der dem hg. Verfahren zur Zl. 2005/10/0003 zu Grunde liegenden Beschwerde -

das Universitätskollegium der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz als belangte Behörde; die Vorlage dieses Schriftsatzes bedeutet somit eine - den Bedarf nach einer formellen Erledigung auslösende - neuerliche Beschwerdeführung.

Im Hinblick auf die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages war diese Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 2. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100064.X00

Im RIS seit

05.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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