Index
19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, (geboren 1983), vertreten durch Mag. Christian Fischer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Rainerstraße 16, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 4. Februar 2005, Zl. St 274/04, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 4. Februar 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 4. Februar 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Aus dem Fremdenakt gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 1992 nach Österreich eingereist und seitdem hier niedergelassen sei. Zuletzt sei ihm vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 24. Juli 2003 ein Niederlassungsnachweis erteilt worden. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 15. Jänner 2002 sei der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Verurteilung durch das Landesgericht Linz vom 22. Oktober 2001 darauf hingewiesen worden, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen werde, wenn er weiterhin gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen sollte. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Erstbehörde ausgeführt, dass er im Jahr 1992 als Flüchtling aus Bosnien nach Österreich gekommen sei, weil das Elternhaus zerbombt gewesen und der Vater im Krieg umgekommen wäre. Er würde gemeinsam mit seiner Mutter eine Wohnung in Linz bewohnen. In Österreich hätte er die Volks- und Hauptschule besucht und eine Lehre als Fliesenleger abgeschlossen. Zuletzt wäre er als Eisenbieger beschäftigt gewesen.
Der Beschwerdeführer sei am 22. Oktober 2001 vom Landesgericht Linz wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z. 1, 130 erster und vierter Fall und 15 StGB sowie des Vergehens nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG unter Anwendung der §§ 28, 36 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Die über ihn verhängte Freiheitsstrafe sei unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen worden. Dieser Verurteilung sei folgender Sachverhalt zugrunde gelegen:Der Beschwerdeführer sei am 22. Oktober 2001 vom Landesgericht Linz wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, erster und vierter Fall und 15 StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG unter Anwendung der Paragraphen 28, 36, StGB nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Die über ihn verhängte Freiheitsstrafe sei unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehen worden. Dieser Verurteilung sei folgender Sachverhalt zugrunde gelegen:
Der Beschwerdeführer sei (hinsichtlich der unter I. genannten Taten gemeinsam mit einer anderen Person) für schuldig befunden worden, er habeDer Beschwerdeführer sei (hinsichtlich der unter römisch eins. genannten Taten gemeinsam mit einer anderen Person) für schuldig befunden worden, er habe
"I) gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen nachstehenden Personen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch Zueignung dieser Gegenstände unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
1) ... in der Nacht zum 13.09.2001 in Linz dem H T einen Bargeldbetrag von ca. S 1.219,-- und 3 Feuerzeuge in nicht näher bekanntem Wert durch Einbrechen in dessen Frisiersalon;
2) ... in der Nacht zum 13.09.2001 in Linz der C R einen Bargeldbetrag von S 750,-- und 2 Packungen Zigaretten im Wert von ca. S 100,-- sowie einen Schraubendreher in nicht näher bekanntem Wert durch Einbrechen bzw. Einsteigen in das Lokal;
3) ... in der Nacht zum 13.09.2001 in Linz Verfügungsberechtigten der B Gegenstände nicht näher bekannten Wertes durch Einbrechen in die Geschäftsräumlichkeiten, wobei es beim Versuch geblieben ist;
...
II) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und besessen, und zwar:römisch zwei) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und besessen, und zwar:
übersteigenden Wert den nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
2.1. Der Beschwerdeführer lässt weiters die maßgeblichen Feststellungen zu seinem den genannten Verurteilungen zugrunde liegenden Fehlverhalten unbestritten. Er vertritt aber die Auffassung, dass die belangte Behörde "eine falsche Einschätzung der Gefährlichkeitsprognose" getroffen habe. Ausgehend vom Schweregrad seiner strafrechtlichen Delikte - "die sich zwar nicht im unteren Bereich der Kriminalität bewegen" - sei eine negative Zukunftsprognose, wie sie die belangte Behörde getroffen habe, keinesfalls gerechtfertigt. Die verübten Delikte wiesen zwar erhebliche kriminelle Energie auf, seien aber größtenteils als "Beschaffungskriminalität" (gemeint: für Suchtgift) zu qualifizieren. Ferner zeige die letzte strafgerichtliche Verurteilung durch das Landesgericht Wels "die nur untergeordnete Rolle" des Beschwerdeführers auf, die er bei der Verwirklichung der Straftatbestände eingenommen habe. Die nunmehr vollzogene Freiheitsstrafe zeige dem Beschwerdeführer auch das Unrecht seiner Taten tagtäglich auf, sodass schon daraus eine günstige Zukunftsprognose abgeleitet werden könne, weil er nun in sehr eindrucksvoller Weise das Haftübel verspüre.
2.2. Dieses Vorbringen geht fehl. Dem Beschwerdeführer liegen die nach den oben I.1. genannten Urteilen des Landesgerichts Linz vom 22. Oktober 2001 und vom 9. Februar 2004 in qualifizierter Form begangenen Straftaten gegen fremdes Vermögen (Verbrechen des (schweren) gewerbsmäßigen Diebstahls (durch Einbruch)) zur Last. Durch dieses Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität gravierend zuwider gehandelt. Durch die Straftaten des schweren Raubes, die der Beschwerdeführer nach dem Urteil des Landesgerichts Wels vom 23. Juli 2004 (teils als Beteiligter) gesetzt hat, wurde gleichfalls das schon genannte öffentliche Interesse, darüber hinaus auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität in erheblichem Ausmaß verletzt. Dem zuletzt genannten öffentlichen Interesse hat der Beschwerdeführer ferner durch die versuchte Nötigung, deretwegen er vom Landesgericht Linz im Jahr 2002 verurteilt wurde, zuwider gehandelt. Dazu kommen die weiteren im angefochtenen Bescheid genannten gegen das Suchtmittelgesetz gerichteten Straftaten des Beschwerdeführers, die den besagten Urteilen vom 22. Oktober 2001 und vom 9. Februar 2004 zugrunde liegen. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist. Diese Wiederholungsgefahr manifestiert sich im Fall des Beschwerdeführers (wie oben I.1. dargestellt) im wiederholten Verkauf von Suchtgift sowie im wiederholten Erwerb von Suchtgift und dessen Besitz bis zum Konsum. Zudem hat der Beschwerdeführer - wie seine Verurteilung nach § 28 Abs. 2 vierter Fall und Abs. 3 zweiter Fall SMG zeigt - das Inverkehrsetzen von Suchtgift als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen. 2.2. Dieses Vorbringen geht fehl. Dem Beschwerdeführer liegen die nach den oben römisch eins.1. genannten Urteilen des Landesgerichts Linz vom 22. Oktober 2001 und vom 9. Februar 2004 in qualifizierter Form begangenen Straftaten gegen fremdes Vermögen (Verbrechen des (schweren) gewerbsmäßigen Diebstahls (durch Einbruch)) zur Last. Durch dieses Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität gravierend zuwider gehandelt. Durch die Straftaten des schweren Raubes, die der Beschwerdeführer nach dem Urteil des Landesgerichts Wels vom 23. Juli 2004 (teils als Beteiligter) gesetzt hat, wurde gleichfalls das schon genannte öffentliche Interesse, darüber hinaus auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität in erheblichem Ausmaß verletzt. Dem zuletzt genannten öffentlichen Interesse hat der Beschwerdeführer ferner durch die versuchte Nötigung, deretwegen er vom Landesgericht Linz im Jahr 2002 verurteilt wurde, zuwider gehandelt. Dazu kommen die weiteren im angefochtenen Bescheid genannten gegen das Suchtmittelgesetz gerichteten Straftaten des Beschwerdeführers, die den besagten Urteilen vom 22. Oktober 2001 und vom 9. Februar 2004 zugrunde liegen. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist. Diese Wiederholungsgefahr manifestiert sich im Fall des Beschwerdeführers (wie oben römisch eins.1. dargestellt) im wiederholten Verkauf von Suchtgift sowie im wiederholten Erwerb von Suchtgift und dessen Besitz bis zum Konsum. Zudem hat der Beschwerdeführer - wie seine Verurteilung nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, zweiter Fall SMG zeigt - das Inverkehrsetzen von Suchtgift als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen.
Dieses Gesamtfehlverhalten lässt die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (Z. 1) wie auch unter dem der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer, hinsichtlich des gegen das Suchtmittelgesetz gerichteten Fehlverhaltens auch des Schutzes der Gesundheit, somit zur Erreichung anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen (Z. 2), als gerechtfertigt erscheinen. Schon angesichts der besagten Wiederholungsgefahr ist für den Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass sich sein deliktisches Verhalten größtenteils als Beschaffungskriminalität darstelle, nichts zu gewinnen. Angesichts der Vielzahl der Straftaten des Beschwerdeführers ist auch sein Hinweis, er habe bei den dem Urteil des Landesgerichts Wels zugrunde liegenden Straftaten lediglich eine untergeordnete Rolle eingenommen, nicht zielführend.Dieses Gesamtfehlverhalten lässt die in Paragraph 36, Absatz eins, FrG umschriebene Annahme unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (Ziffer eins,) wie auch unter dem der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer, hinsichtlich des gegen das Suchtmittelgesetz gerichteten Fehlverhaltens auch des Schutzes der Gesundheit, somit zur Erreichung anderer im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen (Ziffer 2,), als gerechtfertigt erscheinen. Schon angesichts der besagten Wiederholungsgefahr ist für den Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass sich sein deliktisches Verhalten größtenteils als Beschaffungskriminalität darstelle, nichts zu gewinnen. Angesichts der Vielzahl der Straftaten des Beschwerdeführers ist auch sein Hinweis, er habe bei den dem Urteil des Landesgerichts Wels zugrunde liegenden Straftaten lediglich eine untergeordnete Rolle eingenommen, nicht zielführend.
3.1. Im Grund des § 37 FrG wendet der Beschwerdeführer ein, dass er während des größten Teils seines Aufenthalts in Österreich einer regelmäßigen Arbeit nachgegangen und davon auszugehen sei, dass er seit seiner Einwanderung im Jahr 1992 - also seit etwa zwölf Jahren - sozial in das Rechts- und Wertesystem in Österreich integriert sei. Das Aufenthaltsverbot würde zu einer Trennung von seiner in Österreich aufhältigen Mutter führen, in seinem Herkunftsland habe der Beschwerdeführer nicht die geringsten wirtschaftlichen und sozialen Kontakte, weshalb für ihn aus diesem Grund eine Rückkehr unzumutbar sei. Auf Grund seiner bestehenden sozialen Bindungen in Österreich würden die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots, weshalb § 37 Abs. 2 FrG der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme entgegen stehe. 3.1. Im Grund des Paragraph 37, FrG wendet der Beschwerdeführer ein, dass er während des größten Teils seines Aufenthalts in Österreich einer regelmäßigen Arbeit nachgegangen und davon auszugehen sei, dass er seit seiner Einwanderung im Jahr 1992 - also seit etwa zwölf Jahren - sozial in das Rechts- und Wertesystem in Österreich integriert sei. Das Aufenthaltsverbot würde zu einer Trennung von seiner in Österreich aufhältigen Mutter führen, in seinem Herkunftsland habe der Beschwerdeführer nicht die geringsten wirtschaftlichen und sozialen Kontakte, weshalb für ihn aus diesem Grund eine Rückkehr unzumutbar sei. Auf Grund seiner bestehenden sozialen Bindungen in Österreich würden die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots, weshalb Paragraph 37, Absatz 2, FrG der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme entgegen stehe.
3.2. Auch mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerde nichts gewonnen. Die belangte Behörde hat angesichts der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf diese persönlichen Interessen des Beschwerdeführers - ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein gravierendes Fehlverhalten die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, sowie am Schutz der Gesundheit erheblich beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung dieses öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden durchaus beachtlichen persönlichen Interessen vermögen das durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigte Allgemeininteresse nicht zu überwiegen. Das Gewicht dieser persönlichen Interessen wird wesentlich dadurch relativiert, dass eine aus seinem langjährigen Aufenthalt ableitbare Integration entscheidend dadurch gemindert erscheint, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das dem Beschwerdeführer zur Last liegende, gegen fremdes Vermögen, gegen die körperliche Integrität sowie gegen das Suchtmittelgesetz gerichtete Fehlverhalten erheblich gelitten hat. Dem Vorbringen betreffend seinem Heimatland ist entgegen zu halten, dass mit dem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde, und dass § 37 FrG nicht die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs gewährleistet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2003/18/0053). 3.2. Auch mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerde nichts gewonnen. Die belangte Behörde hat angesichts der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, FrG angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf diese persönlichen Interessen des Beschwerdeführers - ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein gravierendes Fehlverhalten die im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, sowie am Schutz der Gesundheit erheblich beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung dieses öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach Paragraph 37, Absatz 2, FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden durchaus beachtlichen persönlichen Interessen vermögen das durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigte Allgemeininteresse nicht zu überwiegen. Das Gewicht dieser persönlichen Interessen wird wesentlich dadurch relativiert, dass eine aus seinem langjährigen Aufenthalt ableitbare Integration entscheidend dadurch gemindert erscheint, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das dem Beschwerdeführer zur Last liegende, gegen fremdes Vermögen, gegen die körperliche Integrität sowie gegen das Suchtmittelgesetz gerichtete Fehlverhalten erheblich gelitten hat. Dem Vorbringen betreffend seinem Heimatland ist entgegen zu halten, dass mit dem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde, und dass Paragraph 37, FrG nicht die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs gewährleistet vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2003/18/0053).
4.1. Die Beschwerde richtet sich auch gegen die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Aufenthaltsverbots. Der vorliegende Sachverhalt würde die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots keinesfalls rechtfertigen, bei richtiger Übung des Ermessens wäre die Verhängung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbots über den Beschwerdeführer angezeigt gewesen.
4.2. Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das vorzitierte Erkenntnis Zl. 2003/18/0053, mwH) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn der Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Wenn die belangte Behörde angesichts des gravierenden wiederholten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten hat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände, nämlich der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer, nicht vorhergesehen werden könne, so ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Auch die Beschwerde legt keine konkreten Umstände dar, die für die Unrichtigkeit dieser Prognose sprächen. 4.2. Nach ständiger hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das vorzitierte Erkenntnis Zl. 2003/18/0053, mwH) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf Paragraph 39, Absatz eins, FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn der Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Wenn die belangte Behörde angesichts des gravierenden wiederholten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten hat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände, nämlich der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer, nicht vorhergesehen werden könne, so ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Auch die Beschwerde legt keine konkreten Umstände dar, die für die Unrichtigkeit dieser Prognose sprächen.
5. Die belangte Behörde hat in Anbetracht der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auch zutreffend davon Abstand genommen, von der ihr bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbots im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zukommenden Ermessens zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2002/18/0009, und eingehend den dort verwiesenen Beschluss Zl. 96/21/0490). 5. Die belangte Behörde hat in Anbetracht der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auch zutreffend davon Abstand genommen, von der ihr bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbots im Grund des Paragraph 36, Absatz eins, FrG zukommenden Ermessens zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2002/18/0009, und eingehend den dort verwiesenen Beschluss Zl. 96/21/0490).
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. Mai 2005 6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. Mai 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180121.X00Im RIS seit
14.06.2005Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011