TE Vfgh Beschluss 2001/6/27 G11/01 ua

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AlVG §56
AlVG §46, §47, §49
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §63 Abs1 / Mutwille

Leitsatz

Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Einbringung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in eigener Sache des Antragstellers; Rechtsverfolgung daher aussichtslos, wenn nicht mutwillig

Spruch

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von zwei Individualanträgen gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG, a) auf Aufhebung des §47 Abs1 Satz 1 und des §49 Abs1 AlVG (G11/01) sowie b) auf Aufhebung der §§46, 47 und 56 AlVG (G149/01).

Die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof erscheint unter Zugrundelegung der Antragsvorbringen vor dem Hintergrund der dem Antragsteller bekannten, weil in dessen eigener Sache ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 10.6.1997, G36/97; 22.2.1999, G228/98; 29.2.2000, A33/97; 27.11.2000, G137/99 ua., und 27.11.2000, G270/99 ua.) als offenbar aussichtslos, wenn nicht sogar mutwillig.

Seine Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe waren daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G11.2001

Dokumentnummer

JFT_09989373_01G00011_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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