TE OGH 1980/7/24 13Os98/80

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Veröffentlicht am 24.07.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juli 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Keller, Dr. Müller, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführers in der Strafsache gegen Maria A u.a. wegen des Vergehens der Körperverletzung nach den §§ 83 f. StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Angeklagten Maria A gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels als Jugendschöffengerichts vom 19.Mai 1980, GZ. 15 Vr 1439/79-18, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Fellinger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen der Angeklagten Maria A die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 7.September 1918 geborene Fürsorgerentnerin Maria A und ihr jugendlicher Enkel, der am 3.April 1964 geborene Fleischhauerlehrling Christian B, des Verbrechens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach dem § 269 Abs. 1, zweiter Fall, StGB. und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB. schuldig erkannt. Inhaltlich des Urteilsspruchs haben sie am 11.Oktober 1979 in Wels im bewußten und gewollten Zusammenwirken:

(zu 1) dadurch, daß sie auf Gruppeninspektor Rudolf C und Bezirksinspektor Mag. Elfriede D einschlugen, die Genannten kratzten und weiters Maria A versuchte, die Polizeibeamtin von B wegzureißen, ferner dadurch, daß Christian B seine Großmutter aufforderte, ihm ein Messer zu bringen, damit er die Beamten abstechen könne, und Maria A daraufhin in die Küche ging, um ein Messer zu holen, die Beamten an der Festnahme des B durch Gewalt und Drohung mit dem Tod gehindert;

(zu 2) durch Schlagen und Kratzen die beiden Polizeibeamten während und wegen der Erfüllung ihrer Pflichten vorsätzlich verletzt (Blutunterlaufungen, Hautabschürfungen, Prellungen). Der Sache nach nur den Schuldspruch nach dem § 269 Abs. 1, zweiter Deliktsfall, StGB. bekämpft die Angeklagte Maria A mit auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 10 StPO.

gestützter Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Eine unvollständige und mangelhafte Urteilsbegründung erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß das Erstgericht die Drohungen des Christian B, die beiden Beamten, die ihn festnehmen wollten, abzustechen, als ernst gemeint ansah. Das Jugendschöffengericht berücksichtige hiebei nicht, daß B nach seiner Behauptung die Beamten nur leicht verletzen wollte, was hingereicht hätte, um ihm die Flucht zu ermöglichen. Dem Urteil ermangle auch eine Feststellung darüber, daß sich die Beschwerdeführerin zwar in die Küche begeben, dort aber keine Lade geöffnet habe.

Deshalb hätte auch nicht festgestellt werden können, ob sich in der Lade ein Messer befand. Die Annahme des Schöffengerichts, die Beschwerdeführerin habe nach Aufforderung ihres Enkels diesem aus der Küche ein Messer bringen wollen, sei daher nicht hinreichend begründet.

Diesem Vorbringen ist vorerst zu erwidern, daß es nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob B die Beamten mit dem Messer allenfalls auch leicht verletzen wollte, was ihm gar nicht angelastet wurde, weshalb sich das Gericht mit diesem Vorbringen des Mitangeklagten nicht weiter befassen mußte. Dieses allfällige weitere Vorhaben steht nämlich der Zurechnung des von den Worten 'damit ich sie (die Beamten) abstechen kann' begleiteten Verlangens eines Messers als gefährliche Drohung keineswegs entgegen. Das Erstgericht hat auf Grund der Zeugenaussagen beider Beamten in freier richterlicher Beweiswürdigung festgestellt, daß das Verlangen des B, ihm ein Messer zu bringen, mit dem er die Beamten abstechen könne, als Drohung mit dem Tod gemeint war. Der Begriff der gefährlichen Drohung ist im § 74 Z. 5 StGB. klar umschrieben und braucht darum nicht erläutert werden. Aus dem Gesetzestext folgt unmißverständlich, daß es nicht erforderlich ist, daß der Täter das angedrohte Übel auch tatsächlich verwirklichen will; genug daran, daß die Drohung ernst genommen wurde. Das Gericht hat sich auch, entgegen dem Beschwerdevorbringen, mit der Verantwortung der Nichtigkeitswerberin befaßt und ist zu dem denkrichtigen Schluß gelangt, daß die Angeklagte in die Küche ging, um von dort ein Messer zu holen (S. 102). Ein Fehler haftet dieser Schlußfolgerung nicht an.

Ob in der Lade tatsächlich ein Messer war, betrifft entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin abermals keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Wie vorstehend ausgeführt, genügt es, wenn die Drohung ernst gemeint ist und so erscheint. Die vom Jugendschöffengericht festgestellte Aufforderung BS an die Rechtsmittelwerberin, ihm ein Messer zu bringen, damit er die Beamten abstechen könne, war schon für sich allein als Todesdrohung aufzufassen. Als solche hat sie die Beschwerdeführerin noch vorsätzlich dadurch unterstrichen, daß sie zu einer Küchenlade ging, in der nach der Erfahrung des täglichen Lebens Messer aufbewahrt werden. Durch dieses Verhalten wurde den Äußerungen BS zusätzliches Gewicht verliehen; sie mußten daher den Beamten umso bedrohlicher erscheinen. Die Nichtigkeitswerberin ihrerseits aber hat an der Drohung ihres Enkels mit einem aktiven Verhalten - und zwar sehr wesentlich - mitgewirkt.

Ist die Angeklagte A aber Mittäterin der Bedrohung der Beamten mit dem Tod, dann haftet sie nach dem zweiten (und nicht nach dem ersten) Strafsatz des § 269 Abs. 1 StGB. Sonach frei von Begründungs- und Rechtsmängeln, war der Schuldspruch der Maria A ob Widerstands gegen die Staatsgewalt in Verwerfung der Beschwerde dieser Angeklagten aufrecht zu halten.

Das Jugendschöffengericht verhängte über Maria A nach dem höheren Strafsatz des § 269 Abs. 1 StGB.

unter Anwendung der §§ 28 und 41 Abs. 1 StGB. eine unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zwei Monaten. In ihrer Bemessung fand es erschwerend das Zusammentreffen zweier Delikte, als mildernd die Unbescholtenheit und die Erregung zur Tatzeit sowie den Umstand, daß die Angeklagte in dieser (bedrängten) Situation ihrem Enkel, den sie großgezogen hatte, helfen wollte.

Mit ihrer Berufung strebt die Angeklagte eine Minderung des Strafmaßes an, ohne daß sie allerdings Gesichtspunkte vorbrächte, die nicht schon vom Schöffengericht in Betracht gezogen worden wären; so insbesondere auch, daß eine 'einmalige Entgleisung' vorliege, was schon das Erstgericht im Kontrast der Taten zur Unbescholtenheit bei höherem Alter der Täterin als Argument für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht ansah (S. 107). Da das vom Erstgericht gefundene Strafmaß dem auf den Unrechtsgehalt der Tat bezogenen Verschulden der Angeklagten entspricht, war auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02683

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0130OS00098.8.0724.000

Dokumentnummer

JJT_19800724_OGH0002_0130OS00098_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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