TE OGH 1980/7/24 7Ob626/80

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger, Dr. Flick, Dr. Kralik und Dr. Winklbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse *****, vertreten durch Dr. Gerhard Zanier, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Alois N*****, vertreten durch Dr. Rudolf Zitta, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 2,411.441,85 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 21. April 1980, GZ 2 R 17/79-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. Dezember 1978, GZ 9 Cg 63/78-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 20.046 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen 3.600 S, Umsatzsteuer 1.218 S) binnen 3 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Wechselzahlungsauftrag vom 2. 2. 1978, GZ 9 Cg 62/78-1, trug das Erstgericht dem Beklagten als Akzeptanten des Wechsels vom 3. 11. 1977 auf, der Klägerin die Wechselsumme von 2,491.197,85 S sA zu zahlen. Der Beklagte erhob gegen den Wechselzahlungsauftrag rechtzeitig Einwendungen und beantragte dessen Aufhebung sowie die Abweisung der Wechselklage. Für die eingeklagte Wechselforderung fehle es an einem gültigen Rechtsgrund. Aus der vom Beklagten unterfertigten, eine Einheit darstellenden Schreiben vom 30. 10. bzw 3. 11. 1977 (Beilagen E und D) gehe weder die Hauptschuld und deren Höhe noch die Dauer seiner Bürgschaftsverpflichtung hervor. Die Klägerin habe außerdem den Beklagten erst nach Ablauf seiner mit 31. 12. 1977 befristeten und mit 700.000 S begrenzten Bürgenhaftung in Anspruch genommen.

Das Erstgericht hob den Wechselzahlungsauftrag auf und wies die auf 2,411.441,85 S sA eingeschränkte Wechselklage ab. Nach seinen Feststellungen ersuchte die S*****-&-Sohn-OHG die Klägerin am 7. 6. 1977 um die Gewährung eines Zessionskredites von 625.000 S zur Finanzierung ihrer an die Firma M***** ausgestellten Fakturen. Die Klägerin erklärte sich mit dieser Kreditgewährung einverstanden, verlangte jedoch von der S*****-&-Sohn-OHG die Beibringung eines potenten Bürgen. Deren Gesellschafter Alois N***** ersuchte daher den gleichnamigen Beklagten (seinen Vetter) um die begehrte Bürgschaft und erklärte ihm, dass die Rechnungen an die Klägerin zediert worden seien und von dieser die Bürgschaft nur aus Vorsichtsgründen begehrt werde. Der Gesellschafter der S*****-&-Sohn-OHG, Alois N*****, und der Beklagte begaben sich hierauf zum Direktor der Klägerin, Hubert W*****, der dem Beklagten ein Wechselformular und eine mit 8. 6. 1977 datierte Wechselerklärung (Beilage C) mit folgendem Inhalt zur Unterschrift vorlegte:

„Betrifft: Wechselerklärung.

Mit Kreditzusage vom ... bzw Annahmeerklärung vom ... haben Sie

Zession an die Fa A. M*****, einen Kredit in der Höhe von 700.000 S

unter den dort genannten Bedingungen eingeräumt. Im Sinne der

getroffenen Kreditvereinbarungen übergebe(n) ich/wir Ihnen ... Stück

Blankowechsel, der/die von mir/uns als Akzeptant(en) bzw als Bürge(n) für den/die Akzeptanten unterfertigt wurde(n).

Ich bin/Wir sind unwiderruflich damit einverstanden, dass Sie jederzeit ohne Angabe von Gründen diesen/diese Wechsel vollständig in allen Punkten ausfüllen, insbesondere den Ausstellungstag, die Verfallszeit und jene Wechselsumme, die der Höhe der von mir/uns Ihnen gegenüber eingegangenen Gesamtverpflichtungen (aushaftender Kreditbetrag zuzüglich Zinsen und sonstiger Nebenforderungen) entspricht, einsetzen, diesen/diese Wechsel nach Ihrem Ermessen zahlbar stellen und gerichtlich einbringlich machen. Sollte aus irgendeinem Grunde die Vorlage neuer Blankowechsel notwendig sein, so verpflichte(n) ich mich/wir uns, solche nach Ihren Wünschen ausgestellt, im Sinne vorstehender Ausführungen zu übergeben. Eine Zahlung durch einen Bürgen wirkt nur dann haftungsbefreiend, wenn wir dieser Zahlung vorher zugestimmt haben.

Diese obigen Erklärungen gelten auch für allfällige künftige Erweiterungen dieses Kreditverhältnisses."

Der Beklagte unterfertigte den Blankowechsel als Akzeptant und die Wechselerklärung, in der er unterhalb seiner Unterschrift folgenden Beisatz anbrachte: „Für die Rechnungen Nr. 156 bis 160 vom 7. 6. 1977." Mündlich wurde vereinbart, dass die Wechselerklärung (Beilage C) einen Monat gelte. Am 9. 7. 1977 ersuchte der Gesellschafter der S*****-&-Sohn-OHG, Alois N*****, den Beklagten, die Bürgschaft zu verlängern, weil neuerlich Lieferungen an die Firma M***** vorzunehmen seien. In der Annahme, dass die vorgenannten Rechnungen bereits bezahlt worden seien, unterschrieb der Beklagte das von seinem Vetter vorbereitete, an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 9. 7. 1977 (Beilage 3), in dem er sich bereit erklärte, die gegebene Bürgschaft für Zessionen (von Forderungen der S*****-&-Sohn-OHG gegen die Firma M*****) über 700.000 S bis zum 31. 8. 1977 zu verlängern. Derselbe Vorgang wiederholte sich am 30. August und am 30. Oktober 1977. Das von Alois N***** mitgebrachte und vom Beklagten unterfertigte Schreiben vom 30. 10. 1977 (Beilage E) hatte allerdings folgenden Wortlaut: „Ich teile Ihnen mit, dass ich die Haftung über eine Zession von 700.000 S für Schnittholz-Exportlieferungen der Firma S*****-&-Sohn, Holzindustrie Ma*****, an die Firma M*****, und andere bis zum 31. Dezember 1977 verlängere. Am 3. 11. 1977 kam der Gesellschafter der S*****-&-Sohn-OHG, Alois N*****, abermals zum Beklagten und erklärte ihm, er brauche noch die Unterfertigung eines Wechselakzeptes, weil der Zessionskredit nunmehr auch italienische Firmen umfasse, das bisherige Akzept abgelaufen sei und daher von der Klägerin ein neues verlangt werde. Der Beklagte unterfertigte hierauf das von seinem Vetter Alois N***** wieder vorbereitete Schreiben vom 3. 11. 1977 (Beilage D) folgenden Inhaltes: „Betrifft: Zession zu Gunsten der Firma S*****-&-Sohn-OHG *****. In der Beilage überreiche ich Ihnen ein von mir unterfertigtes Akzept zu Ihrer gef. Bedienung. Nach Ablauf der Zession erbitte ich um Rückschluss." Dieses Schreiben und den unterfertigten Blankowechsel übergab der Gesellschafter der S*****-&-Sohn-OHG, Alois N*****, der Klägerin. Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der S*****-&-Sohn-OHG teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass aus den gewährten Zessionskrediten zum 9. Jänner 1978 ein Saldo zu ihren Gunsten in der Höhe von 2,491.197,85 S aushafte. Als sich der Beklagte weigerte, einen Kreditvertrag über diese Summe zu unterfertigen, setzte die Klägerin in das ihr mit Schreiben vom 3. 11. 1977 zugegangene Wechselakzept den aushaftenden Saldo von 2,491.187,85 S ein, stellte den Wechsel zum 26. 1. 1978 fällig und erwirkte den Wechselzahlungsauftrag. Bei der Vorsprache am 3. 11. 1977 wurde dem Beklagten von seinem Vetter, Alois N***** nicht erklärt, dass die S*****-&-Sohn-OHG einen Kredit aus der Schweiz bekommen und der Beklagte für dessen Zwischenfinanzierung bürgen soll. Nach Ansicht des Erstgerichtes habe sich der Beklagte nur bis längstens 31. 12. 1977 für einen Höchstbetrag von 700.000 S verbürgt. Die Klägerin habe den Beklagte erst nach dem Erlöschen seiner Bürgenhaftung in Anspruch genommen und sei daher zur Ausfüllung des Blankoakzeptes nicht mehr berechtigt gewesen.

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozessgericht erster Instanz zurück. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes habe der Beklagte das von ihm am 3. 11. 1977 unterfertigte Blankoakzept nicht der Klägerin als der späteren Ausstellerin des eingeklagten Wechsels, sondern seinem Vetter Alois N***** übergeben, der es der Klägerin überlassen habe. Der Beklagte habe nicht beweisen können, dass die Klägerin beim Erwerb des Blankoakzeptes von der seinem Vetter Alois N***** mitgeteilten Beschränkung seiner Bürgschaftsverpflichtung gewusst habe oder hätte wissen müssen. Die Klägerin habe das Blankoakzept gutgläubig erworben. Dem Beklagten seien daher alle Einwendungen mit Ausnahme des Gegenstandes der Wechselschuld nach Art 10 WG abgeschnitten. Das Erstgericht werde daher nur mehr zu klären haben, in welcher Höhe der Zessionskredit der S*****-&-Sohn-OHG im Zeitpunkte der Konkurseröffnung ausgehaftet habe. Der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 13. 9. 1979, 7 Ob 628/79, aufgehoben und dem Gericht zweiter Instanz eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der Klägerin aufgetragen.

Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil und traf nach Beweiswiederholung noch folgende Feststellungen:

Bei den Verlängerungen der übernommenen Bürgschaft am 9. 7. 1977, 30. 8. 1977 und 30. 10. 1977 wurde der Beklagte von seinem Vetter Alois N***** dahin informiert, dass die die Firma M***** betreffenden Rechnungen Nr 156 bis 160 bereits bezahlt worden seien, jedoch neue Rechnungen an diese Firma mit einem Zessionskredit der Klägerin bevorschusst werden sollen. Bei der Unterfertigung der Verlängerungserklärung vom 30. 10. 1977 (Beilage E) nahm der Beklagte zur Kenntnis, dass jetzt auch Rechnungen an andere ausländische, insbesondere italienische Holzkäufer kreditiert werden sollten, ohne zunächst dieser Ausweitung der Bürgschaft Beachtung zu schenken. Am 3. 11. 1977 erklärte Alois N***** seinem Vetter (Beklagten), dass diese Ausweitung der Bürgschaft die Ausstellung eines neuen Blankoakzeptes durch den Bürgen erfordere und daher Direktor Hubert W***** vom Beklagten ein solches verlange. Dies erschien dem Beklagten plausibel, der daher das gewünschte Blankoakzept und die von seinem Vetter Alois N***** vorbereitete Wechselerklärung vom 3. 11. 1977 (Beilage D) unterfertigte. Mit dieser Wechselerklärung wollte der Beklagte die Widmung des Akzeptes zur Besicherung der mit Schreiben vom 30. 10. 1977 (Beilage E) zeitlich verlängerten, aber auch inhaltlich erweiterten Bürgschaft zum Ausdruck bringen. Vom Vetter des Beklagten wurden die Erklärungen vom 3. 11. 1977 (Beilage D) mit dem Blankoakzept und das Verlängerungsschreiben vom 30. 10. 1977 (Beilage E) dem Direktor Hubert W***** nicht gleichzeitig übergeben. Bei Ausfolgung des Blankoakzeptes vom 3. 11. 1977 und der Wechselerklärung (Beilage D) erklärte der Vetter des Beklagten dem Direktor Hubert W***** wahrheitswidrig, den Beklagten darüber aufgeklärt zu haben, dass das neue Blankoakzept zur Besicherung des von der S*****-&-Sohn-OHG angestrebten Überbrückungskredites bis zur Flüssigmachung der Schweizer Kreditmittel dienen soll. Am 31. 12. 1977 betrug der Saldo der Klägerin aus den gewährten Zessionskrediten mindestens 700.000 S. Vor dem 1. 1. 1978 wurde der Beklagte von der Klägerin aus der von ihm übernommenen Bürgschaft nicht in Anspruch genommen. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes habe der Beklagte nur eine betraglich mit 700.000 S begrenzte und zeitlich bis 31. 12. 1977 befristete Bürgschaft für die von der Klägerin der S*****-&-Sohn-OHG gewährten Zessionskredite übernommen. Da die Klägerin den Beklagten bis zum 31. 12. 1977 nicht in Anspruch genommen habe, sei dessen Bürgschaft erloschen. Für die Annahme, dass sich die Bürgschaft des Beklagten auf die der Klägerin bis 31. 12. 1977 entstandenen Ansprüche aus den gewährten Zessionskrediten erstreckt habe, biete das Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkte. Aus dem Grundgeschäft, zu dessen Besicherung das Blankoakzept gegeben worden sei, stehe daher der Klägerin gegen den Beklagten keine Forderung zu. Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Z 2 bis 4 ZPO. Sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der vom Erstgericht erlassene Wechselzahlungsauftrag aufrecht erhalten und der Wechselklage stattgegeben werde, oder das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Als Verfahrensmangel rügt die Revisionswerberin, dass das Berufungsgericht ihrem Beweisantrag auf Abhörung des von Hubert W***** aufgenommenen Tonbandes über sein Gespräch mit dem Vetter des Beklagten, Alois N*****, nicht entsprochen und auch dessen Gegenüberstellung mit dem Beklagten unterlassen habe. Die Aufnahme dieser Beweise hätte ergeben, dass Alois N***** seinen Vetter (Beklagten) nicht unrichtig informiert, sondern mit ihm zum Nachteil der Revisionswerberin gemeinsame Sache gemacht habe. Der gerügte Verfahrensmangel liegt schon deshalb nicht vor, weil der Zeuge Alois N***** ausdrücklich erklärte, dass die in Beilage ./W festgehaltene Übertragung des Tonbandes das von ihm mit Hubert W***** geführte Gespräch richtig wiedergebe, worauf sich die Klägerin mit dem Unterbleiben der von ihr beantragten Abhörung des Tonbandes einverstanden erklärte (S 189). Die Gegenüberstellung des Beklagten mit dem Zeugen Alois N***** wurde hingegen von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht beantragt.

Als aktenwidrig bekämpft die Revisionswerberin die Feststellung des Berufungsgerichtes, dass Alois N***** seinem Vetter (Beklagter) am 3. 11. 1977 das Wechselakzept in Täuschungsabsicht herausgelockt habe. Die vorangehenden Ausführungen lassen indes erkennen, dass die Revisionswerberin den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit verkennt, der nur dann vorliegt, wenn für eine Feststellung überhaupt keine aktenmäßige Grundlage vorhanden ist (Fasching, IV, S 318; 7 Ob 18/73, 7 Ob 212/75, zuletzt 5 Ob 600/78). Steht daher die Feststellung nur mit einem der aufgenommenen Beweise (hier: Inhalt des Tonbandes) im Widerspruch, so liegt eine Aktenwidrigkeit nicht vor (7 Ob 31/73). In ihrer Rechtsrüge vertritt die Revisionswerberin zunächst die Ansicht, dass der Beklagte mit der am 3. 11. 1977 erfolgten Unterfertigung des Blankoakzeptes die Kreditschuld der S*****-&-Sohn-OHG übernommen oder dieser zumindest beigetreten sei.

Der Beklagte hafte daher aus dem Grundgeschäft als Hauptschuldner,

weshalb die zwischen ihm und seinem Vetter Alois N***** getroffenen

Abreden der Revisionswerberin nicht zum Nachteil gereichen könnten.

Der Revisionswerberin ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beklagte

nach dem Inhalt der Wechselerklärung (Beilage C, „übergebe ich Ihnen ... als Bürge") eine Bürgschaft für die der S*****-&-Sohn-OHG gewährten Zessionskredite bis zur Höhe von 700.000 S übernommen hat. Dies ergibt sich auch eindeutig aus dem Schreiben vom 9. 7. 1977 (Beilage 3), in dem der Beklagte ausdrücklich erklärt, die „Bürgschaft" bis 31. 8. 1977 zu verlängern. Von einer Schuldübernahme oder einem Schuldbeitritt des Beklagten kann somit keine Rede sein. Die Revisionswerberin beharrt schließlich auf ihrer Meinung, dass sie im Hinblick auf die vom Beklagten unterfertigte Wechselerklärung vom 8. 6. 1977 (Beilage C) berechtigt gewesen sei, den ihr zugekommenen Blankowechsel (Blankoakzept) in allen seinen Punkten auszufüllen. Sie sei daher auch berechtigt gewesen, in das Blankoakzept als Wechselsumme ihre Kreditforderung gegen die S*****-&-Sohn-OHG einzusetzen. Durch die nachfolgenden Begleitschreiben vom 30. 10. und 3. 11. 1977 (Beilage E und D) sei die der Revisionswerberin vom Beklagten erteilte Ausfüllungsermächtigung hinsichtlich der Blankoakzepte nicht außer Kraft gesetzt worden.

Auch diese Ausführungen der Revisionswerberin vermögen nicht zu überzeugen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Aufhebungsbeschluss vom 13. 9. 1979, 7 Ob 628/79, hervorgehoben hat, kann der Beklagte im Hinblick auf die zwischen den Streitteilen erfolgte Wechselbegebung dem Klagsanspruch alle seine Einwendungen aus dem Grundgeschäft entgegensetzen. Ein gutgläubiger Blanketterwerb der Revisionswerberin im Sinne des Art 10 scheidet somit aus. Die vom Beklagten der Revisionswerberin erteilte Ausfüllungsermächtigung berechtigte diese aber nur, in das Blankoakzept jene Wechselsumme einzusetzen, die der Höhe seiner Gesamtverpflichtungen (aushaftender Kreditbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten) entsprach. Bereits in der Wechselerklärung vom 8. 6. 1977 (Beil C) wurde aber die vom Beklagten übernommene Bürgschaft betraglich mit 700.000 S begrenzt. Außerdem wurde mündlich vereinbart, dass die Wechselerklärung und damit auch die vom Beklagten übernommene Bürgschaft nur für einen Monat gelten soll. Die Schreiben vom 9. 7. und 30. 10. 1977 (Beilagen 3 und E) sind daher, entgegen den Revisionsausführungen, nicht bedeutungslose Begleitschreiben, sondern enthalten die jeweilige Verlängerung der vom Beklagten übernommenen zeitlich begrenzten Bürgschaft. Der Hinweis der Revisionswerberin auf die Ausführungen von Schinnerer-Avancini in Bankverträgen³, II, S 278, wonach durch die Vorlage neuer Blankowechsel gegen die Rückstellung der alten, die vom Bürgen übernommene Haftung zeitlich nicht begrenzt werden könne, gehen an der Tatsache vorbei, dass hier der Beklagte von vornherein nur eine zeitlich und betraglich beschränkte Bürgschaft eingegangen ist.

In dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 3. 11. 1977 (Beilage D) kann entgegen den Revisionsausführungen eine unbegrenzte Erweiterung der vom Beklagten bis zur Höhe von 700.000 S übernommenen, letztmalig mit Erklärung vom 30. 10. 1977 (Beilage E) bis zum 31. 12. 1977 verlängerten Bürgschaft nicht erblickt werden. Dieses Schreiben kann vielmehr nur so verstanden werden, dass der Beklagte der Revisionswerberin zur Sicherung ihrer Kreditforderungen gegen die S*****-&-Sohn-OHG ein weiteres Blankoakzept übermittelt. Der in der Beilage C enthaltene Beisatz, dass die Wechselerklärung des Beklagten auch für künftige Erweiterungen des Kreditverhältnisses gelte, ändert nichts daran, dass der Beklagte nur eine betraglich mit 700.000 S beschränkte Bürgschaft übernommen hat.

Auch den Ausführungen der Revisionswerberin, dass ihr Alois N***** als direkter Stellvertreter des Beklagten das Blankoakzept überbracht hätte, der daher auch die in den Erklärungen seines Vertreters gegenüber der Revisionswerberin über seine Verbürgung für den beantragten Überbrückungskredit gelegene Vollmachtsüberschreitung zu vertreten habe, kann nicht gefolgt werden. Ob Alois N***** als Bevollmächtigter oder bloß als Bote tätig geworden ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man ersteres annehmen würde, wäre davon auszugehen, dass er die Revisionswerberin vertreten hat, die ja das zusätzliche Blankoakzept des Beklagten begehrt hat. Wenn dabei Alois N***** seinem Vetter (Beklagten) verschwieg, dass die Revisionswerberin von ihm die Verbürgung für den beantragten Überbrückungskredit begehre und aus diesem Grunde ein weiteres Blankoakzept fordere, so hat dies die Revisionswerberin zu verantworten. Deren Sache wäre es gewesen, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob die vom Beklagten in seinem Schreiben vom 3. 11. 1977 (Beil D) abgegebenen Erklärungen als unbegrenzte Erweiterung seiner betraglich und zeitlich begrenzten Bürgschaft zu verstehen sind. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die vom Beklagten bis 31. 12. 1977 übernommene Bürgschaft betraglich mit 700.000 S beschränkt war, ist demnach beizupflichten.

Verfehlt ist auch die Meinung der Revisionswerberin, dass ihr der Beklagte ungeachtet der zeitlichen Begrenzung seiner Bürgschaft für die ihr aus der Kreditgewährung an die S*****-&-Sohn-OHG bis 31. 12. 1977 entstandenen Ansprüche zu haften habe. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann eine Bürgschaft nach § 1363 ABGB zeitlich begrenzt werden (Ohmeyer in Klang², VI, S 219 und 243; EvBl 1957/84, 1973/177). Wird aber eine Bürgschaft nur für eine bestimmte Zeit übernommen, so erlischt sie mit Ablauf dieses Zeitraumes (Ohmeyer, aaO, S 243). Im Hinblick auf die im Schuldrecht geltende Vertragsfreiheit kann allerdings auch vereinbart werden, dass sich die Bürgschaft auf die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes fällig gewordenen Forderungen erstrecken soll. Wurde aber - wie hier - eine derartige Vereinbarung im Bürgschaftsvertrag nicht getroffen, sondern ganz allgemein die Bürgschaft für den Zessionskredit einer Bank übernommen, so gilt die Auslegungsregel des § 1353 ABGB, dass die Bürgschaft nicht weiter ausgedehnt werden kann, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt hat. Ausdrücklich bedeutet hier wie in anderen Gesetzesstellen deutlich erkennbar (Ohmeyer in Klang², VI, S 219; EvBl 1973/177; JBl 1979, 32; zuletzt 8 Ob 525/79). Da es sich bei Bürgschaften in der Regel um einseitig verbindliche Verträge handelt, ist außerdem nach § 915 erster Halbsatz ABGB im Zweifel anzunehmen, dass sich der Bürge eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte.

Die Revision der Klägerin erweist sich somit als nicht berechtigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50, 555 ZPO.

Anmerkung

E81586 7Ob626.80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0070OB00626.8.0724.000

Dokumentnummer

JJT_19800724_OGH0002_0070OB00626_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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