TE OGH 1980/8/13 9Os109/80

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Veröffentlicht am 13.08.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.August 1980 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Hörburger und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hausenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred A und Franz B wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB über die von Franz B gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 24.April 1980, GZ. 1 a Vr 1899/79-21, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, und der Ausführungen des Verteidigers Dr. Hoppel zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 290 Abs. 1 StPO wird das Urteil dahin ergänzt, daß gemäß § 38 Abs. 1 StGB den Angeklagten Manfred A und Franz B jeweils die Vorhaft vom 21.September 1979, 22 Uhr 30, bis 22.September 1979, 11 Uhr 30, und vom 2.April 1980, 0 Uhr 40, bis 24.April 1980, 12 Uhr 40, auf die Strafe angerechnet wird.

Text

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 19.November 1952 geborene beschäftigungslose Franz B und der am 9.Oktober 1962 geborene Manfred A, sein Halbbruder, der auf Rechtsmittel verzichtete, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 21.September 1979 in Wien 'in Gesellschaft als Beteiligte' den Kellner Werner C durch gefährliche Drohung zur Ausfolgung von zwei Achtel Wein nötigten, und zwar Manfred A dadurch, daß er ihm eine Messerklinge drohend vor das Gesicht hielt und sagte, er würde ihn abstechen, wenn er ihnen nicht sofort zwei Gläser Wein serviere, und Franz B dadurch, daß er einen Teller in die Hand nahm und drohte, ihn nach hinten in den (hinter der Theke befindlichen) Spiegel und die dort aufgestellten) Flaschen zu werfen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die (in ihrer Ausführung irrig als Berufung bezeichnete) der Sache nach die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 5 und 9 lit. a StPO relevierende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz B.

Zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund bringt der Beschwerdeführer vor, der in den Urteilsgründen festgestellte Sachverhalt weiche teilweise von dem im Spruch erhobenen Vorwurf wesentlich ab und decke sich in einem anderen Punkt nicht mit der mündlichen Urteilsverkündung.

Rechtliche Beurteilung

Letzterem Einwand ist zunächst entgegenzuhalten, daß Abweichungen zwischen den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten und des schriftlich ausgefertigten Urteils nicht mit Nichtigkeitsbeschwerd geltend gemacht werden können (vgl. 11 Os 100/78), weshalb sich ein weiteres Eingehen auf diesen Vorwurf erübrigt.

Auch sonst ist der Vorwurf eines dem Urteil anhaftenden Begründungsmangels nicht berechtigt. Denn entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers liegt der behauptete Widerspruch zwischen Urteilsspruch und Gründen nicht vor.

Die im Spruch festgestellte Drohung mit dem Werfen eines Tellers gegen Spiegel und Flaschen wird lediglich in den Entscheidungsgründen noch dahin beschrieben, daß sie in einer entsprechenden, das Werfen andeutenden Geste ausgedrückt wurde. Die im Urteil enthaltenen Feststellungen betreffend eine solche Drohnung gründen sich allerdings, den Beschwerdeausführungen zuwider, nicht bloß auf eine Vermutung des Gerichtes; sie finden vielmehr in der Aussage des Zeugen Werner C (S. 145), der deponierte, B habe, den Teller in der Hand haltend, gesagt, er haue ihm alles zusammen, und auch in der Verantwortung des Beschwerdeführers Deckung, der nach Vorhalt dieser Zeugenaussage einräumte, daß der Vorfall mit dem Teller 'möglich' sein könne (S. 148). Auch mußte sich das Gericht im Urteil entgegen der Beschwerdemeinung nicht mit jedem Verfahrensergebnis ausdrücklich auseinandersetzen; es genügte - im Sinne der Vorschrift des § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO -

daß es in den Entscheidungsgründen in gedrängter Darstellung anführte, warum es nicht die in der Polizeianzeige protokollierten Angaben des Bedrohten, sondern dessen Zeugenaussage in der Hauptverhandlung für richtig angesehen hat.

Soweit der Beschwerdeführer versucht, in seinen Ausführungen nachzuweisen, daß die Polizeianzeige den wahren Tathergang schildere, macht er keinen Nichtigkeitsgrund geltend, sondern unternimmt den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und damit unbeachtlichen Versuch, die freie richterliche Beweiswürdigung des Jugendschöffensenates nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. In seinen weiteren, der Sache nach auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO gestützten Ausführungen verneint der Beschwerdeführer die Eignung des ihm angelasteten Verhaltens als Nötigung im Sinne des § 105 Abs. 1 StGB und bringt hiezu vor, schon das werhalten des Mitangeklagten A (Vorweisen des Messers) habe den Zeugen C nicht besonders beeindrucken können, umsoweniger sei die ihm angelastete Drohung (Werfen mit einem Teller) objektiv und subjektiv geeignet gewesen, bei C den Eindruck einer Bedrohung zu erwecken.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß es beim Tatbestand der gefährlichen Drohung gar nicht darauf ankommt, ob sich das Opfer subjektiv bedroht fühlt, sondern ausschließlich auf der objektiven Eignung der Drohung, gegründete Besorgnisse einzuflößen. Dies trifft im vorliegenden Fall angesichts der festgestellten Situation zu, nämlich daß A dem Kellner ein 28 cm langes geöffnetes Fixiermesser vor das Gesicht hielt und dabei in barschem Ton drohte: ''Wenn du mir nicht zwei Achtel gibst, 'stich' ich dich ab'' und der Beschwerdeführer einen Teller zum Wurf erhoben hatte, wobei die Drohung sogar zum angestrebten Ziel der Abnötigung von zwei Gläsern Wein führte.

Der in der Beschwerde weiter vermißten ausdrücklichen Feststellung der Unterstützung der Drohung des Mitangeklagten A durch den Beschwerdeführer bedurfte es nicht, da er selbst eine Ausführungshandlung im Sinne des § 105 Abs. 1 StGB setzte und daher zu Recht als Täter und nicht als Beteiligter im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 12 StGB an der Tat des Mitangeklagten beurteilt wurde.

Der unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

II. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde vermochte sich der Oberste Gerichtshof davon zu überzeugen, daß das Ersturteil hinsichtlich beider Angeklagten, die sich allerdings in diesem Verfahren nur je 13 Stunden in Verwahrungshaft befunden hatten (S. 5 und 11), durch das Unterbleiben der Anrechnung ihrer nach § 38 Abs. 1 StGB auf die Strafen anzurechnenden Vorhaft mit vom Beschwerdeführer und seinem Mitangeklagten Manfred A nicht geltend gemachter und sich zu ihrem Nachteil auswirkender materiellrechtlicher Nichtigkeit nach der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist. Zur Zeit der Urteilsfällung befanden sich nämlich überdies sowohl der Beschwerdeführer als auch der Mitangeklagte A in einem anderen Verfahren (AZ. 13 Vr 695/80 des Jugendgerichtshofes Wien) in U-Haft, und zwar jeweils seit dem 2. April 1980, 0 Uhr 40.

Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes (s. S. 161) wäre diese Haft gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 StGB auch ohne Antrag eines Verfahrensbeteiligten von Amts wegen auf die Strafe anzurechnen gewesen.

Das angefochtene Urteil war daher aus Anlaß der ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 290 Abs. 1

StPO dahin zu ergänzen, daß gemäß § 38 Abs. 1 StGB den Angeklagten Manfred A und Franz B die Vorhaft vom 21.September 1979, 22 Uhr 30, bis 22.September 1979, 11 Uhr 30, und vom 2.April 1980, 0 Uhr 40 bis 24. April 1980, 12 Uhr 40 (Zeitpunkt des Urteils erster Instanz) auf die Strafe angerechnet wird.

III. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten B nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung keinen Umstand als erschwerend, hingegen den Beitrag zur Wahrheitsfindung und eine starke Alkoholisierung als mildernd. Nach dem Inhalt der Urteilsausfertigung zog es auch die Vorstrafen des Angeklagten B und dem Umstand, daß er sich bei der Tatbegehung nur am Rande hervortat, in Betracht.

Der Angeklagte B strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht an.

Auch der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Die Heranziehung einer starken Alkoholisierung als Milderungsgrund war unzutreffend, weil der Angeklagte bereits wiederholt im Zusammenhang mit Suchtmittelmißbrauch strafbare Handlungen beging. Seine Vorstrafen sind zum Teil einschlägig, so die Verurteilung nach § 36

WaffenG., vor allem aber die zuletzt erfolgte Verurteilung wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125

StGB, die angesichts der nunmehr begangenen Drohung mit Sachbeschädigungen auf der gleichen schädlichen Neigung beruht. Auch unter Berücksichtigung der untergeordneten Tatbeteiligung des Berufungswerbers entspricht das vom Erstgericht gewählte Strafausmaß dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters. Eine bedingte Strafnachsicht kommt schon wegen des erheblich getrübten Vorlebens des Berufungswerbers nicht in Frage, bei dem sich bereits wiederholt gezeigt hat, daß eine bedingte Strafnachsicht nicht ausreicht, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Der Berufung war somit Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch angeführten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02723

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00109.8.0813.000

Dokumentnummer

JJT_19800813_OGH0002_0090OS00109_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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