TE OGH 1980/9/9 9Os139/80

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Veröffentlicht am 09.09.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hausenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter A wegen des Vergehens der Hehlerei nach §§ 12, 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Mai 1980, GZ. 6 e Vr 3023/79-18, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten werden zurückgewiesen.

Über die Berufung der Staatsanwaltschaft wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1. August 1943 geborene Hilfsarbeiter Peter A des Vergehens der Hehlerei (als Beteiligter) nach §§ 12, 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 StGB. schuldig erkannt, weil er im Jänner 1979 in Wien dadurch, daß er einen Unbekannten, der vier von den abgesondert verfolgten Walter B, Josef C und Peter D am 3. Dezember 1978 dem Rudolf E gestohlene Filmkameras im Wert von rund 40.000 S von diesen Dieben (richtig: von B) entgegennahm und um 7.000 S an unbekannte Personen weiterverkaufte, mit seinem PKW. zu den Käufern führte, somit zur Ausführung der strafbaren Handlung der Hehlerei beitrug. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Z. 5

und 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und seine Berufung, die zwar angemeldet, aber nicht ausgeführt wurde (ohne daß sie ausdrücklich zurückgezogen worden wäre), sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.

In seiner Mängelrüge behauptet der Angeklagte zwar einleitend, daß zwischen den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen und Aussagen erhebliche Widersprüche bestünden, führt jedoch in der Folge durchwegs nach Inhalt und Zielsetzung eine Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung aus, die im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile der Schöffengerichte unzulässig ist.

Daß die erstgerichtlichen Feststellungen 'sicherlich unter dem Eindruck' der Vorstrafen des Angeklagten erfolgt seien, ist eine mit dieser Zielsetzung aufgestellte bloße Spekulation, die keine formale Nichtigkeit darzutun vermag.

Keineswegs in Widerspruch mit den Denkgesetzen steht die Urteilsannahme, daß B den Wunsch nach Verkauf der Diebsbeute auf solche Weise äußerte, daß dies alle damals an einem Cafehaustisch Sitzenden hörten; dazu bedarf es - entgegen der Annahme der Beschwerde - keiner besonderen Lautstärke, abgesehen davon, daß von keinem der Beteiligten die Behauptung aufgestellt wurde, daß außer dem Angeklagten und dem unbekannten blonden Burschen noch weitere Personen bei diesem Tisch gesessen seien.

Die Rüge, die erstgerichtliche Feststellung, B habe an den Angeklagten die Frage gerichtet, ob er die Diebsbeute für ihn verkaufen könne, finde in den Verfahrensergebnissen keine Deckung, geht schon deshalb fehl, weil das Erstgericht eine solche Feststellung gar nicht traf; nach den Urteilskonstatierungen fragte B den Angeklagten und den bei ihm sitzenden blonden Burschen, ob sie 'Interesse' an Photogeräten hätten, worauf der 'Blonde' sich zu einer Verkaufsvermittlung bereit erklärte (S. 86/87 d.A.). Mit seinen weiteren, auf einer Passage der in der Hauptverhandlung abgelegten Zeugenaussage BS beruhenden Ausführungen läßt der Beschwerdeführer außer acht, daß das Erstgericht in ausführlicher Würdigung der Beweise darlegte, warum es den Angaben BS vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter und nicht dessen abschwächender Aussage in der Hauptverhandlung folgte. Er unternimmt somit nur neuerlich einen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Nichts anderes stellt auch der dem Erstgericht gemachte Vorwurf dar, die Feststellung, der Angeklagte habe in Kauf genommen, daß der Wert der Filmkameras 5.000 S übersteige, sei eine Vermutung. Das Erstgericht begründete diese Annahme zureichend mit dem Hinweis auf den Umfang des Nylonsackes, in welchem sich die vier Filmkameras befanden und der (auch dem Angeklagten zugänglichen) Lebenserfahrung über den üblichen Wert von Photogeräten (S. 93 d.A.). Mit der letztlich erfolgten bloßen Bestreitung der Mitwirkung an der Tathandlung und einer - vom Erstgericht gar nicht festgestellten - 'Bereicherungsabsicht' (ein Bereicherungsvorsatz des Hehlers oder des an einer Hehlerei Beteiligten ist im übrigen nicht Tatbestandserfordernis - vgl. Leukauf-Steininger2, RN 13 zu § 164 StGB.) wird gleichfalls kein formaler Begründungsmangel aufgezeigt. In Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO., mit dem ersichtlich die Annahme der Qualifikation des § 164 Abs. 2 StGB. bekämpft werden soll, wird lediglich behauptet, der Schluß, daß der Wert der gestohlenen Waren 5.000 S überstieg, sei durch nichts bewiesen. Damit aber wird der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil hiefür ein Festhalten am festgestellten Sachverhalt Voraussetzung wäre.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie war daher sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z. 1 und 2 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO.).

Die nicht ausgeführte - jedoch auch nicht zurückgezogene - Berufung des Angeklagten war gemäß §§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO. zurückzuweisen, weil er auch bei der Anmeldung der Berufung die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, nicht bezeichnet hat.

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft wird ein Gerichtstag anberaumt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch angeführten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02788

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00139.8.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19800909_OGH0002_0090OS00139_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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