TE OGH 1980/9/9 9Os43/80

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Veröffentlicht am 09.09.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hausenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und die Berufung des Privatbeteiligten prot. Fa. B, C, D & Co. Baugesellschaft m.b.H. gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 7. November 1979, GZ. 11 Vr 552/77-77, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und dessen (nicht ausgeführte) Berufung werden zurückgewiesen.

Über die Berufung des Privatbeteiligten, der prot.

Firma B, C, D & Co., Baugesellschaft m.b.H., wird gesondert

entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19. Juni 1948 geborene Geschäftsführer Friedrich A des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1

und 2 StGB sowie des Vergehens nach § 114 ASVG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, die ihm das Gericht jedoch gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig nachgesehen hat. Nach den Urteilsannahmen hatte der Angeklagte in Kohleben als Schuldner mehrerer Gläubiger (Inhaber der Einzelfirma Friedrich A, Holzindustrie, Werk Kohleben) in der Zeit vom 10. Februar 1974 bis 31. Dezember 1974 seine Zahlungsunfähigkeit durch Gründung eines Holzverarbeitungsbetriebes mit einem Eigenkapital von (nur) S 30.000,-- (Bd. III, S 232, 239) und Inanspruchnahme unverhältnismäßig hoher Kredite fahrlässig herbeigeführt und in der Zeit vom 1. Jänner 1975 bis 31. Mai 1976 (zunächst als Inhaber dieser Einzelfirma und sodann als geschäftsführender Gesellschafter der diese übernehmenden Firma A Ges.m.b.H. & Co. KG) in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines Teiles von ihnen insbesondere dadurch vereitelt oder geschmälert, daß er neue Schulden einging, Schulden bezahlte und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte. Als Vergehen nach § 114

ASVG lag ihm zur Last, vom Februar bis April 1976 als Dienstgeber Beiträge seiner Dienstnehmer zur Sozialversicherung in der Höhe von S 31.171,34 einbehalten und der Stmk.

Gebietskrankenkasse als dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten zu haben.

Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte in seiner auf die Z 4 und 5, hilfsweise auch 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; die rechtzeitig angemeldete Berufung (Bd. III, S 248) hat er in der Folge nicht ausgeführt. Gegen die im Urteil ausgesprochene Verweisung auf den Zivilrechtsweg hat die prot.

Fa. B, C, D & Co. KG, die sich mit einem Betrag von S 345.541,31 (S 345.000 Bd. III S 222) dem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hatte, Berufung erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Walter E (Bd. III, S 224) wurde keine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 4 StPO begründet; denn es hat das Gericht den von diesem zu bezeugenden Umstand, daß sämtliche Zahlungseingänge aus dem Unternehmen auf ein Konto bei der Volksbank F gingen, Überweisungen von diesem nur mit Zustimmung des Zeugen E möglich waren, der Angeklagte die Volksbank (auch) um Überweisung der Dienstgeber= (gemeint: Dienstnehmer)beiträge an die Gebietskrankenkasse ersuchte, was von dieser jedoch abgelehnt worden war, schon auf Grund der in diese Richtung gehenden Verantwortung des Angeklagten als erwiesen angenommen (Bd. III, S 137, 238, 241), sodaß es diesbezüglich an einer Beschwer mangelt (KH 3424 u. v.a.).

Richtig ist allerdings, daß das Gericht die Aussage des Zeugen Franz G, des Steuerberaters des Angeklagten, sozusagen nur am Rande erwähnte - indem es nämlich bloß darauf verwies, daß der Beschwerdeführer dem Genannten die Gebundenheit der vom Land Steiermark der Gemeinde Ganz zur Finanzierung der mit der Errichtung einer Finalindustrie (durch ihn) in Kohleben verbundenen Aufschliessungskosten gewährten Subvention verschwiegen hatte (Bd. III, S 234, 235, 237) - und sich nicht näher mit dessen in der Beschwerde nur unvollständig wiedergegebenen Angaben über ein zur Firmengründung ausreichendes Eigenkapital des Angeklagten, den Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit und der Erkennbarkeit derselben auseinandersetzte. Einer solchen Erörterung bedurfte es indes - den Beschwerdeausführungen zuwider - nicht, weil der genannte Zeuge die Depositionen, auf die sich der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung beruft (Bd. III, S 267 ff; sowie S 141 ff, insbes. S 142, 144 und 145), in der Folge (in der Hauptverhandlung vom 7. November 1979) nach Vorhalten im wesentlichen dem (vom Gericht als Entscheidungsgrundlage herangezogenen) Gutachten des Sachverständigen Dr. H anpaßte (siehe dazu insbes. Bd. III, S 215, 217 und 218), sodaß ein erörterungsbedürftiger Widerspruch zu diesem bezüglich der entscheidungswesentlichen Tatsachen nicht bestand. Da, wie die Beschwerde richtig erkennt, zudem für die Annahme des Vergehens nach § 159 Abs. 1 Z 2 StGB die Kenntnis des Täters von seiner Zahlungsunfähigkeit nicht erforderlich ist, sondern schon die fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit genügt, konnten im Urteil auch alle jene Angaben des Zeugen G ungewürdigt bleiben, die sich auf die von ihm in Unkenntnis der wahren Sachlage dem Angeklagten gegenüber abgegebenen Erklärungen zu den in der Beschwerde angeführten Umständen bezogen. Nach den durch die Verfahrensergebnisse gedeckten Urteilsannahmen (Bd. III, S 132, 214) kannte nämlich der Angeklagte die bei der Gewährung der Subvention an die Gemeinde Ganz erteilten Auflagen, sodaß er deren Auswirkungen auf (den Vermögensstand und) die Liquidität seines Unternehmens selbst beurteilen konnte und bei einer solchen Prüfung, wie das Erstgericht mehrfach betont (Bd. III, S 232, 233, 236, 237), bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt - für die er einzustehen hat (siehe dazu Leukauf-Steininger2 124 und die dort zitierte Judikatur) - die Zahlungsunfähigkeit des von

ihm geführten Betriebes zum 31. Dezember 1974

erkennen 'mußte'.

Einzuräumen ist der Beschwerde, daß das Gericht auch zur Angabe des Zeugen G, das Jahr 1974 sei auf Grund der guten Schnittholzpreise äußerst gewinnträchtig gewesen und habe das Unternehmen bis zu dem 1975 einsetzenden rapiden Preisverfall keine schlechte Zukunftserwartung gehabt, nicht weiter Stellung genommen hat. Dadurch wurde vorliegend allerdings keine Nichtigkeit nach der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO begründet; denn es hat das Schöffengericht - nach dem Gesagten - jene Feststellungen, die sich auf die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch Gründung des Werkes Kohleben mit zu geringem Eigenkapital um die mangelnde Versorgung desselben mit langfristigen Krediten bezogen, die bis zur Verkaufsreife der Produkte (auch) für die laufende Geschäftsführung erforderlich waren, mit mängelfreier Begründung getroffen (siehe dazu insbes. Bd. III, S 232, 234, 235, 237). Demnach können Begründungsmängel, die dem Erstgericht allenfalls in Ansehung weiterer, dem Vergehen nach § 159 Abs. 1 Z 1 StGB zuzuordnenden Tathandlungen unterliefen, nicht mit Erfolg geltendgemacht werden (vgl. 12 Os 211/71 u.a.).

Daß der Angeklagte am 10. Juli 1975 und am 30. April 1976 bei der Volksbank F Kredite in der Höhe von insgesamt S 4,000.000,-- in Anspruch nahm, wurde im Urteil festgestellt. Dies wird in der Beschwerde letztlich gar nicht bestritten (Bd. III, S 235, 269). Behauptet wird nur, daß das Gericht aus dieser Tatsache keine Schlüsse gezogen hat. Dies trifft jedoch inhaltlich der Entscheidungsgründe nicht zu. Hat doch das Schöffengericht aus dem Umstand, daß der Angeklagte diese Kredite im eigenen Namen ('unter Haftung des Stammhauses' und nicht als Geschäftsführer der Fa. A Ges.m.b.H. & Co.

KG) aufnahm und diese dann der erwähnten Gesellschaft zur Verfügung stellte (Bd. III, S 215, 235 d.A), durchaus denkrichtig darauf geschlossen, daß dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt 'die äußerst triste finanzielle Situation' bekannt war, in der sich das Werk Kohleben damals befand (Bd. III, S 237). Ausgehend von dieser Beurteilung des Kreditvorganges kann auch keine Rede von dem in der Beschwerde behaupteten unlösbaren Widerspruch zu der weiteren Urteilsannahme sein, daß er zur Erzeugung von Fertighäusern langfristiger Kredite bedurfte, die ihm (ersichtlich gemeint: der Fa. A Ges.m.b.H. & Co.

KG) für diese Zwecke nicht zur Verfügung standen (Bd. III S 237 und 239).

Dem Beschwerdeführer kann ferner nicht gefolgt werden, wenn er vermeint, das Gericht hätte sich im Urteil mit seiner Verantwortung auseinandersetzen müssen, daß ihm im Jahr 1975 ein 'sicherer' Auftrag der Fa. I über die Abnahme von Kabelrollen und ein weiterer Auftrag betreffend die Lieferung von rund zwanzig Ferienhäusern 'durch nicht vorhersehbare Umstände' entging, daß eine Forderung von S 700.000,-- nicht einbringlich gemacht werden konnte, und er weiters durch Unterschlagungen einen Schaden von S 200.000,-- erlitt. Könne ihm doch deswegen, weil 'objektiv mit einiger kaufmännischer Sicherheit zu erwartende Geschäfte' nicht in Erfüllung gingen, nicht der Vorwurf der fahrlässigen Krida gemacht werden.

Dazu ist zunächst ganz allgemein darauf zu verweisen, daß sich das Gericht gemäß § 270 Abs. 2 Z 5 StPO nicht mit allen Einzelheiten der Verantwortung des Angeklagten auseinandersetzen muß, sondern die ihm obliegende Begründungspflicht schon dann erfüllt, wenn es - was vorliegend geschehen ist - in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit angegeben hat, welche Tatsachen und aus welchen Gründen es diese als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat. Ergänzend ist noch zu bemerken, daß ein Vorwurf der in der Beschwerde bezeichneten Art gegen den Angeklagten weder in Richtung des Vergehens nach § 159 Abs. 1 Z 1 StGB, noch in Richtung § 159 Abs. 1 Z 2 StGB erhoben worden ist, sodaß sich auch aus diesem Grund ein Eingehen darauf erübrigte. Im übrigen ändert aber auch die Tatsache, daß der Angeklagte im Jahr 1975, also nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die oben erwähnten Verluste erlitt, daran nichts, daß er sohin in statu cridae den Befriedigungsfonds seiner Gläubiger oder eines Teiles derselben durch die von ihm gar nicht bestrittene Bezahlung alter Schulden und Eingehen neuer Verbindlichkeiten geschmälert und dadurch im Sinn der letztgenannten Gesetzesstelle tatbestandsmäßige Handlungen gesetzt hat. Die offenbar unbegründete Beschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen; desgleichen auch gemäß § 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO die (nicht ausgeführte) Berufung, weil der Berufungswerber bei der Anmeldung dieses Rechtsmittels die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert findet, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat. Die Entscheidung über die vom Privatbeteiligten erhobene Berufung erfolgt gesondert.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02920

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00043.8.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19800909_OGH0002_0090OS00043_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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