TE Vwgh Beschluss 2005/5/3 2003/18/0325

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Veröffentlicht am 03.05.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §20 Abs1;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §40 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache der N, geboren 1958, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. Juni 2003, Zl. SD 367/03, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. Juni 2003 wurde die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Mit Schreiben vom 22. März 2005 legte die belangte Behörde das Schreiben der Erstbehörde vom 18. März 2005 vor, dem zufolge der Beschwerdeführerin seitens des Magistrates der Stadt Wien am 24. November 2004 eine Niederlassungsbewilligung "(Familiengemeinschaft, § 20 Abs. 1 FrG) bis 24.11.2005" erteilt worden sei.

5. In Beantwortung der hg. Anfrage vom 31. März 2005, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich die Beschwerdeführerin noch für beschwert erachte, teilte diese durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 21. April 2005 (u.a.) mit, dass sie sich im Hinblick auf die Ausfolgung der Niederlassungsbewilligung nicht mehr (durch den angefochtenen Bescheid) für beschwert erachte.

II.

1. Gemäß § 40 Abs. 3 FrG hatte die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zur Folge, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin gegenstandslos wurde. Damit kommt einer Entscheidung über die gegen diese Ausweisung erhobene Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. Infolge des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war die Beschwerde - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der Beschwerdeführerin kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der

Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG). Wien, am 3. Mai 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003180325.X00

Im RIS seit

18.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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