TE Vwgh Beschluss 2005/5/6 AW 2005/04/0011

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Veröffentlicht am 06.05.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. H, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Jänner 2005, Zl. MA 63 - 6519/04, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des LH von Wien vom 24. Jänner 2005 wurden der beschwerdeführenden Partei die Gewerbeberechtigung für näher bezeichnete Gewerbe entzogen. Begründend wurde dargelegt, dass die beschwerdeführende Partei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Februar 2001 wegen gröblicher Verharmlosung des nationalsozialistischen Völkermordes in einem Zeitungsartikel (§ 3 h Verbotsgesetz) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt worden sei, wobei der Vollzug dieser Strafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen worden sei. Diese Verurteilung und die Auseinandersetzung der beschwerdeführenden Partei mit dem Urteil lasse ein Persönlichkeitsbild erkennen, das die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei der Gewerbeausübung befürchten lasse.

In der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird beantragt, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, es stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Die Straftat habe ein singuläres Ereignis dargestellt, sie sei im Jahre 1999 begangen worden, die Probezeit von drei Jahren sei abgelaufen, die fünfjährige Tilgungsfrist laufe in wenigen Monaten ab. Weder vor noch nach der Tat sei die beschwerdeführende Partei straffällig geworden. Die Ausübung des Gewerbes stelle die einzige Einnahmequelle des Beschwerdeführers und seiner Familie dar. Der sofortige Verlust der Gewerbeberechtigung bedeute daher eine existentielle Bedrohung.

Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und machte geltend, es sei bei weiterer Ausübung der gewerblichen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer die neuerliche Begehung eines Verbrechens nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes zu befürchten.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die belangte Behörde hat zwar das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen an einer sofortigen Beendigung der gewerblichen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer behauptet. Ihrer Befürchtung ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Straftat bereits im Jahre 1999 begangen hat, er dafür zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die festgesetzte Probezeit mittlerweile und die Tilgungsfrist nahezu abgelaufen ist, und weiters, dass der Beschwerdeführer bis dato das mit dem angefochtenen Bescheid entzogene Gewerbe ausgeübt hat, nach seinem unbestritten gebliebenen Vorbringen aber weder vor, noch nach der erwähnten Straftat straffällig geworden ist. Angesichts dieser Umstände kann der Auffassung der belangten Behörde, die Umsetzung des angefochtenen Bescheides dulde keinerlei Aufschub, nicht beigetreten werden; spricht doch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 1999 sein Gewerbe ausgeübt und keinen Anlass geboten hat, i.S. § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln, gegen die Befürchtung, es sei mit weiteren einschlägigen Straftaten des Beschwerdeführers zu rechnen, wenn die Gewerbeausübung nicht bereits für die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unterbunden werde.

Berücksichtigt man weiters im Zuge der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung die der beschwerdeführenden Partei im Falle einer sofortigen Beendigung ihrer Gewerbeberechtigung während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erwachsenden Nachteile, so fallen diese - in Gegenüberstellung mit den für die geschützten Interessen aus einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides erwachsenden Vorteilen - unverhältnismäßig ins Gewicht. Dem Aufschiebungsantrag der beschwerdeführenden Partei war daher Folge zu geben. Wien, am 6. Mai 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005040011.A00

Im RIS seit

19.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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