TE OGH 1980/11/26 11Os167/80

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Veröffentlicht am 26.11.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Rauchenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann A und andere wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Erich B gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Jugendschöffengericht vom 26.Juni 1980, GZ 14 Vr 758/78-33, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird - bezüglich des Angeklagten Johann A gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO - im Ausspruch des einen 5.000 S übersteigenden Schaden zu Punkt I/3 des Urteilssatzes umfassenden Vorsatzes der Angeklagten, in der rechtlichen Unterstellung dieser Tat auch unter die Bestimmung des § 126 Abs. 1 Z 7 StGB, ferner im Klammerzitat des § 126 Abs. 1 Z 7 StGB zu Punkt II des Urteilssatzes sowie in der rechtlichen Beurteilung des Schuldspruches II, demgemäß im gesamten Strafausspruch aufgehoben, und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Erich B auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 31.Mai 1963 geborene Johann A und der am 7.Oktober 1957

geborene Erich B zu Punkt I/3 des Urteilssatzes des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB schuldig erkannt. Diesbezüglich liegt ihnen zur Last, im gemeinsamen Zusammenwirken am 9.Mai 1978 in Mühlhofen die Einlaufschütze einer Wehranlage durch Anbrennen vorsätzlich beschädigt zu haben, wobei der dadurch der Firma Brüder C AG erwachsene Schaden 12.876,16 S beträgt. Wegen der fälschlichen Benennung des Franz D als Mittäter an dieser Sachbeschädigung wurde Johann A zu II des Urteilssatzes auch noch des Verbrechens der Verleumdung für schuldig befunden. Dieses Urteil wird nur vom Angeklagten B, und zwar im Schuldspruch mit einer nominell auf die Z 5

und 10 des § 281 Abs. 1 StPO (der Sache nach aber bloß auf den erstgenannten Nichtigkeitsgrund) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.

Zwar kann dem Beschwerdeführer in der Behauptung nicht gefolgt werden, das Ersturteil leide in der Feststellung seiner Mittäterschaft an einer Nichtigkeit bewirkenden Unvollständigkeit. Denn die in dieser Frage wechselvolle Verantwortung des Mitangeklagten A wurde im Urteil ausreichend erörtert (S 235 ff des Aktes), und es widersprechen die in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen des Erstgerichtes auch nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens oder den Gesetzen der Logik.

Daß aber die den Beschwerdeführer belastenden Angaben seines Mitangeklagten vor der Gendarmerie dem Gericht überzeugender erschienen als die davon abweichenden Verfahrensergebnisse, ist als Prozeß der Beweiswürdigung durch den Schöffensenat einer kritischen Erörterung im Rechtsmittelverfahren nicht zugänglich. Zutreffend - wenn auch zum Teil unter dem irrigen Gesichtspunkt einer Nichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO - wird dagegen in der Beschwerde vorgebracht, daß die Urteilsfeststellung, auf der die rechtliche Annahme eines (auch) die Höhe des (5.000 S übersteigenden) Schadens umfassenden bedingten Vorsatzes (vgl. Bertel in WK RZ 32 zu § 126 StGB; Kienapfel, BT II RN 25-27 zu § 126 StGB) der Angeklagten basiert (S 234 des Aktes), gänzlich unbegründet blieb. Dieser Mangel wiegt um so schwerer, als die für erwiesen gehaltene (S 233 des Aktes) Darstellung des Angeklagten A, sie hätten versucht, das Feuer zu löschen, als es auf die Holzkonstruktion der Wehranlage übergriff, gegen einen auf Zufügung eines höheren Schadens (§ 126 Abs. 1 Z 7 StGB) gerichteten Vorsatz zu sprechen vermag.

Insoweit leidet das Urteil daher an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten formellen Nichtigkeit, die gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO (beneficium cohaesionis) auch zu Gunsten des Mitangeklagten, der keine Nichtigkeitsbeschwerde erhob, von Amts wegen aufzugreifen war. Damit fällt aber auch (zunächst) die Beurteilung der dem Angeklagten Johann A zu II des Urteilssatzes angelasteten Verleumdung als Verbrechen (wegen der höheren Strafdrohung des § 126 Abs. 1 StGB) dahin.

Da sich zeigt, daß in dem sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Umfang die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war mit teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils - wie aus dem Spruch ersichtlich

-

vorzugehen (§ 285 e StPO).

Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte Erich B auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E02898

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0110OS00167.8.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19801126_OGH0002_0110OS00167_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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