TE OGH 1980/12/16 9Os146/80

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Veröffentlicht am 16.12.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 1980

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brandhuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard A und Franz B wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. Juni 1980, GZ. 10 Vr 1378/78-66, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Nierhaus und Dr. Jaufer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 27. Juni 1951 geborene Kaufmann Gerhard A und der am 30. Juni 1948 geborene Kaufmann Franz B im zweiten Rechtsgang erneut des Verbrechens (richtig: Vergehens) des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt; ihnen liegt zur Last, am 21. Juli 1977 in Graz im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken als unmittelbare (Mit)- Täter mit dem Vorsatz, den Gerhard A durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigte der C V***-AG durch die wahrheitswidrige Behauptung, Franz B habe am 17. Juli 1977 in Gratwein als Lenker seines bei der C *** -AG haftpflichtversicherten Fahrzeuges durch kurvenschneidendes Befahren einer starken Fahrbahnkrümmung die Beschädigung des entgegenkommenden Personenkraftwagens des Gerhard A (der wegen des ihm angeblich vorschriftswidrig entgegenkommenden Fahrzeuges ausweichen mußte und hiebei an den Betonsockel eines Gartenzaunes angefahren sein will, wodurch sein Fahrzeug schwer beschädigt wurde), allein verschuldet, zur Liquidierung des Schadens in der Höhe von 123.546 S, somit durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung zu verleiten versucht zu haben, die die C *** -AG am Vermögen schädigen sollte. Das Gericht ging dabei im Zweifel davon aus, daß die beabsichtigte Schadenssumme unter 100.000 S gelegen sei, weil die Versicherung bei dem ihr geschilderten Sachverhalt ein Mitverschulden von A (zu schnelles Fahren) hätte einwenden können.

Gegen diesen Schuldspruch richten sich die auf die Gründe der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard A:

Wenn dieser Angeklagte zunächst mit dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund darzutun versucht, aus den Bekundungen des Zeugen E im zweiten Rechtsgang hätte der Schluß gezogen werden müssen, daß die im Unfallsbereich vorgefundenen Bremsspuren nicht vom Fahrzeug des Beschwerdeführers stammten, es sei damit der Annahme einer Vor-Unfallsgeschwindigkeit von 60 km/h die Grundlage entzogen und auch das im ersten Rechtsgang eingeholte Gutachten des kraftfahrtechnischen Sachverständigen Ing. F, könne unter diesen geänderten Voraussetzungen keine Gültigkeit mehr beanspruchen, bringt er den relevierten formellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, sondern bekämpft er in Wahrheit lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, das ausdrücklich betont hatte, sich hauptsächlich auf die Erstangaben der vernommenen Zeugen vor der Polizei zu stützen (S 466 und 474). Soweit der Beschwerdeführer hingegen rügt, daß die Depositionen des genannten Kraftfahrsachverständigen auch dem Urteil im zweiten Rechtsgang zugrunde gelegt wurden, obgleich der Sachverständige im erneuerten Verfahren nicht gehört worden sei und auf Grund der in dessen Verkauf geänderten Zeugenaussagen allenfalls zu anderen Schlußfolgerungen gekommen wäre, macht er der Sache nach nicht den behaupteten, sondern den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO geltend, wofür ihm aber die Legitimation fehlt, weil er in der Hauptverhandlung am 20. Juni 1980 keine entsprechenden Anträge (zB auf neuerliche Einvernahme des Sachverständigen) stellte, sondern sich mit der Verlesung von dessen Angaben begnügte (Band I S 450). Was endlich die vom Beschwerdeführer in bezug auf die Möglichkeit einer berührungsfreien Begegnung der beiden Fahrzeuge angestellten Erwägungen betrifft, können diese auf sich beruhen, weil das Schöffengericht mit mängelfreier Begründung davon ausging, daß sich der Personenkraftwagen des Angeklagten B im fraglichen Zeitpunkt gar nicht an der Unfallstelle befunden hat.

Keinen Begründungsmangel formaler Art vermag der Beschwerdeführer auch hinsichtlich derjenigen Konstatierungen aufzuzeigen, die das Erstgericht auf Grund der Aussagen der Zeugen Manfred G und Hans H getroffen hat; die diesbezüglichen weitwendigen Beschwerdeausführungen stellen sich vielmehr insgesamt als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffensenats dar, der den Bekundungen der beiden Zeugen, soweit sie übereinstimmten, vollen Glauben schenkte und im übrigen im Sinne des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO nicht gehalten war, sich im voraus mit allen erst in der Beschwerdeschrift präzisierten Einwendungen in bezug auf nebensächliche Divergenzen der Aussagen auseinanderzusetzen, zumal sich der Zeuge H während der Befragung des Franz B kurze Zeit entfernt hatte (Band I S 438) und er im übrigen in der Hauptverhandlung am 20.6.1980 lediglich erklärt hatte, sich nicht erinnern zu können, ob mit B anläßlich dessen Befragung durch ihn (H) und G über das Verschulden gesprochen wurde (Band I S 436). Wenn im Urteil (S 464 unten) im Rahmen der Wiedergabe der Verantwortung des Angeklagten B die Dauer des von ihm (angeblich) mit A geführten 'Gesprächs' mit 45 Sekunden angegeben wird, ist dies zwar insofern nicht zutreffend, als nach den Depositionen des Angeklagten B beim Lokalaugenschein am 18. September 1979 diese Zeitspanne nicht nur sein Gespräch mit A, sondern alles das umfaßt, was sich zwischen dem Aussteigen aus seinem PKW und dem Wiedereinsteigen ereignete (Band I S 305); entgegen den Beschwerdeausführungen handelt es sich aber hiebei um keine Nichtigkeit begründende Akenwidrigkeit, sondern lediglich um ein Vergreifen im Ausdruck, das schon deshalb nicht ins Gewicht fallen kann, als an der bezeichneten Urteilsstelle ausdrücklich auf die Stoppung des Verkehrssachverständigen in der Hauptverhandlung am 18. September 1979

verwiesen wird und dort (siehe Band I S 305) mit unmißverständlicher Deutlichkeit beschrieben wird, was sich nach den Bekundungen der beiden Angeklagten in dem Zeitraum von 45 Sekunden ereignet haben soll.

Die vom Beschwerdeführer an die Differenz zwischen den Reaktionszeiten der Zeugen I und J geknüpften Wahrscheinlichkeitsvermutungen, die darauf hinauslaufen, aus den Angaben dieser beiden Zeugen ließen sich auch andere, für den Angeklagten A günstigere Schlußfolgerungen ableiten, erweisen sich zur Gänze als unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung, weshalb sich diesbezüglich weitere Erörterungen erübrigen. Analoges gilt für jene Beschwerdeausführungen, die sich generell gegen die Bevorzugung der polizeilichen Angaben der einzelnen Zeugen richten, weil es sich hiebei um eine durchaus legitime, durch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gedeckte Vorgangsweise handelt. Entgegen den Beschwerdebehauptungen hat sich das Erstgericht in diesem Zusammenhang mit der Polizeiaussage des Zeugen E ausführlich auseinandergesetzt (siehe S 469 ff) und dabei die Bekundung dieses Zeugen, der Angeklagte A habe am nächsten Tag, es könnte aber auch bereits in der Nacht nach dem Unfall gewesen sein, ihm gegenüber geäußert, daß er von Franz B 'gezwickt' worden sei, in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen (S 471 oben).

Unbegründet ist die Beschwerde aber auch insoweit, als sie darzutun versucht, die erstgerichtliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe nach den Angaben der Zeugen E und K vor der Polizei den Unfall so geschildert, daß diese vom Alleinverschulden des Beschwerdeführers an dem Schadensereignis überzeugt waren, sei aktenwidrig; denn den bezüglichen Depositionen der genannten Zeugen (siehe Band I S 77 ff und S 123 ff) kann eben dieser Schluß zwanglos entnommen werden.

Da endlich auch dem erstgerichtlichen - übrigens lediglich illustrativen Charakter aufweisenden - Diktum, der von den beiden Angeklagten behauptete Unfallsablauf stehe mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht im Einklang, durchaus beizupflichten ist, erweist sich die Mängelrüge des Angeklagten A zur Gänze als unbegründet.

Fehl geht aber auch seine auf § 281 Abs. 1 Z 9

lit. a StPO gestützte Rechtsrüge, in der er die Ansicht vertritt, sein Verhalten müsse als absolut untauglicher Versuch qualifiziert werden, weil Franz B schon in seiner Unfallsmeldung darauf hingewiesen hätte, daß er den Unfall keineswegs allein verschuldet und seine Versicherungsanstalt im übrigen aufgefordert habe, an der Unfallsrekonstruktion mitzuwirken, was in der Folge auch geschehen sei und zu dem Ergebnis führte, daß der Unfall allenfalls durch den Beschwerdeführer allein und ohne (Mit)Verschulden des Franz B verursacht worden sei.

Denn angesichts der von Franz B gegebenen Schilderung des Schadensereignisses (siehe Punkt 5 der Schadensanzeige, Band I S 19), die im Zusammenhalt mit der von ihm angefertigten Skizze (Band I S 23) darauf hinausläuft, daß er eine Linkskurve anschnitt und dadurch A zum Ausweichen nötigte und der von ihm abgegebenen Erklärung, das Verschulden treffe hauptsächlich ihn (Punkt 6 der zitierten Schadensanzeige), kann keine Rede davon sein, die Vollendung des von den beiden Angeklagten angestrebten Deliktes sei unter keinen Umständen möglich gewesen, was aber Voraussetzung für die Annahme eines absolut untauglichen straflosen Versuches nach § 15 Abs. 3

StGB darstellt. Dem von B in der Schadensanzeige offengelassenen Mitverschulden des Angeklagten A hat aber das Schöffengericht durch Annahme eines 100.000 S nicht übersteigenden Schadens ohnedies Rechnung getragen.

II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Franz B:

Dieses Rechtsmittel ist insoweit, als es unzulässigerweise auf die im ersten Rechtsgang eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde bezug nimmt, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt (siehe Mayerhofer-Rieder, E Nr. 33 und 34

zu § 285 StPO); im übrigen erweist es sich teils als nicht stichhältig, teils als unzulässige und daher unbeachtliche Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das seiner Begründungspflicht in allen wesentlichen Punkten Genüge getan hat und - wie bereits oben im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A hervorgehoben -

im Sinne der Bestimmung des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO nicht gehalten war, sich mit allen Details der einzelnen Zeugenaussagen und sämtlichen darin allenfalls enthaltenen, geringfügigen Divergenzen auseinanderzusetzen. Dies gilt insbesondere in bezug auf das die Zeugen H und G betreffende Beschwerdevorbringen, jedoch auch hinsichtlich der Depositionen des Zeugen Franz L. Denn das Erstgericht hat den zwischen den Aussagen dieses Zeugen vor der Polizei und den gerichtlichen Bekundungen bestehenden Widerspruch keinesfalls mit Stillschweigen übergangen (Band I S 468), seinen Feststellungen aber nicht die letzteren, sondern - wie auch überwiegend bei den anderen Zeugen - dasjenige zugrunde gelegt, was L bei seiner ersten Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Graz angegeben hatte (Band I S 467), welche Vorgangsweise einer Bekämpfung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist. Mit Rücksicht darauf, daß dieser Zeuge nach Vorhalt der Widersprüchlichkeit seiner Angaben erklärt hatte, er könne nicht aufklären, wie diese zustande gekommen sei und er sei sich nicht bewußt, absichtlich eine der beiden widersprechenden Aussagen falsch abgegeben zu haben (Bd. I S 441) - womit er implicite zum Ausdruck brachte, auch seinerzeit vor der Polizei keine bewußt falschen Angaben gemacht zu haben - kann von einer Aktenwidrigkeit keine Rede sein und war das Erstgericht nicht verpflichtet, seine Entscheidung, den ersten Depositionen des Zeugen Glauben zu schenken, weiter zu begründen; vielmehr konnte es mit dem sein Bewenden haben, was es der Beweiswürdigung generell voranstellte (Band I S 466), nämlich, daß naturgemäß Geschehnisse nach drei Jahren nicht mehr in Einzelheiten erinnerlich zu sein pflegen.

Der weiteren Beschwerdebehauptung, wesentliche Teile des Sachverständigengutachtens hätten in den Entscheidungsgründen keinen Niederschlag gefunden, insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, daß darnach eine berührungsfreie Begegnung beider Fahrzeuge und eine Annäherungsgeschwindigkeit des Angeklagten B von 30 km/h möglich gewesen sei, genügt es zu erwidern, daß diese Behauptung schlicht aktenwidrig ist, weil das Urteil diese Umstände keineswegs mit Stillschweigen überging (Band II S 472 f).

Die weitwendigen Rechtsmittelausführungen endlich, die sich mit den Angaben der Zeugen I und J beschäftigen und den Versuch unternehmen, die 'Wertung' der Aussage des Zeugen E einer Kritik zu unterziehen, erweisen sich zur Gänze als unbeachtliche Anfechtung der Beweiswürdigung und es wird diesbezüglich auf das bereits oben Gesagte verwiesen.

Da schließlich auch die erstgerichtliche Konstatierung, A habe der Runde seiner Freunde gegenüber nie behauptet, bei dem Verkehrsunfall liege fremdes Verschulden vor, in der Aussage des Zeugen K vor der Polizei (Band I S 79), denen das Gericht vollen Glauben schenkte (S 472), volle Deckung findet und mithin der bezügliche Vorwurf einer Aktenwidrigkeit ins Leere geht, erweist sich die gesamte Mängelrüge des Angeklagten B als nicht begründet.

Soweit sich die ziffernmäßig auf die Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge dieses Angeklagten auf die im ersten Rechtsgang gemachten Beschwerdeausführungen stützt, ist sie - siehe oben - unbeachtlich;

im übrigen wird in ihr weder der relevierte noch ein anderer Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, sondern abermals in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung unter Heranziehung von Wahrscheinlichkeitserwägungen einer Kritik unterzogen.

Es war mithin auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B zur Gänze zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte gemäß §§ 37, 147

Abs. 1 StGB über die beiden Angeklagten Geldstrafen, und zwar bei Franz B in der Höhe von 120, bei Gerhard A im Ausmaß von 150 Tagessätzen und setzte dementsprechend bei B die Ersatzfreiheitsstrafe mit 60 und bei A mit 75 Tagen fest. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bemaß es bei Franz B mit 500 S und bei Gerhard A mit 400 S. Hiebei wertete es als erschwerend bei beiden Angeklagten die Tatsache, daß der Schade nahe bei 100.000 S gelegen sei, bei A überdies, daß er offensichtlich die treibende Kraft war, während es als mildernd beiden Angeklagten die Unbescholtenheit und den Umstand, daß es beim Versuch geblieben sei, zugute hielt. Mit ihren Berufungen streben die beiden Angeklagten eine Herabsetzung des Ausmaßes der verhängten Tagessätze, Gerhard A überdies auch eine Reduzierung der Höhe des einzelnen Tagessatzes an.

Die Berufungen sind nicht begründet.

Angesichts des am Fahrzeug des Gerhard A entstandenen Schadens von mehr als 120.000 S ist dem Erstgericht kein Irrtum unterlaufen, wenn es - trotz des von Franz B in seiner Schadensmeldung eingeräumten Mitverschuldens - einen in der Nähe der (strafsatzändernden) 100.000 S-Grenze gelegenen Schaden als erschwerend wertete (ÖJZ-LSK 1977/74). Mit Recht hat es auch dem Angeklagten A den von ihm durch den gegenständlichen Unfall erlittenen Vermögensnachteil nicht als mildernd zugute gehalten, weil dieser von ihm allein schuldhaft verursachte Schaden weder das Unrecht noch den Schuldgehalt des anschließenden Betrugsversuches zu verringern vermag. Tatsächlich zu Buche schlägt beim Angeklagten A lediglich, daß richtigerweise auf das Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 11. Juni 1979, AZ 5 U 758/79

(50 Tagessätze zu je 180 S wegen des Vergehens nach § 88 Abs. 1 und 4 StGB) gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen gewesen wäre; da jedoch bei gemeinsamer Aburteilung beider Straftaten angesichts deren Schuld- und Unrechtsgehaltes eine 200 Tagessätze keinesfalls unterschreitende Geldstrafe zu verhängen gewesen wäre, kam eine Strafreduzierung auch im Wege einer Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB nicht in Betracht. Desgleichen konnte auch der Umstand, daß dem Angeklagten B - als Pendant zu dem bei Gerhard A insoweit angenommenen Erschwerungsgrund - dessen Verleitung durch A als mildernd zuzurechnen ist (§ 34 Z 4 StGB), zu keiner Strafreduzierung führen, weil dem durch die ohnedies erheblich geringere Anzahl der Tagessätze ausreichend Rechnung getragen wurde.

Da endlich durch die Höhe des beim Angeklagten A ausgemessenen einzelnen Tagessatzes dessen sich aus den Akten ergebende wirtschaftliche Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner potentiellen Verdienstmöglichkeiten (siehe ÖJZ-LSK 1975/115, 1976/4) durchaus nicht überfordert erscheint, mußte beiden zur Gänze unbegründeten Berufungen ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02923

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00146.8.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19801216_OGH0002_0090OS00146_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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