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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §167 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde der Mag. RS in W, vertreten durch Neumayer & Walter Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat V, vom 11. Juni 2001, Zlen. RV/298- 16/07/98, RV 369-16/07/98, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995 und 1996, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde der Mag. RS in W, vertreten durch Neumayer & Walter Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch fünf, vom 11. Juni 2001, Zlen. RV/298- 16/07/98, Regierungsvorlage 369, -16/07/98, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995 und 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Lehrerin, erklärte im Rahmen der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1995 Einkünfte aus "freiberuflicher Tätigkeit" als Werbevertreterin im Umfang eines Betrages von S 57.608,30. Zu diesem Einkünftebetrag gelangte sie dadurch, dass sie von der mit S 267.963,98 bekannt gegebenen Summe ihrer Einnahmen aus dieser Tätigkeit im Jahre 1995 "pauschalierte Werbungskosten" im Ausmaß von 12 % mit einem Betrag von S 32.155,68 und "Personalausgaben für Subvertreter" im Umfang von Zahlungen an ihren Sohn Philipp in Höhe von S 77.400,--, an ihre Tochter Verena in Höhe von S 74.500,--, an ihre Nichte Constanze in Höhe von S 16.300,-- und an ihre Schwester Gerda in Höhe von S 10.000,-- abzog.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995 rechnete das Finanzamt die "Personalausgaben für Subvertreter" den bekannt gegebenen Einnahmen bei der Ermittlung der Einkünfte mit der Begründung wieder hinzu, dass die Beschwerdeführerin einen diesbezüglich ergangenen Vorhalt nicht beantwortet habe, was dem Finanzamt die Beurteilung einer betrieblichen Veranlassung der "weitergegebenen Provisionen" verwehre.
Eine am 9. Mai 1997 beim Finanzamt eingelangte Berufung gegen diesen Bescheid, in welcher die Beschwerdeführerin geltend machte, den in der Bescheidbegründung erwähnten Vorhalt nicht erhalten zu haben, ergänzte sie mit einem beim Finanzamt am 26. Mai 1997 überreichten Schriftstück, in welchem sie den Versuch einer Erläuterung der strittigen Betriebsausgaben unternahm. Sie sei Magister der Wirtschaftswissenschaften und habe über Vermittlung ihrer Schwester Gerda einen Werbevertrag mit dem Verlag B. abgeschlossen. Die dafür aufzuwendende Tätigkeit sei für sie allein zu umfangreich und zu anstrengend und sie habe von Beginn an die Absicht gehabt, ihre Kinder Philipp und Verena und ihre Nichte Constanze "in ihren Arbeitsbereich miteinzubeziehen". Diese seien Studenten und deshalb in der Lage, unregelmäßige, punktuell anfallende Leistungen zu erbringen. Es bestünde zudem die Erwartung, die Betreuung des Kundenstocks ganz in deren Kompetenz zu geben, wenn sie das nötige Wissen und Kundenvertrauen erworben hätten. Die Bezahlung stelle ein leistungsabhängiges Erfolgshonorar dar und die Tätigkeiten bestünden vorwiegend aus dem Verfassen und Versenden von Rundschreiben, dem Akquirieren von Kunden am Telefon, dem Besuch von Messen und Kunden, dem Aufsuchen von Tagungen und Pressekonferenzen und allen Tätigkeiten des Schriftverkehrs. Es habe sich nicht um eine Pauschalierung der Ausgaben der Beschwerdeführerin, sondern um "eine Auftragsweitergabe" mangels eigener Zeit gehandelt. Die Zahlung an die Schwester Gerda in Höhe von S 10.000,-- stelle eine "Abschlagszahlung für Vorleistung" dar. Angeschlossen war dem Schriftstück eine Reihe von Kopien von Zahlungsbestätigungen von Philipp, Verena, Constanze und Gerda, wobei die von den Kindern und der Nichte unterschriebenen Zahlungsbestätigungen als Leistungsinhalt "Tätigkeit als Werbebetreuer (Kundenkontakte, Verfassung von Rundschreiben und Inseratunterlagen, Telefondienst usw.)" anführen, während die Zahlungsbestätigung der Schwester dahin lautet, dass diese "für die Überlassung ihres Kundenstocks eine Abschlagszahlung von S 10.000,--" erhalten habe.
In einer beim Finanzamt am 12. Juni 1997 eingelangten Eingabe ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995 durch eine in drei Beilagen dargestellte Aufgliederung der "Entlohnung ihrer Mitarbeiter" und bemerkte hiezu, dass "die Zahlungen während der Ferienmonate bewusst höher erfolgten, um die Familienbeihilfe nicht zu gefährden". Die angeschlossenen Aufgliederungen der geleisteten Zahlungen haben folgenden Inhalt:
"Verena S.
Aufstellung für Juli 1995:
Subprovision für die Ausgabe ISR3, 4/95
ATS
7.200,-
Seilbahnbefragung der Südtiroler Seilbahnunternehmen:
Obereggen
St. Vigil
Predazzo
Meransen
8 Tage a 1.200,-
ATS
9.600,-
Honorar für recherchiertes Textmaterial
ATS
2.700,-
Übersetzung von PR-Texten von Englisch ins Deutsche
ATS
2.100,-
ATS
21.600,-
Aufstellung für August 1995:
Erfassen und Eingabe von Adressen: Stundenhonorar
ATS
100,-
28 Stunden a 100,-
ATS
2.800,-
Fotohonorar
ATS
1.800,-
Schreiben von Artikel
ATS
3.400,-
Akonto Subprovision für die Ausgaben ISR 6, 7, 8/95
ATS
7.600,-
Firmenbesuch Von Roll in Bern/Schweiz 5 Tage
ATS
6.500,-
ATS
22.100,-
Philipp S.
Aufstellung für Juli 1995:
Subprovision für die Ausgabe ISR3, 4/95
ATS 6.200,-
Seilbahnbefragung der Südtiroler Seilbahnunternehmen:
zusammen mit Verena S.
Obereggen
St. Vigil
Predazzo
Meransen
8 Tage a 1.200,-
ATS
9.600,-
Fotohonorar
ATS
2.700,-
Kontaktieren und Erfassen von Kunden
(Telefonieren, Adresselisten anlegen)
35 Stunden a 100,-Kontaktieren und Erfassen von Kunden, (Telefonieren, Adresselisten anlegen), 35 Stunden a 100,-
ATS, , ATS
3.500,-, , 3.500,-
Schreiben von PR-Texten
ATS
1.700,-
ATS
23.700,-
Aufstellung für August 1995:
Erfassen und Eingabe von Adressen: Stundenhonorar
ATS
100,-
28 Stunden a 100,-
ATS
2.800,-
Schreiben von Artikel
ATS
3.400,-
Akonto Subprovision für die Ausgaben ISR 6, 7, 8/95
ATS
6.600,-
Firmenbesuch Von Roll in Bern/Schweiz 5 Tage
ATS
6.500,-
Gestaltung von PR-Texten
ATS
4.100,-
ATS
23.400,-
Constanze S.
Aufstellung vom 12. Juli bis 26. August 1995:
Subprovision für Inserate
ATS
2.500,-