TE Vwgh Beschluss 2005/5/13 2004/02/0386

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Veröffentlicht am 13.05.2005
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Index

L67009 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

AusländergrunderwerbsG Wr 1998 §4 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z2;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/02/0387

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache 1. des D R und 2. der V R, beide in Wien und vertreten durch Reiffenstuhl & Reiffenstuhl, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in 1020 Wien, Hofenedergasse 3/1/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. September 2004, Zlen. UVS-02/43/7157/2002/29, und UVS- 02/43/7158/2002, betreffend Versagung der Genehmigung des Erwerbs nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache 1. des D R und 2. der römisch fünf R, beide in Wien und vertreten durch Reiffenstuhl & Reiffenstuhl, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in 1020 Wien, Hofenedergasse 3/1/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. September 2004, Zlen. UVS-02/43/7157/2002/29, und UVS- 02/43/7158/2002, betreffend Versagung der Genehmigung des Erwerbs nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. September 2004 versagte die belangte Behörde den Beschwerdeführern gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes die Genehmigung des Erwerbs des Eigentums an Anteilen einer näher bezeichneten Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden ist.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. September 2004 versagte die belangte Behörde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes die Genehmigung des Erwerbs des Eigentums an Anteilen einer näher bezeichneten Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden ist.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 29. November 2004, B 1421/04-3, deren Behandlung ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 29. November 2004, B 1421/04-3, deren Behandlung ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG ab.

In der Folge genehmigte der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 19. April 2005 eben diesen Rechtserwerb auf Grund des Kaufvertrages vom 22. November 2001.

Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof erklärten die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 28. April 2005 durch den erwähnten Bescheid vom 19. April 2005 "für den Fall des Eintrittes der Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides" klaglos gestellt zu sein und begehrten Zuspruch von Kosten.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. zB den hg. Beschluss vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0148). Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , zB den hg. Beschluss vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0148).

Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor. Das Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführer ist somit durch die Erlassung des Bescheides vom 19. April 2005 (nachträglich) weggefallen. Die vorliegende Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor. Das Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführer ist somit durch die Erlassung des Bescheides vom 19. April 2005 (nachträglich) weggefallen. Die vorliegende Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren hierüber gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die Beschwerdeführer gemäß § 56 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Beschwerdefall nicht gegeben. Somit wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Beschwerdefall nicht gegeben. Somit wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.

Wien, am 13. Mai 2005

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020386.X00

Im RIS seit

06.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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