TE OGH 1981/5/7 12Os35/81

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Veröffentlicht am 07.05.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Bernardini, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Garai als Schriftführer in der Strafsache gegen Roland A wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs. 1 Z 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von dem Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie die von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems a.d.

Donau als Schöffengericht vom 28. August 1980, GZ 9 Vr 682/ 79-76, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Johannes Stern und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland A 1.) des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs. 1 Z 3 StGB (Punkt I) 1) des Schuldspruches), 2.) des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht als Bestimmungstäter nach §§ 12, 288 Abs. 1 StGB (Punkt I)

2) des Schuldspruches), 3.) des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB (Punkt II) des Schuldspruches) und 4.) des Vergehens der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 StGB schuldig erkannt.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte in den ergangenen Schuldsprüchen mit Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung; gegen den letztgenannten Ausspruch richtet sich auch die Berufung der Staatsanwaltschaft.

Den wesentlichen Urteilsannahmen zufolge hat der Angeklagte, der mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Juli 1974, AZ 6 e Vr 2747/73, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 171, 173, 174 I lit. d, II lit. a, 176 I lit. a und b, 179, 8 StG und der Übertretung nach dem § 36 Abs. 1 lit. a WaffenG zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden war, während des, auch derzeit noch andauernden, Vollzuges dieser Strafe, und zwar zeitlich zwischen dem 20. März und dem 14. Mai (richtig wohl: April) 1975, den an einigen Diebstahlstaten, welche Gegenstand des erwähnten rechtskräftigen Schuldspruches (Punkt A) II)) waren, beteiligten und ebenfalls in der Strafvollzugsanstalt Graz befindlichen Alfred B durch die, als Drohung mit zumindest schweren Mißhandlungen zu wertende, Äußerung, er werde 'Leute gegen ihn loslassen', genötigt, seine im seinerzeitigen Strafverfahren abgelegten und den Angeklagten belastenden Aussagen in einem am 14. April 1975 durch Abschreiben eines vom Angeklagten vorbereiteten Textes verfaßten neuen, jedoch falschen 'Geständnis' zu widerrufen, sich selbst in Ansehung der früheren, den Angeklagten belastenden Angaben einer wissentlich falschen Beschuldigung desselben zu bezichtigen, das Schriftstück mit dem sogenannten 'Geständnis' dem Beschwerdeführer zu übermitteln und - wodurch B in Tateinheit auch zur Ablegung einer falschen Beweisaussage vor Gericht bestimmt wurde - die den Angeklagten entlastenden, indes falschen Angaben am 15. September 1975 in seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Untersuchungsrichter in dem vom Angeklagten angestrengten Wiederaufnahmeverfahren zu wiederholen (Schuldspruch Punkt I) 1) wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 StGB und Punkt I) 2) wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 289 Abs. 1 StGB). Darüber hinaus setzte der Angeklagte den Alfred B dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus, daß er ihm am 18. April bzw am 13. Mai 1975

in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des seinerzeitigen Strafverfahrens wegen Diebstahls und in einer gesonderten Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien jeweils unter Anschluß des 'Geständnisses' vom 14. April 1975 der Verleumdung wissentlich falsch verdächtigte (Schuldspruch Punkt II) wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB). Tatsächlich wurde Alfred B, da seinem dem Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers zugrundegelegten sogenannten 'Geständnis' und seiner entsprechenden, im Wiederaufnahmeverfahren abgelegten Zeugenaussage die Glaubwürdigkeit versagt wurde, mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Juli 1977, GZ 6 d E Vr 880/77-10, der Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs. 1 StGB, der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem § 298 Abs. 1 StGB und der versuchten Begünstigung nach den §§ 15, 299 Abs. 1

StGB rechtskräftig schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

Dem, in der Nichtigkeitsbeschwerde ohne jegliche Substantiierung angefochtenen und mit dem vorerwähnten Sachverhalt nicht im Zusammenhang stehenden, Schuldspruch des Angeklagten Roland A wegen des Vergehens der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 209 Abs. 1 StGB zufolge schließlich hat dieser am 15. September 1979 in der Strafvollzugsanstalt Stein versucht, den Mitgefangenen Roman C, welcher den weiteren Mitgefangenen Helmut D vorsätzlich am Körper verletzt hatte, durch die Äußerung gegenüber einem Justizwachebeamten, D habe sich die Verletzung durch einen Sturz beim Verlassen des Bettes selbst zugezogen, absichtlich der Strafverfolgung zu entziehen.

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Beschwerdeführer aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO zunächst einen diesen verwirklichenden Verstoß gegen die Bestimmung des § 247 Abs. 2 StPO darin erblickt, daß in der Hauptverhandlung der öffentliche Ankläger und der Verteidiger nicht befragt wurden, ob sie auf die Beeidigung der vernommenen Zeugen verzichten, und ein ausdrücklicher Eidesverzicht nicht abgegeben worden sei, übersieht er, daß der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nur dann vorläge, wenn über einen vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder abschlägig entschieden worden wäre oder, wenn vom Schöffensenat durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis seine Verteidigungsrechte verletzt worden wären, was aber gar nicht behauptet wird. Er zeigt aber auch keinen anderen Nichtigkeitsgrund auf; denn ein Verstoß gegen den § 247 Abs. 2 StPO würde seit der Änderung der StPO durch das Strafprozeßanpassungsgesetz (BGBl 423/74) und der dabei ua erfolgten Novellierung der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO auch keine Nichtigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle begründen, zumal seit der durch das Strafprozeßanpassungsgesetz auch erfolgten Novellierung des § 247 Abs. 2 StPO ein Eidesverzicht der Parteien nicht mehr vorgesehen ist, sondern eine Beeidigung von Zeugen nur dann stattzufinden hat, wenn der Beeidigung kein gesetzliches Hindernis (§ 170 StPO) entgegensteht und wenn der Vorsitzende sie zur Wahrheitsfindung für unerläßlich hält oder der Ankläger oder der Angeklagte sie verlangt.

Aus demselben Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer ferner die gegen den Widerspruch seines Verteidigers (S 231) erfolgte Verlesung der vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz als Rechtshilfegericht abgelegten Aussagen der Zeugen Dr. Richard E, Dr. Horst F und Simon G (ON 70 bis 72).

Auch dieser Einwand versagt.

Die Verlesung von im Vorverfahren oder außerhalb der Hauptverhandlung abgelegten Zeugenaussagen, ohne daß die Voraussetzungen des § 252 StPO vorliegen, stellt zwar eine Formverletzung dar, die grundsätzlich geeignet sein kann, einen die Verteidigung beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung auszuüben (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr 18 f zu § 281 Abs. 1 Z 4 StPO).

Solche, für die Verteidigung nachteilige Auswirkungen werden nun weder in der Beschwerde behauptet, noch liegen diese vor. Denn die Vernehmung der erwähnten Zeugen, die ja keine Tatzeugen waren, betraf ersichtlich nur die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Strafvollzugsanstalt Graz so weit Kontakt mit dem Zeugen B haben konnte, daß ihm die Begehung der Straftaten laut den Punkten I) 1) und 2) des Schuldspruches möglich war (vgl ON 55 S 182, ON 62, 66, 70 - 72). Mehrmalige Kontakte in ausreichendem Maße wurden aber vom Angeklagten in der Hauptverhandlung sogar ausdrücklich angegeben (ON 75 S 224 f), weshalb die Vernehmung dieser Zeugen überhaupt entbehrlich war.

Auf die Frage, ob die vom Erstgericht als Begründung herangezogene und vom Beschwerdeführer übrigens weder im Verfahren erster Instanz noch in der Beschwerde selbst bestrittene dienstliche Unabkömmlichkeit der erwähnten Zeugen an sich einen erheblichen Grund darstellte, der das erkennende Gericht gemäß dem § 252 Abs. 1 Z 1 StPO berechtigte, die unmittelbare Vernehmung der Zeugen in der Hauptverhandlung durch die Verlesung deren vor dem Rechtshilfegericht abgelegten Aussagen zu ersetzen, braucht daher nicht eingegangen werden.

Nominell aus dem Nichtigkeitsgrund des '§ 281 Abs. 1 Z 10 lit. c StPO', ersichtlich gemeint § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO, weil das Zurechnen einer Strafbarkeit des ihm vorgeworfenen Verhaltens bekämpft wird, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Subsumtion seines vom Schuldspruch Punkt I) 1) erfaßten Verhaltens unter das Tatbild der schweren Nötigung.

Soweit er die erstgerichtliche Wertung der inkriminierten Äußerung, 'Leute gegen B loszulassen', als Drohung mit schweren Mißhandlungen durch mehrere Personen (S 245, 249), sohin als solche, mit der zumindest eine Verletzung am Körper im Sinne der Begriffsbestimmung des § 74 Z 5 StGB in Aussicht gestellt wurde, in Frage stelle, verkennt er, daß die Beurteilung des Bedeutungsinhaltes einer Drohung eine - im vorliegenden Fall vom Erstgericht mängelfrei begründete (S 245 f, 249 ff) - Feststellung tatsächlicher Natur darstellt, die aus einem materiellen Nichtigkeitsgrund zulässigerweise nicht bekämpft werden kann (Leukauf-Steininger2, RN 20 zu § 74 StGB).

Mit dem Versuch aber, die Äußerung als Drohung mit Beschimpfung bloßer (leichter) Mißhandlung oder mit Schikanen bei der Verrichtung der Arbeit in der Strafvollzugsanstalt zu deuten, begibt sich der Beschwerdeführer auf das ihm verwehrte Gebiet der Beweiswürdigung, deren Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist (vgl Mayerhofer-Rieder, Nr 23 ff zu § 281

und Nr 1 zu § 281 Abs. 1 Z 5 StPO).

Rechtsrichtig hat das Erstgericht die hinwieder in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fallende weitere Frage der gemäß § 74 Z 5 StGB erforderlichen Eignung der Drohung, dem Bedrohten, mit Rücksicht auf die Verhältnisse, begründete Besorgnisse einzuflößen, bejaht.

Denn unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Gewichtigkeit einer derartigen, im Milieu schwer Krimineller durch einen ua auch wegen schwerer Körperverletzung und unbefugten Waffenbesitzes Vorbestraften (ON 4) erfolgten Drohung, deren Realisierung auch in einer Strafvollzugsanstalt der Erfahrung nach nicht ohne weiteres zu verhindern ist, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der Bedrohte auch bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung des angedrohten Übels erwarten, dh den Eindruck gewinnen konnte, der Angeklagte sei in der Lage und willens, diese Folge tatsächlich herbeizuführen.

Damit hat das Erstgericht die seinen weiteren Feststellungen nach als Mittel der Bestimmung Alfred B zur Verfassung des sogenannten 'Geständnisses' vom 14. April 1975, mit dem dieser sich selbst der seinerzeitigen Verleumdung des Beschwerdeführers bezichtigte, seine früheren im Strafverfahren 6 e Vr 2747/73 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abgelegten und den Beschwerdeführer belastenden Angaben widerrief, und zur Wiederholung dieses unrichtigen Geständnisses in seiner Vernehmung als Zeuge im Wiederaufnahmsverfahren dienende, gefährliche Drohung zunächst ohne Rechtsirrtum dem Grundtatbestand der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB unterstellt.

Eben dies gilt auch für die Annahme der Qualifikation schwerer Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z 3 StGB. Denn angesichts der dem Genötigten aus dem abgenötigten sogenannten 'Geständnis' bzw aus der dieses wiederholenden falschen Beweisaussage drohenden strafgerichtlichen Verfolgung entweder wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1

zweiter Fall StGB oder, wie tatsächlich geschehen, wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs. 1 StGB, der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem § 298 Abs. 1 StGB und der versuchten Begünstigung nach den §§ 15, 299 Abs. 1 StGB, sohin wegen Delikten mit zum Teil sehr beträchtlichen Strafdrohungen, kann an der durch die Nötigung bewirkten Verletzung besonders wichtiger Interessen des Genötigten kein Zweifel bestehen.

Erweist sich die Beschwerde im bisher behandelten Umfang als unbegründet, so entbehrt sie in ihrem weiteren, ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der 'Z 9 lit. c oder 10', bzw 'Z 10 lit. c' des § 281 Abs. 1 StPO gestützten, sachlich ebenfalls Nichtigkeit nach der Z 9

lit. a leg cit geltend machenden, Vorbringen gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach den §§ 12, 288 Abs. 1 StGB (Punkt I) 2) des Urteilsspruches) und den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB (Punkt II) des Urteilsspruches) schon der gesetzmäßigen Ausführung.

Denn durch die Behauptung, das Beweisverfahren habe 'in keiner Weise ergeben, daß er B dazu bestimmt habe, vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am 15. November 1975 als Zeuge bewußt unrichtige Angaben zu machen', er habe B nicht gefährlich bedroht, das 'Geständnis' B vom 14. April 1975 sei richtig und nicht von ihm (Beschwerdeführer) erzwungen worden, er (Beschwerdeführer) habe daher auf Grund des (erwähnten) 'Geständnisses' B vom 14. April 1975 diesen nicht falsch verdächtigt, negiert der Beschwerdeführer die gegenteiligen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes und bringt daher den materiellen Nichtigkeitsgrund, der ein Festhalten an dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt voraussetzt, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Es erübrigt sich daher auf dieses Beschwerdevorbringen noch weiter einzugehen (vgl Nr 30 zu § 281

StPO in Mayerhofer-Rieder).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu

verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 106 Abs. 1 StGB (zu ergänzen ist: unter Bedachtnahme auf § 28 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die wiederholten einschlägigen Vorverurteilungen wegen Gewalttätigkeitsdelikten an, wertete hingegen als mildernd keinen Umstand.

Gegen das Strafausmaß wenden sich die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, wobei die erstere eine Strafmilderung, die letztere eine Erhöhung des Strafausmaßes anstreben. Keine der Berufungen ist begründet.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig und richtig angeführt, aber auch zutreffend gewürdigt. Die Berufung des Angeklagten vermag keine zusätzlichen Milderungsgründe vorzubringen, vielmehr wendet sie sich vor allem gegen die Auffassung des Erstgerichtes, die Straftaten seien sorgfältig geplant und rücksichtslos vorbereitet worden, wenngleich sich diese - im § 32 Abs. 3 StGB hervorgehobenen, schulderhöhenden Merkmale - bereits durch das Tatgeschehen umfaßt seien, während die Anklagebehörde gerade in diesen Umständen und in der Nichtberücksichtigung des (theoretisch) Vorliegens der fakultativen Strafverschärfung nach § 39 StGB Grund für eine Erhöhung des Strafausmaßes erblickt.

Das vom Erstgericht gefundene Strafausmaß hat aber den vorgebrachten Einwendungen von beiden Seiten, aber auch den Erfordernissen der Spezial- und Generalprävention durchaus Rechnung getragen, und eine Strafe verhängt, die als tat- und tätergerecht anzusehen ist und dem keineswegs geringen Verschulden des Angeklagten, wie auch seinem getrübten Vorleben Rechnung trägt, andererseits aber auch nicht als zu gering beurteilt werden kann.

Beiden Berufungen mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

Anmerkung

E03127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0120OS00035.81.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19810507_OGH0002_0120OS00035_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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