TE Vfgh Beschluss 2001/6/27 B64/01

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/08 Urheberrecht

Norm

AVG §68
VerwertungsgesellschaftenG §16, §17
VfGG §86

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens betreffend Bestellung von Mitgliedern für die nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz eingerichtete Schiedskommission aufgrund materieller Klaglosstellung infolge bescheidmäßiger Einstellung des Bestellungsverfahrens

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. a) Mit dem vor dem Verfassungsgerichtshof hinsichtlich seines Spruchpunktes 2 bekämpften Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 13. November 2000 wird die Parteienbezeichnung des beschwerdeführenden Fachverbandes richtiggestellt (Spruchpunkt 1), dem gemäß §16 Abs1 VerwertungsgesellschaftenG, BGBl. 112/1936, gestellten Antrag der mitbeteiligten Partei des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, die Mitglieder der Schiedskommission zu bestellen, stattgegeben (Spruchpunkt 2) und werden die Parteien unter Hinweis auf §17 Abs1 dritter und vierter Satz leg.cit. weiters "aufgefordert, binnen 14 Tagen zur Person des Vorsitzenden und der unbeteiligten Beisitzer Stellung zu nehmen" (Spruchpunkt 3).

In der auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde werden vor allem Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der die Einrichtung der Schiedskommission, deren Organisation, die Bestellung ihrer Mitglieder und der Art ihrer Entscheidungen regelnden gesetzlichen Bestimmungen vorgebracht; es wird behauptet, daß Spruchpunkt 2 des Bescheides in die Rechtssphäre des beschwerdeführenden Fachverbandes nachteilig eingreife, insbesondere dadurch, daß er einer privatautonomen Gestaltung der strittigen Fragen entgegenstehe, und die Aufhebung des Spruchpunktes 2 des Bescheides begehrt.

b) Die belangte Behörde legte unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift die Verwaltungsakten vor. In der Folge, und zwar nach Zurückziehung des Antrages der mitbeteiligten Partei, hat die belangte Behörde mit dem - dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten, mittlerweile auch in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid vom 5. März 2001, Z8.054/20-I.4/2001, zwar den Antrag der mitbeteiligten Partei, den Bescheid vom 13. November 2000 aufzuheben, abgewiesen (Spruchpunkt 1), jedoch das mit diesem Bescheid eingeleitete (Bestellungs-)Verfahren eingestellt (Spruchpunkt 2).

c) Dieser Bescheid wurde dem beschwerdeführenden Fachverband gemäß §86 VerfGG zur Stellungnahme vorgehalten.

In der hiezu erstatteten Stellungnahme vertritt der beschwerdeführende Fachverband die Ansicht, daß der Bescheid vom 5. März 2001 insofern rechtswidrig sei, als durch ihn ein amtswegig zu führendes Verfahren auf Parteiantrag hin und unter Verletzung des Parteiengehörs eingestellt wurde. Hinzu komme, daß die durch den angefochtenen Bescheid entstandene Kompetenz der belangten Behörde zur Kreierung einer - nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei - verfassungswidrigen Behörde nach wie vor aufrecht sei und einer privatautonom zu gestaltenden Satzung weiterhin entgegenstünde.

2. Das Verfahren wird eingestellt:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, daß eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, sodaß auch eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. zB VfSlg. 9007/1981, 15.209/1998).

Unter Bedachtnahme auf das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verständnis der Vorschriften der §§16 und 17 VerwertungsgesellschaftenG, wonach der Bundesminister die Bestellung der Mitglieder in einem zweistufigen Verfahren vorzunehmen hat (für diese Auffassung spricht auch der erste Satz des §17 leg.cit.), hat der (ausschließlich) bekämpfte Spruchpunkt 2 des Bescheides (nur) die Wirkung, daß das Verfahren zur Errichtung der Schiedskommission dem Antrag der mitbeteiligten Partei entsprechend eingeleitet wurde und der Bundesminister das Verfahren zur Bestellung des Vorsitzenden und der Mitglieder der Kommission nach den Bestimmungen des §17 VerwertungsgesellschaftenG und der §§1 ff. der auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehenden Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, BGBl. 188/1936, betreffend die im Verwertungsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 112/1936 vorgesehenen Schiedskommissionen, durchzuführen und letztlich die Bestellung vorzunehmen hat.

Der in seinem Spruchpunkt 2 angefochtene Bescheid ist zwar mit keinem formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Eine (Um-)Deutung des Bescheides vom 5. März 2001 in eine formelle Bescheidaufhebung nach §68 (Abs2 bis 5) AVG verbietet schon allein sein Spruchpunkt 1. Allerdings ist eine ausdrückliche Aufhebung des einem Antrag stattgebenden Bescheides im Falle der Beendigung des (zweistufigen) Bestellungsverfahrens durch Einstellung (infolge Antragszurückziehung) oder Bestellung der Schiedskommissionsmitglieder auch weder im Gesetz vorgesehen noch notwendig. Mit dem (rechtskräftigen) Einstellungsbescheid ist das gegenüber dem beschwerdeführenden Fachverband und der mitbeteiligten Partei anhängig gewesene Verfahren jedoch endgültig abgeschlossen worden. Der bestehengebliebene Bescheid entfaltet keine Rechtswirkungen mehr. Insbesondere steht er einer privatautonomen Gestaltung der Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien nicht entgegen (vgl. §16 Abs2 VerwertungsgesellschaftenG) und verpflichtet den Bundesminister nicht dazu, das Bestellungsverfahren (etwa über Antrag eines der Streitteile) wieder aufzunehmen, was sich sowohl daraus ergibt, daß das Verfahren zur Bestellung der einzelnen Mitglieder der Kommission in unmittelbarem zeitlichen Konnex mit der durch den bekämpften Spruchpunkt 2 des Bescheides vom 13. November 2000 erfolgten Stattgabe des Antrages auf Einleitung des Verfahrens zur Bestellung der Mitglieder zu erfolgen hat (arg. "unverzüglich" in §17 Abs1 erster Satz VerwertungsgesellschaftenG), als auch aus dem Einstellungsbescheid vom 5. März 2001.

Auch ohne formelle Aufhebung des angefochtenen Spruchpunktes 2 des Bescheides vom 13. November 2000 sind damit dessen behaupteterweise nachteiligen Folgen für den beschwerdeführenden Fachverband (materiellrechtlich) beseitigt. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof nicht bewirken.

Dies hat aber zur Folge, daß der Verfassungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß (§19 Abs3 Z3 VerfGG) als gegenstandslos geworden einzustellen hat.

3. Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung iSd §86 VerfGG vorliegt (vgl. zB VfSlg. 10.787/1986, 15.209/1998).

Schlagworte

Auslegung eines Bescheides, Urheberrecht, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B64.2001

Dokumentnummer

JFT_09989373_01B00064_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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