TE OGH 1981/6/4 12Os36/81

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Veröffentlicht am 04.06.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juni 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Garai als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Franz A wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 13 FinStrG. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 28.November 1980, GZ. 10 Vr 2069/80-10, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Ernst Ploil und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die über den Angeklagten verhängte Geldstrafe auf 200.000 S herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 2 Monaten festgesetzt.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4.Februar 1929 geborene Zahnarzt Dr. Franz A des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 13 FinStrG. schuldig erkannt, weil er in Klagenfurt vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungsoder Wahrheitspflicht durch Nichterklären von Einnahmen (aus 'Schwarzgeschäften') Verkürzungen bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, und zwar 1.) für die Jahre 1974 bis 1977 der Umsatzsteuer im Betrag von insgesamt 82.860 S und der Einkommensteuer im Betrag von insgesamt 504.628 S bewirkt und 2.) für das Jahr 1978 der Umsatzsteuer im Betrag von 5.486 S und der Einkommensteuer im Betrag von 39.904 S zu bewirken versucht hat.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 4, 5, 9 lit. a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Der Strafausspruch wird mit Berufung angefochten.

Einen den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund verwirklichenden Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Ablehnung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, daß ihm vorsätzliches Handeln nicht hinsichtlich der vollen Höhe der hinterzogenen Abgaben, sondern nur bezüglich eines Teils derselben anzulasten sei (vgl. S. 87 f. d.A.).

Rechtliche Beurteilung

Durch das - mit dem Hinweis auf die Stellungnahme des öffentlichen Anklägers auch der Vorschrift des § 238 Abs. 2 StPO entsprechend begründete - abweisliche Zwischenerkenntnis wurden indes Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt: Der Beschwerdeführer vermochte in seinem Beweisantrag nicht darzutun, inwiefern das seiner Ansicht nach zu erwartende Ergebnis des begehrten Sachverständigenbeweises für die Schuldfrage von Bedeutung gewesen wäre und hiedurch bestimmte Tatumstände hätten nachgewiesen werden können, deren Vorliegen eine Verschiebung der Beweislage zu seinen Gunsten nach sich zöge. Für die Lösung der (zufolge der Bindung des Gerichtes an die bescheidmäßig ergangene endgültige Abgabenfestsetzungen allein) entscheidungswesentlichen Frage, ob sämtliche verfahrensgegenständliche Abgabenhinterziehungen vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt gewesen sind, konnten nach Lage des Falles von der Durchführung des beantragten Beweises der Wahrheitsfindung förderliche Ergebnisse nicht erwartet werden.

Den Beschwerdeausführungen zuwider stellt der Hinweis des Erstgerichtes auf die zwischen dem Beschwerdeführer und Erik B über die in Hinkunft zu tätigenden 'Schwarzgeschäfte' getroffene Absprache (S. 93 d.A.) für die Urteilsannahme, der Angeklagte habe durch die Nichterklärung der bezüglichen Einnahmen in seinen Einkommenund Umsatzsteuererklärungen bewußt und mit dem Ziel, dadurch Abgaben zu hinterziehen, seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, eine zureichende Begründung dar, welcher Mängel im Sinne der Z. 5

des § 281 Abs. 1 StPO nicht anhaften. Es liegt nämlich auf der Hand, daß bei einem Verhalten, wie es dem Angeklagten nach den getroffenen Urteilsfeststellungen angelastet wird, auch der mit dieser Handlungsweise untrennbar verbundene Erfolg - die Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und die Herbeiführung der daraus resultierenden Abgabenverkürzung - geradezu zwangsläufig vom Tätervorsatz umfaßt ist. Diese überlegung ist so einleuchtend, daß eine weitere Begründung für die bekämpfte Annahme entbehrlich war.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zudem Feststellungsmängel im Sinne der Z. 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO behauptet, mangelt es an einer gesetzmäßigen Darstellung der angerufenen Nichtigkeitsgründe. Denn die Urteilsgründe lassen zweifelsfrei erkennen, daß das Erstgericht aus den Verfahrensergebnissen die Schlußfolgerung gezogen hat, daß der Angeklagte seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewußt verletzt hat und durch sein Tatverhalten Abgabenhinterziehungen auch im festgestellten Umfang herbeiführen wollte (vgl. S. 93 d.A.).

Im übrigen macht der Beschwerdeführer dem Urteil eine unrichtige Gesetzesanwendung mit der Behauptung zum Vorwurf, es könne ihm im Hinblick auf die Ermittlung der verkürzten Abgabenbeträge im Wege einer finanzbehördlichen Schätzung nicht der volle strafbestimmende Wertbetrag als vorsätzlich bewirkte Abgabenhinterziehung zugerechnet werden.

Auch dieser Beschwerdeeinwand versagt. Richtig ist zwar, daß das Gericht von der hinzunehmenden Tatsache des Bestehens der sich aus den ergangenen rechtskräftigen Abgabenbescheiden ergebenden Abgabenschuld abgesehen, in der Beurteilung der Strafbarkeit eines Angeklagten frei ist und die Frage der Rechtmäßigkeit der Abgabenschuld für den Bereich der subjektiven Tatseite Gegenstand einer selbständigen strafgerichtlichen Beurteilung sein kann (vgl. SSt. 48/36 /verstärkter Senat /). Damit ist für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aber nichts gewonnen.

Handelt nämlich ein Täter mit dem (zumindest bedingten) Vorsatz, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Abgabenverkürzungen zu bewirken, womit er eo ipso jeden aus seiner Tat erwachsenden möglichen Schaden billigend in Kauf nimmt, so schließt dies geradezu aus, die Zurechenbarkeit des gesamten Deliktserfolges an eine bestimmte Vorstellung des Täters über die Höhe des Verkürzungsbetrages zu knüpfen (vgl. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum FinStrG., Entscheidungen Nr. 18 und 19 zu § 8 Abs. 1). Der Angeklagte hat demnach unter Zugrundelegung der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen vorsätzlich begangene - teils vollendete, teils versuchte - Abgabenhinterziehung in Ansehung des Gesamtbetrages der durch sein deliktisches Verhalten tatsächlich verkürzten und zu verkürzen versuchten Abgaben zu verantworten. Das angefochtene Urteil erweist sich sonach auch in rechtlicher Hinsicht als fehlerfrei, sodaß die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen war.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 33 Abs. 5 FinStrG. zu einer Geldstrafe in der Höhe von 400.000 S und setzte für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe mit 4 Monaten fest.

Bei der Strafbemessung wertete es den langen Zeitraum, während welchem der Angeklagte sein strafbares Verhalten fortsetzte, als erschwerend; mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit und das volle Geständnis.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der über ihn verhängten Geldstrafe und bedingte Strafnachsicht an. Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.

Zu den vom Erstgericht zutreffend festgestellten Strafbemessungsgründen kommt als weiterer Milderungsgrund noch hinzu, daß der Angeklagte den Schaden zur Gänze gutgemacht hat. Die übrigen in der Berufung ausgeführten sozial- und rechtspolitischen Erwägungen können hingegen bei der Strafbemessung nicht als mildernde Umstände gewertet werden.

Bei den vom Schöffengericht angenommenen und vom Obersten Gerichtshof ergänzten Strafbemessungsgründen und unter Berücksichtigung der Schuld des Angeklagten und des Unrechtsgehaltes der Tat erscheint eine Geldstrafe in der Höhe von 200.000 S angemessen. In diesem Umfang war daher der Berufung Folge zu geben und auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Monate herabzusetzen. Soweit aber der Berufungswerber die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, kommt der Berufung keine Berechtigung zu. Wenn auch mit Rücksicht auf die Schadensgutmachung und die Schuldeinsicht des Angeklagten keine spezialpräventiven Erwägungen gegen eine bedingte Strafnachsicht sprechen, muß doch dem Erstgericht zugestimmt werden, daß es bei der jahrelang fortgesetzten Abgabenhinterziehung der Vollstreckung der Geldstrafen bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03694

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0120OS00036.81.0604.000

Dokumentnummer

JJT_19810604_OGH0002_0120OS00036_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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