Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1981 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Oberhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 (§ 81 Z. 2) StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Jugendschöffengericht vom 23.Februar 1981, GZ. 15 Vr 490/80-27, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, nach Verlesung der Berufungsschrift des Angeklagten und nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1981 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Oberhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter A wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Jugendschöffengericht vom 23.Februar 1981, GZ. 15 römisch fünf r 490/80-27, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, nach Verlesung der Berufungsschrift des Angeklagten und nach Anhörung der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30.Jänner 1963 geborene Fleischerlehrling Walter A des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 (§ 81 Z. 2) StGB. und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Z. 2) StGB. schuldig gesprochen. Er wurde hiefür nach dem höheren Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB. unter Anwendung des § 11 JGG. und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30.Jänner 1963 geborene Fleischerlehrling Walter A des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB. und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB. schuldig gesprochen. Er wurde hiefür nach dem höheren Strafsatz des Paragraph 88, Absatz 4, StGB. unter Anwendung des Paragraph 11, JGG. und unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins
StGB. zu einer Freiheitsstrafen in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB. wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die Tatsache, daß nicht nur eine Person schwer verletzt, sondern eine weitere Person in ihrer körperlichen Sicherheit konkret gefährdet wurde, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis hinsichtlich der Alkoholisierung, den bisher ordentlichen Lebenswandel, die eigene Verletzung des Angeklagten, und daß die Straftat schon längere Zeit zurückliegt und der Angeklagte sich seither wohlverhalten hat.StGB. zu einer Freiheitsstrafen in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB. wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die Tatsache, daß nicht nur eine Person schwer verletzt, sondern eine weitere Person in ihrer körperlichen Sicherheit konkret gefährdet wurde, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis hinsichtlich der Alkoholisierung, den bisher ordentlichen Lebenswandel, die eigene Verletzung des Angeklagten, und daß die Straftat schon längere Zeit zurückliegt und der Angeklagte sich seither wohlverhalten hat.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Verhängung einer angemessenen Geldstrafe, allenfalls eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und eine Verkürzung der Probezeit.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Von einem längeren Zurückliegen der Straftat, die am 14.Dezember 1979 begangen worden ist, kann nach 1 1/2 Jahren nicht gesprochen werden, sodaß dieser Milderungsgrund wegfällt. Im übrigen aber hat das Schöffengericht die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und gewürdigt. Mit Rücksicht auf den hohen Schuldgehalt der Tat und die Häufigkeit und Gefährlichkeit von im alkoholisierten Zustand verschuldeten Verkehrsunfällen ist aus generalpräventiven Erwägungen die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 37 Abs 1 StGB. nach Lage des Falles nicht vertretbar. Die Strafhöhe entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und der Persönlichkeit des Täters.Von einem längeren Zurückliegen der Straftat, die am 14.Dezember 1979 begangen worden ist, kann nach 1 1/2 Jahren nicht gesprochen werden, sodaß dieser Milderungsgrund wegfällt. Im übrigen aber hat das Schöffengericht die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und gewürdigt. Mit Rücksicht auf den hohen Schuldgehalt der Tat und die Häufigkeit und Gefährlichkeit von im alkoholisierten Zustand verschuldeten Verkehrsunfällen ist aus generalpräventiven Erwägungen die Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 37, Absatz eins, StGB. nach Lage des Falles nicht vertretbar. Die Strafhöhe entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und der Persönlichkeit des Täters.
Eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und eine Verkürzung der Probezeit ist nicht gerechtfertigt.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0120OS00088.81.0806.000Dokumentnummer
JJT_19810806_OGH0002_0120OS00088_8100000_000