TE OGH 1981/8/11 9Os72/81

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.08.1981
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 1981

unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Fuchs als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinz A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1, Abs 3 (1. und 3. Fall) StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. März 1981, GZ 4 c Vr 10 687/

80-41, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Scheed und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3. März 1955 geborene Aushilfskellner Heinz A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 1 und Abs 3 (1. und 3. Fall) StGB schuldig erkannt. Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen traf er in den Abendstunden des 6. Juli 1980 zufällig mit dem ihm aus gemeinsamen Kaffeehausbesuchen bekannten Wilhelm B zusammen, der am 30. Juni 1980 bei einem in Gesellschaft seines Bruders verübten Einbruchsdiebstahl in ein Juweliergeschäft Schmuck im Wert von nahezu 700.000 S erbeutet hatte. Als Wilhelm B gegenüber dem Angeklagten die Absicht äußerte, Schmuck im Wert von ca 600.000 S um einen Betrag von etwa 200.000 S verkaufen zu wollen, rief der Angeklagte, der sich bewußt war, daß es sich um Diebsgut aus einem Einbruchsdiebstahl zum Nachteil eines Juweliers handelte und der aus Äußerungen des Wilhelm B auch den Wert der Schmuckstücke von zumindest 450.000 S erkannte, sogleich einen (bisher nicht ausgeforschten) Bekannten an; dieser zeigte an dem Schmuck Interesse und kam in der Folge - ebenso wie der Angeklagte und Wilhelm B (dieser mit dem Schmuck) - über Vorschlag des Angeklagten in das Espresso 'C'. Dort suchte der Unbekannte zwar gemeinsam mit Wilhelm B das WC auf, wo er den Schmuck besichtigte, doch kam mangels Einigung über den Preis keine Kaufvereinbarung zustande. Den auf diesen Feststellungen basierenden Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

In Ausführung der Mängelrüge behauptet der Beschwerdeführer, das Urteil leide an Unvollständigkeiten, an unzureichender Begründung, an einem inneren Widerspruch und an einer Aktenwidrigkeit. Die hiezu im einzelnen erhobenen Einwände halten jedoch einer Überprüfung nicht stand:

Daß der Zeuge Wilhelm B mit dem Einbruchsdiebstahl in ein Juweliergeschäft seine erste strafbare Handlung beging, demnach unbescholten war, ist nicht entscheidungswesentlich; im übrigen hat dies das Erstgericht im Zusammenhang mit der Urteilsfeststellung, daß dem Angeklagten der Wert und die Herkunft des Schmucks (aus einem Einbruchsdiebstahl) bekannt waren, ohnedies als erwiesen angenommen (vgl S 177). Ebenso hat es die in der Nichtigkeitsbeschwerde zitierte (abschwächende) Aussage des Wilhelm B in der Hauptverhandlung nicht etwa übergangen, sondern ihr gegenüber die früheren, vor der Polizei (vgl S 31) und vor dem Untersuchungsrichter (S 39) gemachten (belastenderen) Angaben dieses Zeugen für glaubwürdiger befunden (S 177).

Es hat ferner das Erstgericht die Feststellung, daß dem Beschwerdeführer die Herkunft des Schmucks (aus einem Einbruchsdiebstahl bei einem Juwelier) sogleich bewußt war, der in der Beschwerde vertretenen Ansicht zuwider mit dem Hinweis auf die eigene (dort noch weitgehenden geständigen) Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (vgl S 55), die Angaben des Zeugen Wilhelm B im Vorverfahren und die besonderen Umstände des Veräußerungsversuches ausreichend und schlüssig begründet. Davon, daß wegen der weiteren Feststellung, Wilhelm B habe gegenüber dem Angeklagten keine näheren Angaben über die Herkunft der Schmuckstücke gemacht, ein innerer Widerspruch vorläge, kann keine Rede sein, zumal (worauf das Erstgericht zutreffend hinweist) die Begleitumstände - darunter auch die unbestrittene und daher keiner weiteren Begründung bedürftige Tatsache, daß der Schmuck auf einer Toilettenanlage besichtigt wurde - für sich selbst sprachen und die beiden Feststellungen auch ohne dem nebeneinander bestehen können. In Wahrheit erschöpfen sich die bezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach im wesentlichen nur in dem im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die gemäß § 258 Abs 2 StPO auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse vorgenommene, vorliegend in 'gedrängter Darstellung' (§ 270 Abs 2 Z 5) auch hinreichend und schlüssig begründete freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen. Allein bedeutsame formale Begründungsmängel vermag er hingegen - auch mit der Behauptung, die (mit seiner Gerichtserfahrung ohnedies ausreichend begründete) Feststellung, daß er sich vom Untersuchungsrichter nicht einschüchtern ließ, sei unzureichend begründet - nicht aufzuzeigen. Auch die behauptete Aktenwidrigkeit, die in der Feststellung gelegen sein soll, daß sich der Angeklagte mit dem unbekannten Kaufinteressenten auf die Toilette begab, haftet dem Urteil nicht an. Denn abgesehen davon, daß dieser Umstand keine entscheidende Tatsache betrifft und daß das Erstgericht im Urteil - was zu einer Aktenwidrigkeit erforderlich wäre - auch nicht etwa den Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels unrichtig wiedergibt, kann die bezügliche Passage ('begaben sich die beiden auf das WC') im gegebenen Kontext nur dahin verstanden werden, daß Wilhelm B (und nicht der Angeklagte) und der unbekannte Interessent die Toilette aufsuchten (vgl S 175).

Die Mängelrüge muß daher zur Gänze versagen.

Die Rechtsrüge ermangelt insoweit einer gesetzmäßigen Darstellung, als sie den zum Verbrechen der Hehlerei gehörigen subjektiven Tatbestand mit dem Hinweis bestreitet, daß Wilhelm B keine näheren Angaben über die Herkunft des Schmucks gemacht habe. Denn hiebei hält der Beschwerdeführer nicht in der bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes gebotenen Weise an sämtlichen Urteilsannahmen - die mit dem darauf angewendeten Gesetz verglichen werden müßten - fest. Vielmehr übergeht er insbesondere jene Feststellungen, die keinen Zweifel daran lassen, daß ihm die Herkunft aus einem Einbruchsdiebstahl und der Wert des Schmucks bekannt waren und daß er daher sehr wohl vorsätzlich gehandelt hat (vgl S 175, 178).

Soweit der Beschwerdeführer schließlich vermeint, das angefochtene Urteil leide deshalb an einer Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 10 StPO, weil letztendlich keine Kaufvereinbarung zwischen Wilhelm B und dem Unbekannten zustandekam, weswegen nur der Versuch einer Hehlerei vorliege, ist ihm zu erwidern, daß als 'Verhandeln' gemäß § 164 Abs 1 StGB jede Mitwirkung an der wirtschaftlichen Verwertung (hier des Diebsgutes) anzusehen ist, wobei zur Vollendung der Tat die Vornahme einer auf Verwertung gerichteten Tätigkeit, also schon der Versuch einer Veräußerung genügt, mag auch der Handel selbst in der Folge nicht zustande kommen (vgl EvBl 1977/23, ÖJZ-LSK 1977/298, Kienapfel, BT II, § 164, RN 128).

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 164 Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei deren Bemessung wertete es als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie den Umstand, daß die Tat im Sinne des § 164 Abs 3 StGB zweifach qualifiziert ist, wogegen es als mildernd in Betracht zog, daß ein Teil des verhehlten Schmuckes sichergestellt wurde und der Angeklagte aus seiner Tat keinen Vorteil gezogen habe. Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, ist nicht begründet.

Daß seine Tätigkeit nicht zum angestrebten Erfolg führte qualifiziert - wie oben dargetan - sein Verhalten nicht als Versuch und kann ihm nach der Artung des in Frage stehenden Tatbestandes auch nicht als Milderungsgrund zugute gehalten werden. Gleiches gilt für den Umstand, daß er nicht nach einer Gelegenheit suchte, sich als Hehler zu betätigen, sondern daß sich diese ihm zufällig angeboten hatte. Da auch der zwischen der Verbüßung der letzten wegen eines Vermögensdelikts verhängten Freiheitsstrafe und der gegenständlichen Tat gelegenen Zeitspanne (von rund eineinhalb Jahren) - namentlich bei einem Rückfallstäter - keine strafmildernde Wirkung zukommt und nach der Aktenlage - vor allem mit Rücksicht auf die Aussage des Zeugen Wilhelm B - von einem der Wahrheitsfindung wesentlich dienlichen Tatsachengeständnis kaum gesprochen werden kann, erweisen sich die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe als nicht korrekturbedürftig. Das Schöffengericht hat diese Gründe aber auch zutreffend gewürdigt und über den Angeklagten eine Strafe verhängt, die seinem Vorleben und dem Schuld- und Unrechtsgehalt seiner Verfehlung durchaus gerecht wird. Da mithin ene Reduktion der Strafe nicht in Betracht kam, mußte auch seiner Berufung ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03262

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00072.81.0811.000

Dokumentnummer

JJT_19810811_OGH0002_0090OS00072_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten