TE OGH 1981/9/15 9Os119/81

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Veröffentlicht am 15.09.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1981

unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Oberhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Susanne A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 StGB über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 10. September 1980, GZ 19 Vr 517/80- 11, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steininger, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Hämmerle und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die über die Angeklagte verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf 4 (vier) Monate herabgesetzt. Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 30. September 1957 geborene Hausfrau Susanne A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil sie im April 1978 in St. Pölten ein silbernes Damenarmband mit grünen Steinen im Werte von etwa 500 S, das der zu AZ 14 Vr 479/78 (Hv 74/78) des Kreisgerichtes St. Pölten wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch rechtskräftig verurteilte Helmut B durch eine mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, an sich gebracht hat, wobei ihr der die fünf Jahre erreichende Strafdrohung für die Vortat begründende Umstand bekannt gewesen ist.

Auf Grund der als glaubwürdig beurteilten Verantwortung der Angeklagten vor der Polizei (siehe S 25 d.A) nahm das Schöffengericht in Ansehung der subjektiven Tatseite als erwiesen an, daß die - einschlägig bereits vorbestrafte -

Angeklagte beim Ansichbringen des Armbandes ernstlich mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß (auch) dieses Schmuckstück aus einem von Helmut B (dem Bruder ihres Lebensgefährten) verübten Einbruchsdiebstahl stammte, womit sie sich jedoch abfand und das Armband - so wie schon vorher andere aus Einbruchsdiebstählen des Genannten herrührende Diebsbeute - dennoch an sich nahm. Gegen die Subsumtion der von ihr begangenen Sachhehlerei im Sinne des § 164 Abs 1 Z 2 StGB auch unter die (verbrechensqualifizierende und strafsatzändernde) Strafnorm des § 164 Abs 3 (letzter Fall) StGB wendet sich die Angeklagte mit ihrer allein auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Sie macht geltend, daß für die Zurechnung der in Rede stehenden Qualifikation bedingter Vorsatz nicht genüge, sondern Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) in Ansehung der qualifikationsbegründenden Umstände erforderlich sei; mangels eines solchen Wissens der Angeklagten von der Provenienz des Armbandes aus einem Einbruchsdiebstahl seien die Unterstellung der Tat unter die Qualifikationsbestimmung des § 164 Abs 3 StGB und die darnach erfolgte Strafbemessung rechtsirrig erfolgt.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet:

Nach einhelliger Rechtsprechung (vgl EvBl 1980/68, 1978/153; LSK 1978/189, 338 zu § 164 Abs 3 StGB) und dem einschlägigen Schrifttum (vgl Foregger-Serini, StGB2, Anmerkung V /S 296/;Leukauf-Steininger, Komm2, RN 30; Liebscher im Wiener Kommentar, RZ 47; Kienapfel, BT II, RN 124, jeweils zu § 164 StGB; abw lediglich Bertel, Vermögensdelikte, 115) genügt auch in bezug auf das Bekanntsein - im Sinne einer Kenntnis des Hehlers - der im zweiten Satz des § 164 Abs 3 StGB umschriebenen strafsatzerhöhenden Umstände (in tatsächlicher Beziehung /vgl EvBl 1976/206/) hinsichtlich der Beschaffenheit der Vortat bedingter Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB); Wissentlichkeit im Sinne des § 5 Abs 3 StGB ist hiefür nicht erforderlich.

Auf der Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Urteilsfeststellungen, wonach die Angeklagte in Ansehung des Umstandes, daß das von ihr übernommene Armband aus einem von Helmut B verübten Einbruchsdiebstahl (§ 129 Z 1 StGB; Strafdrohung sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) stammte, mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, erweisen sich mithin die rechtliche Beurteilung der Tat der Angeklagten als das Verbrechen der (Sach-)Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 StGB und die Strafbemessung nach der letztbezeichneten Gesetzesstelle als zutreffend, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde der Erfolg zu versagen war.

Das Erstgericht verhängte über die Angeklagte nach § 164 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 18. April 1980, AZ 19 E Vr 248/80, eine Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und den raschen Rückfall, als mildernd hingegen den verhältnismäßig geringen Wert des verhehlten Gegenstandes sowie dessen Zustandebringung. Mit ihrer Berufung strebt die Angeklagte die Herabsetzung der Strafe an.

Mit dem Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 18. April 1980, auf welches vorliegend gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen wurde, wurde die Berufungswerberin wegen Verhehlung von Sachen im Gesamtwert von etwa 2.500 S, stammend aus Diebstählen des Helmut B, und wegen Begünstigung des Genannten, der aus der Strafhaft geflüchtet war, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Monaten verurteilt (ON 7 in Verbindung mit ON 15 in 19 E Vr 248/80). Wäre damals bereits die nunmehr verfahrensgegenständliche Verhehlung (auch) des Damenarmbands im Wert von 500 S mitabgeurteilt worden, so wäre insgesamt eine Strafe von 7 Monaten tatschuldangemessen und unter den gegebenen Umständen täterpersönlichkeitsgerecht gewesen, nicht aber eine solche von 10 Monaten, wie sie sich aus dem damals und nunmehr vom Erstgericht ausgesprochenen Strafen ergibt. In Anwendung der Vorschrift des § 40 StGB war daher die Zusatzstrafe auf 4 Monate zu reduzieren, weshalb der Berufung insoweit Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03343

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00119.81.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19810915_OGH0002_0090OS00119_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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