TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/18 2005/04/0019

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Veröffentlicht am 18.05.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §47 Abs5;
VwGG §48 Abs2;
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des Landeshauptmannes von Oberösterreich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. Oktober 2004, GZ. VwSen-221967/2/Kon/Hu, betreffend Übertretung der GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: K in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding (BH) vom 21. Oktober 2004, betreffend Übertretung der GewO 1994 Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die sechsmonatige Verjährungsfrist sei unter Zugrundelegung des im Schuldspruch genannten Tatzeitpunktes (19. Dezember 2003) mit Ende des 19. Mai 2004 abgelaufen. Die erste Verfolgungshandlung gegen die mitbeteiligte Partei (Aufforderung zur Rechtfertigung) sei allerdings erst am 27. Mai 2004 gesetzt worden. Es sei daher Verfolgungsverjährung eingetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf § 371a GewO 1994 gestützte Amtsbeschwerde des Landeshauptmannes von Oberösterreich, der die Verwaltungsakten der BH angeschlossen waren. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Paragraph 371 a, GewO 1994 gestützte Amtsbeschwerde des Landeshauptmannes von Oberösterreich, der die Verwaltungsakten der BH angeschlossen waren.

Die belangte Behörde legte ihre Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand, weil sie das Beschwerdevorbringen für zutreffend erachtete.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei rügt die Berechnung der Verjährungsfrist durch die belangte Behörde. Ausgehend von ihrem Beginn am 19. Dezember 2003 habe die Frist gemäß § 31 Abs. 2 VStG mit Ablauf des 19. Juni 2004 geendet und nicht, wie die belangte Behörde fälschlich angenommen habe, mit Ablauf des 19. Mai 2004. Die am 1. Juni 2004 nachweislich erfolgte Verfolgungshandlung sei daher rechtzeitig gesetzt worden; Verfolgungsverjährung sei nicht eingetreten. Die beschwerdeführende Partei rügt die Berechnung der Verjährungsfrist durch die belangte Behörde. Ausgehend von ihrem Beginn am 19. Dezember 2003 habe die Frist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG mit Ablauf des 19. Juni 2004 geendet und nicht, wie die belangte Behörde fälschlich angenommen habe, mit Ablauf des 19. Mai 2004. Die am 1. Juni 2004 nachweislich erfolgte Verfolgungshandlung sei daher rechtzeitig gesetzt worden; Verfolgungsverjährung sei nicht eingetreten.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2, und 3) vorgenommen worden ist.

Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 31 Abs. 2 VStG bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate.

Im vorliegenden Fall einer Übertretung gemäß § 367 Z. 20 i. V.m. § 58 GewO 1994 betrug die Verjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG sechs Monate. Ausgehend von ihrem Beginn am 19. Dezember 2003 endete sie mit Ablauf des 19. Juni 2004. Die der mitbeteiligten Partei nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten am 2. Juni 2004 zugestellte Aufforderung zur Rechtfertigung erfolgte im Gegensatz zu den Darlegungen im angefochtenen Bescheid innerhalb dieser Frist. Die auf die Annahme, die Aufforderung der mitbeteiligten Partei zur Rechtfertigung sei erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt, gestützte Auffassung, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im vorliegenden Fall einer Übertretung gemäß Paragraph 367, Ziffer 20, i. römisch fünf.m. Paragraph 58, GewO 1994 betrug die Verjährungsfrist im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, VStG sechs Monate. Ausgehend von ihrem Beginn am 19. Dezember 2003 endete sie mit Ablauf des 19. Juni 2004. Die der mitbeteiligten Partei nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten am 2. Juni 2004 zugestellte Aufforderung zur Rechtfertigung erfolgte im Gegensatz zu den Darlegungen im angefochtenen Bescheid innerhalb dieser Frist. Die auf die Annahme, die Aufforderung der mitbeteiligten Partei zur Rechtfertigung sei erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt, gestützte Auffassung, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz kam wegen der Identität von Anspruchsberechtigten und Anspruchsverpflichteten (jeweils der Bund) nicht in Betracht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2004, Zl. 2001/08/0196, und die dort zitierte Vorjudikatur). Der diesbezügliche Antrag war daher abzuweisen. Die Zuerkennung von Aufwandersatz kam wegen der Identität von Anspruchsberechtigten und Anspruchsverpflichteten (jeweils der Bund) nicht in Betracht vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2004, Zl. 2001/08/0196, und die dort zitierte Vorjudikatur). Der diesbezügliche Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am 18. Mai 2005

Schlagworte

Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene Rechtsträger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005040019.X00

Im RIS seit

16.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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