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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der I GmbH in S, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 15. September 2003, RV/80-S/03, betreffend Haftung für Abgaben, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der römisch eins GmbH in S, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 1a, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 15. September 2003, RV/80-S/03, betreffend Haftung für Abgaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die I-GmbH (Unternehmen für Wasser-, Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Kälte- und Elektroinstallationen) erteilte der Beschwerdeführerin vier Rechnungen mit Rechnungsdatum 2. Jänner 2001 betreffend
1) unfertige Arbeiten in diversen Filialen der Kundin L-AG (Rechnungsbetrag 878.445,76 Euro plus USt),
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
§ 14 Abs. 1 BAO idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 448/1992 lautet: Paragraph 14, Absatz eins, BAO in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1992, lautet:
a) für Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen;
b) für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.
Dies gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon soviel entrichtet hat, wie der Wert der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug übernommener Schulden beträgt."
Eine Übereignung des Unternehmens im Ganzen und eine Veräußerung des ganzen Betriebes liegen vor, wenn der Erwerber ein lebendes oder lebensfähiges Unternehmen übernimmt; dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen. Welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus (z.B. ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene Tätigkeit, Produktionsunternehmen, usw.) zu beantworten (vgl. die hg Erkenntnisse vom 2. Juni 2004, 2003/13/0161, und vom 24. Februar 2004, 99/14/0242). Unter "Übereignung" ist im hier maßgebenden Zusammenhang die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 164 f). Eine Übereignung des Unternehmens im Ganzen und eine Veräußerung des ganzen Betriebes liegen vor, wenn der Erwerber ein lebendes oder lebensfähiges Unternehmen übernimmt; dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen. Welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus (z.B. ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene Tätigkeit, Produktionsunternehmen, usw.) zu beantworten vergleiche , die hg Erkenntnisse vom 2. Juni 2004, 2003/13/0161, und vom 24. Februar 2004, 99/14/0242). Unter "Übereignung" ist im hier maßgebenden Zusammenhang die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht anzusehen vergleiche , Stoll, BAO-Kommentar, 164 f).
Um eine Übereignung des Unternehmens im Ganzen anzunehmen, muss die Übereignung der die wesentliche Grundlage des Unternehmens bildenden Wirtschaftsgüter zwar nicht unter einem, aber doch in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erfolgen. § 14 BAO stellt auf einen exakten Zeitpunkt der Unternehmensübertragung ab, erfasst diese Bestimmung doch Abgaben, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen, bzw Abgaben, die seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren. Als Zeitpunkt der Unternehmensübereignung wird dabei jener anzunehmen sein, in welchem so viel an Unternehmensgrundlagen auf den Nachfolger übertragen worden ist, dass diesem die Unternehmensfortführung ermöglicht ist. Um eine Übereignung des Unternehmens im Ganzen anzunehmen, muss die Übereignung der die wesentliche Grundlage des Unternehmens bildenden Wirtschaftsgüter zwar nicht unter einem, aber doch in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erfolgen. Paragraph 14, BAO stellt auf einen exakten Zeitpunkt der Unternehmensübertragung ab, erfasst diese Bestimmung doch Abgaben, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen, bzw Abgaben, die seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren. Als Zeitpunkt der Unternehmensübereignung wird dabei jener anzunehmen sein, in welchem so viel an Unternehmensgrundlagen auf den Nachfolger übertragen worden ist, dass diesem die Unternehmensfortführung ermöglicht ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Beschwerdeführerin zur Haftung für Abgaben herangezogen, die auf die Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001 entfallen. Im Beschwerdefall hat es die belangte Behörde - in Verkennung der Rechtslage - unterlassen, den Zeitpunkt der Unternehmensübereignung iSd § 14 BAO festzustellen. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid nicht nur für Abgaben, die auf das Jahr einer (allfälligen) Übereignung bis zum Zeitpunkt dieser Übereignung und das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr entfallen, zur Haftung herangezogen worden ist. Schon deshalb ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Beschwerdeführerin zur Haftung für Abgaben herangezogen, die auf die Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001 entfallen. Im Beschwerdefall hat es die belangte Behörde - in Verkennung der Rechtslage - unterlassen, den Zeitpunkt der Unternehmensübereignung iSd Paragraph 14, BAO festzustellen. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid nicht nur für Abgaben, die auf das Jahr einer (allfälligen) Übereignung bis zum Zeitpunkt dieser Übereignung und das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr entfallen, zur Haftung herangezogen worden ist. Schon deshalb ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Warenlager, den Fuhrpark, sonstige Anlagegüter sowie den Kundenstock und den Standort als wesentliche Betriebsgrundlagen des Betriebes der I-GmbH angesehen. In dem ein Installationsunternehmen betreffenden hg Erkenntnis vom 21. September 1983, 83/13/0006, hat es der Verwaltungsgerichtshof für nicht rechtswidrig erkannt, dass die Behörde bei Übertragung der genannten Betriebsgrundlagen von einer Betriebsveräußerung ausgegangen ist. Im gegenständlichen Fall wäre allerdings, was den Standort anlangt, darauf abzustellen gewesen, ob Gestaltungen vorgenommen wurden, die es dem Erwerber ermöglichten, ein branchengleiches Unternehmen in den Räumlichkeiten des am selben Standort betriebenen früheren Unternehmens fortzuführen (vgl das hg Erkenntnis vom 24. April 1996, 94/15/0025). Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn der Erwerber keine Verfügungsmacht an den Betriebsräumlichkeiten des früheren Unternehmens erhält, und zwar auch dann nicht, wenn er über (eigene) Betriebsräumlichkeiten in der Nachbarschaft verfügt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Warenlager, den Fuhrpark, sonstige Anlagegüter sowie den Kundenstock und den Standort als wesentliche Betriebsgrundlagen des Betriebes der I-GmbH angesehen. In dem ein Installationsunternehmen betreffenden hg Erkenntnis vom 21. September 1983, 83/13/0006, hat es der Verwaltungsgerichtshof für nicht rechtswidrig erkannt, dass die Behörde bei Übertragung der genannten Betriebsgrundlagen von einer Betriebsveräußerung ausgegangen ist. Im gegenständlichen Fall wäre allerdings, was den Standort anlangt, darauf abzustellen gewesen, ob Gestaltungen vorgenommen wurden, die es dem Erwerber ermöglichten, ein branchengleiches Unternehmen in den Räumlichkeiten des am selben Standort betriebenen früheren Unternehmens fortzuführen vergleiche , das hg Erkenntnis vom 24. April 1996, 94/15/0025). Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn der Erwerber keine Verfügungsmacht an den Betriebsräumlichkeiten des früheren Unternehmens erhält, und zwar auch dann nicht, wenn er über (eigene) Betriebsräumlichkeiten in der Nachbarschaft verfügt.
Die Beschwerdeführerin rügt auch, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Unrecht von der Übereignung des gesamten Warenlagers ausgeht. Die I-GmbH habe lediglich die in Salzburg verbliebenen Bestände, welche für den Servicebetrieb der Beschwerdeführerin als "Ersatzteilfundus" verwertbar erschienen seien, an sie verkauft, die übrigen Bestände aber nach Wien (an die neue Betriebsstätte) verbracht. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Der angefochtene Bescheid begründet in keiner Weise, wie die belangte Behörde zur Sachverhaltsfeststellung gelangt ist, die I-GmbH hätte ihr gesamtes Warenlager der Beschwerdeführerin übertragen. Solches ist auch aus dem Verwaltungsakt nicht nachvollziehbar und auch vom Finanzamt nicht behauptet worden. Gleiches gilt für die Feststellung des angefochtenen Bescheides, dass der Fuhrpark in seiner Gesamtheit (nicht bloß ein Teil des Fuhrparks der I-GmbH) auf die Beschwerdeführerin übergegangen sei.
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, die im Verhältnis zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften prävaliert, aufzuheben. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, die im Verhältnis zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften prävaliert, aufzuheben.
Es erübrigt sich daher, darauf einzugehen, ob im angefochtenen Bescheid aufgrund der Feststellung, die Hauptkundin der I-GmbH (die L-AG) sowie der Kunde D seien der Beschwerdeführerin zur Betreuung "übergeben" worden, trotz des Berufungsvorbringens betreffend die Insolvenz der genannten Hauptkundin von der Übertragung des Kundenstocks ausgegangen werden durfte.
Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Antrages - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Antrages - auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 333 aus 2003,.
Wien, am 19. Mai 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003150117.X00Im RIS seit
21.06.2005