TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/19 2000/15/0179

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Veröffentlicht am 19.05.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/08 Sonstiges Steuerrecht;

Norm

EStG 1988 §4 Abs1;
UmgrStG 1991 §16 Abs1;
UmgrStG 1991 §23;
UmgrStG 1991 §24 Abs1;
UmgrStG 1991 §24 Abs2;
UmgrStG 1991 Art4;
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des G in F, vertreten durch Dr. Otmar Pfeifer, Dr. Günther Keckeis und Dr. Martin Fiel, Rechtsanwälte OEG in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat) vom 13. September 2000, Zl. RV 980/1- V6/99, betreffend Einkommensteuer 1994, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des G in F, vertreten durch Dr. Otmar Pfeifer, Dr. Günther Keckeis und Dr. Martin Fiel, Rechtsanwälte OEG in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat) vom 13. September 2000, Zl. Regierungsvorlage 980, /1- V6/99, betreffend Einkommensteuer 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer übertrug mittels Zusammenschlussvertrages vom 18. November 1994 Teile seines bis dahin als Einzelunternehmen geführten Betriebes "Hotel M" gemäß Art. IV UmgrStG auf die neu gegründete W GmbH & Co KG und erhielt dafür als Gegenleistung ausschließlich Gesellschaftsrechte als Kommanditist. Die nicht ins Gesellschaftsvermögen der W GmbH & Co KG überführten Teile seines Einzelunternehmens - die Eigentumswohnungen Top Nr. 2, 4, 5 - vermietete der Beschwerdeführer an die W GmbH & Co KG. Überdies verpfändete er diese Eigentumswohnungen für Darlehensverbindlichkeiten der W GmbH & Co KG.Der Beschwerdeführer übertrug mittels Zusammenschlussvertrages vom 18. November 1994 Teile seines bis dahin als Einzelunternehmen geführten Betriebes "Hotel M" gemäß Artikel römisch vier, UmgrStG auf die neu gegründete W GmbH & Co KG und erhielt dafür als Gegenleistung ausschließlich Gesellschaftsrechte als Kommanditist. Die nicht ins Gesellschaftsvermögen der W GmbH & Co KG überführten Teile seines Einzelunternehmens - die Eigentumswohnungen Top Nr. 2, 4, 5 - vermietete der Beschwerdeführer an die W GmbH & Co KG. Überdies verpfändete er diese Eigentumswohnungen für Darlehensverbindlichkeiten der W GmbH & Co KG.

Anlässlich einer über die Jahre 1992 bis 1996 stattgefundenen Betriebsprüfung ermittelte der Prüfer ua. einen Aufgabegewinn in der Höhe von rund 1 Mio. S, welchen er noch mit der Überführung der Eigentumswohnungen Top Nr. 2, 4 und 5 in das Privatvermögen begründete.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde hinsichtlich dieser zurückbehaltenen Eigentumswohnungen von einer Gewinnrealisierung ausgegangen und ein Entnahmegewinn in Höhe von rund S 1 Mio. festgestellt. Begründend wurde nunmehr ausgeführt, die Eigentumswohnung Top Nr. 2, in der sich ein von der W GmbH & Co KG in Unterbestand gegebenes Gastlokal befinde, sei dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Beschwerdeführers zuzurechnen, weil die Vermietung von Geschäftsflächen einen wesentlichen Geschäftsgegenstand der W GmbH & Co KG bilde. Auch die Räumlichkeiten Top Nr. 4 (Hausmeisterwohnung) und Nr. 5 (Abstellraum) stellten notwendiges Sonderbetriebsvermögen des Beschwerdeführers dar, weil sowohl die Installation eines Hausmeisters als auch die Einrichtung eines Abstellraumes bei einem Betrieb dieser Art und Größe durchaus üblich und vernünftig sei.

Zur Buchwertfortführung führte die belangte Behörde aus, die Räumlichkeiten Top Nr. 2, 4 und 5 seien nicht ins Gesellschaftsvermögen der W GmbH & Co KG übertragen, sondern lediglich im Rahmen eines Bestandvertrages überlassen worden. Mangels Gewährung von Gesellschaftsrechten für die Übertragung der Wirtschaftsgüter ins Sonderbetriebsvermögen seien notwendige Tatbestandselemente des § 23 UmgrStG nicht erfüllt worden. Diese Sichtweise decke sich mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Überführungen von Wirtschaftsgütern - selbst bei Unterbleiben der Verschiebung von stillen Reserven - zwischen Sonderbetriebsvermögen und Gesellschaftsvermögen zu unterscheiden sei. Daraus folge, dass für die Übertragung der Wirtschaftsgüter vom Betriebsvermögen des Einzelunternehmens ins Sonderbetriebsvermögen des Beschwerdeführers nicht die Bestimmungen des UmgrStG, sondern jene des § 6 Z 4 und 5 EStG 1988 anzuwenden seien. Die Bewertung erfolge mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme. Nach Abschnitt 44 Abs. 1 EStR 1984 sei zwar zu vermuten, dass sich der Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme mit den fortgeschriebenen Anschaffungskosten decke, der hinter dieser Ansicht stehende finale Entnahmebegriff entspreche jedoch nicht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Teilwert mit geeigneten Methoden (zB Sachverständigengutachten, Marktwerte) zu ermitteln sei. Der durch den Prüfer ermittelten Höhe des Teilwertes habe der Beschwerdeführer nicht widersprochen.Zur Buchwertfortführung führte die belangte Behörde aus, die Räumlichkeiten Top Nr. 2, 4 und 5 seien nicht ins Gesellschaftsvermögen der W GmbH & Co KG übertragen, sondern lediglich im Rahmen eines Bestandvertrages überlassen worden. Mangels Gewährung von Gesellschaftsrechten für die Übertragung der Wirtschaftsgüter ins Sonderbetriebsvermögen seien notwendige Tatbestandselemente des Paragraph 23, UmgrStG nicht erfüllt worden. Diese Sichtweise decke sich mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Überführungen von Wirtschaftsgütern - selbst bei Unterbleiben der Verschiebung von stillen Reserven - zwischen Sonderbetriebsvermögen und Gesellschaftsvermögen zu unterscheiden sei. Daraus folge, dass für die Übertragung der Wirtschaftsgüter vom Betriebsvermögen des Einzelunternehmens ins Sonderbetriebsvermögen des Beschwerdeführers nicht die Bestimmungen des UmgrStG, sondern jene des Paragraph 6, Ziffer 4, und 5 EStG 1988 anzuwenden seien. Die Bewertung erfolge mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme. Nach Abschnitt 44 Absatz eins, EStR 1984 sei zwar zu vermuten, dass sich der Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme mit den fortgeschriebenen Anschaffungskosten decke, der hinter dieser Ansicht stehende finale Entnahmebegriff entspreche jedoch nicht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Teilwert mit geeigneten Methoden (zB Sachverständigengutachten, Marktwerte) zu ermitteln sei. Der durch den Prüfer ermittelten Höhe des Teilwertes habe der Beschwerdeführer nicht widersprochen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herrscht Übereinstimmung darin, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen für einen Zusammenschluss nach § 24 UmgrStG erfüllt waren. Strittig ist, ob die Zurückbehaltung der an die W GmbH & Co KG vermieteten Eigentumswohnungen zu einer Aufdeckung der auf diese entfallenden stillen Reserven führt. Die belangte Behörde bejahte dies mit dem Argument, dass insoweit für diesen Vorgang das UmgrStG nicht anwendbar sei. Vielmehr liege eine nach § 6 Z 6 und 5 EStG 1988 zu beurteilende Entnahme der Eigentumswohnungen aus dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens und eine anschließende Einlage vor.Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herrscht Übereinstimmung darin, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen für einen Zusammenschluss nach Paragraph 24, UmgrStG erfüllt waren. Strittig ist, ob die Zurückbehaltung der an die W GmbH & Co KG vermieteten Eigentumswohnungen zu einer Aufdeckung der auf diese entfallenden stillen Reserven führt. Die belangte Behörde bejahte dies mit dem Argument, dass insoweit für diesen Vorgang das UmgrStG nicht anwendbar sei. Vielmehr liege eine nach Paragraph 6, Ziffer 6, und 5 EStG 1988 zu beurteilende Entnahme der Eigentumswohnungen aus dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens und eine anschließende Einlage vor.

Gemäß Art. IV UmgrStG liegt ein Zusammenschluss im Sinne des genannten Gesetzes vor, wenn Vermögen (das sind Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile iSd § 12 Abs. 2 UmgrStG), das einen positiven Verkehrswert besitzt, ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines Zusammenschlussvertrages (Gesellschaftsvertrages) einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird.Gemäß Artikel römisch vier, UmgrStG liegt ein Zusammenschluss im Sinne des genannten Gesetzes vor, wenn Vermögen (das sind Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile iSd Paragraph 12, Absatz 2, UmgrStG), das einen positiven Verkehrswert besitzt, ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines Zusammenschlussvertrages (Gesellschaftsvertrages) einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird.

Nach § 12 Abs. 2 Z 1 UmgrStG zählen zum Vermögen nur Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkünfteerzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG dienen, wenn sie zu einem Stichtag eingebracht werden, zu dem eine Bilanz für den gesamten Betrieb des Einbringenden vorliegt.Nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, UmgrStG zählen zum Vermögen nur Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkünfteerzielung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 EStG dienen, wenn sie zu einem Stichtag eingebracht werden, zu dem eine Bilanz für den gesamten Betrieb des Einbringenden vorliegt.

Wirtschaftsgüter im Eigentum eines Mitunternehmers, welche dieser der Mitunternehmerschaft zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellt, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft. Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der Gesellschaft dienen, zählen somit auch dann, wenn sie nicht der Gesellschaft, sondern dem Gesellschafter gehören, zum Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG, § 4 Abs. 1 Tz 73f, und das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, 95/15/0100). Das aus solchen Wirtschaftsgütern bestehende Betriebsvermögen wird Sonderbetriebsvermögen genannt. Die stillen Reserven der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der Mitunternehmerschaft (Gesellschafts- und Sonderbetriebsvermögen) können den Mitunternehmern zugeordnet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1994, 91/14/0173); beim Sonderbetriebsvermögen erfolgt die Zuordnung an einen konkreten (und nur im Fall von Miteigentum an mehrere) Gesellschafter. Nur im Hinblick auf diese unterschiedliche Zuordnung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, 94/14/0077, eine Gewinnrealisierung beim Wechsel eines Wirtschaftsgutes vom Gesellschaftsvermögen in das Sonderbetriebsvermögen als nicht rechtswidrig erkannt.Wirtschaftsgüter im Eigentum eines Mitunternehmers, welche dieser der Mitunternehmerschaft zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellt, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft. Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der Gesellschaft dienen, zählen somit auch dann, wenn sie nicht der Gesellschaft, sondern dem Gesellschafter gehören, zum Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG, Paragraph 4, Absatz eins, Tz 73f, und das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, 95/15/0100). Das aus solchen Wirtschaftsgütern bestehende Betriebsvermögen wird Sonderbetriebsvermögen genannt. Die stillen Reserven der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der Mitunternehmerschaft (Gesellschafts- und Sonderbetriebsvermögen) können den Mitunternehmern zugeordnet werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. März 1994, 91/14/0173); beim Sonderbetriebsvermögen erfolgt die Zuordnung an einen konkreten (und nur im Fall von Miteigentum an mehrere) Gesellschafter. Nur im Hinblick auf diese unterschiedliche Zuordnung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, 94/14/0077, eine Gewinnrealisierung beim Wechsel eines Wirtschaftsgutes vom Gesellschaftsvermögen in das Sonderbetriebsvermögen als nicht rechtswidrig erkannt.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seinen Betrieb mit Ausnahme bestimmter Eigentumswohnungen der W GmbH & Co KG übertragen. Diese Eigentumswohnungen hat er dem Betrieb der genannten KG dauerhaft zur Nutzung überlassen, weshalb sie Sonderbetriebsvermögen darstellen. Somit hat der gesamte Betrieb des Beschwerdeführers in das Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft Eingang gefunden, und zwar zum Teil in das gemeinschaftliche Betriebsvermögen, zum Teil in das Sonderbetriebsvermögen. Die Gegenleistung bestand ausschließlich in der Gewährung von Gesellschaftsrechten. Der Vorgang stellt insgesamt eine Betriebsübertragung iSd Art. IV UmgrStG dar.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seinen Betrieb mit Ausnahme bestimmter Eigentumswohnungen der W GmbH & Co KG übertragen. Diese Eigentumswohnungen hat er dem Betrieb der genannten KG dauerhaft zur Nutzung überlassen, weshalb sie Sonderbetriebsvermögen darstellen. Somit hat der gesamte Betrieb des Beschwerdeführers in das Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft Eingang gefunden, und zwar zum Teil in das gemeinschaftliche Betriebsvermögen, zum Teil in das Sonderbetriebsvermögen. Die Gegenleistung bestand ausschließlich in der Gewährung von Gesellschaftsrechten. Der Vorgang stellt insgesamt eine Betriebsübertragung iSd Artikel römisch vier, UmgrStG dar.

Aus § 24 Abs. 1 und 2 iVm § 16 Abs. 1 UmgrStG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung) ergibt sich im Beschwerdefall, dass die Einbringung zu Buchwerten erfolgt, beim Einbringenden sohin keine Aufdeckung der stillen Reserven Platz greift. Auch für die Wirtschaftsgüter des eingebrachten Betriebes, die zu Sonderbetriebsvermögen werden, ist die in § 24 Abs. 2 UmgrStG normierte Voraussetzung der Buchwertfortführung erfüllt, dass es bei den beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Übertragung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt (vgl. Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, Umgründungssteuergesetz3, Rz 95 zu § 24;Aus Paragraph 24, Absatz eins, und 2 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, UmgrStG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung) ergibt sich im Beschwerdefall, dass die Einbringung zu Buchwerten erfolgt, beim Einbringenden sohin keine Aufdeckung der stillen Reserven Platz greift. Auch für die Wirtschaftsgüter des eingebrachten Betriebes, die zu Sonderbetriebsvermögen werden, ist die in Paragraph 24, Absatz 2, UmgrStG normierte Voraussetzung der Buchwertfortführung erfüllt, dass es bei den beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Übertragung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt vergleiche Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, Umgründungssteuergesetz3, Rz 95 zu Paragraph 24,;

Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz, Rz 42 zu § 23, und Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuer-Leitfaden2, 1072ff;Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz, Rz 42 zu Paragraph 23,, und Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuer-Leitfaden2, 1072ff;

Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts7, 385).

Indem die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Indem die belangte Behörde die Rechtslage verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit belastet. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 19. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000150179.X00

Im RIS seit

21.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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