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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §21 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der E KG in G, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Martin-Luther-Straße 154, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 29. März 2000, GZ. RV-004.97/1-8/97, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Am 17. Dezember 1993 schloss sie mit ihrer Komplementärgesellschafterin (in der Folge: Oberstufe), welche zur Stromerzeugung eine Wasserkraftanlage (Höchstleistung 2.200 Kilowatt) betreibt, ein "Stromversorgungsübereinkommen", worin sich die Oberstufe zur Einspeisung ihrer gesamten Stromproduktion in das Hochspannungsnetz der Beschwerdeführerin verpflichtete. Die Beschwerdeführerin ihrerseits verpflichtete sich darin zur Abnahme dieser Energie, zur "Steuerung der Kraftwerks-Erzeugung in der Oberstufe" durch eigenes Personal und auf eigene Kosten sowie zu allfälligen Wartungsarbeiten, Reparaturen und Überprüfungen im Kraftwerksgebäude oder den übrigen Anlagen der Oberstufe, wobei die Kosten dafür die Oberstufe tragen sollte. Die Beschwerdeführerin übernahm auch gegenüber der Aufsichtsbehörde die hochspannungstechnische Verantwortung für die Oberstufe. Sie verpflichtete sich weiters, für jede von der Oberstufe eingespeiste Kilowattstunde einen Preis zu entrichten, der davon abhängen sollte, ob diese im eigenen Netz verbraucht oder in das Netz des landesweit agierenden Stromversorgungsunternehmens S AG eingespeist wurde.
§ 5 lit. d und e sowie § 6 des Übereinkommens lauteten: Paragraph 5, Litera d und e sowie Paragraph 6, des Übereinkommens lauteten:
"d. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen ergibt sich für (die Beschwerdeführerin) durch diesen Vertrag gegenüber dem ansonsten erforderlichen Strombezug bei der S AG eine laufende jährliche Ertragsverbesserung, die sich aus eingespartem Leistungspreis, zusätzlicher Nutzung des Tagesausgleichsspeichers und eingelieferter Überschussenergie zusammensetzt und eine einmalige Einsparung des ansonsten an die S AG zu entrichtenden Bereitstellungspreises.
(Die Beschwerdeführerin) verpflichtet sich, an die Oberstufe (…) als Gegenleistung für den Abschluss dieses Vertrages einen nicht rückzahlbaren, auf Basis der für 1993 sich ergebenden Zahlen wie folgt zu ermittelnden Beitrag zu leisten:
Leistungspreis
S
1.350,00
pro kW
zusätzliche Speichernutzung
zuzüglich Überschusslieferung an S AG
ergibt Ertragsverbesserung 1993.zusätzliche Speichernutzung , zuzüglich Überschusslieferung an S AG, ergibt Ertragsverbesserung 1993.
S
0,11
pro kWh
Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage wird die Ertragsverbesserung 1993 für die folgenden zehn Jahre angenommen und ein Barwert zum 01.01.1994 unter Ansatz eines Abzinsungssatzes von 4 % ermittelt. Zur Ermittlung des Bereitstellungspreises werden S 4.000,-- pro kW der 1993 von der S AG bereitgestellten Leistung, wobei die ersten 3.762 kW außer Ansatz bleiben, in die Verrechnungsgrundlage einbezogen.
Der vereinbarte Beitrag (der Beschwerdeführerin) an die Oberstufe (…) für den Abschluss dieses Vertrages beträgt 50 % der Berechnungsgrundlage zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer und ist bis spätestens 30. Juni 1994 zu entrichten. Die Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt durch Umbuchung des Vorsteuerguthabens (der Beschwerdeführerin) auf das Abgabenkonto der Oberstufe (…).
e. Die Oberstufe (…) garantiert, dass durch die Einspeisung des von ihr erzeugten Stromes in das Netz (der Beschwerdeführerin) eine Verminderung des (von der Beschwerdeführerin) an die S AG bezahlenden Leistungspreises von mindestens 1.000 kW eintritt. Sollte diese Verminderung nachweislich - aus welchen Gründen auch immer - nicht eintreten, so verpflichtet sich die Oberstufe (…) die (der Beschwerdeführerin) daraus resultierenden Mehrkosten zu vergüten.
§ 6 Paragraph 6
Dauer des Übereinkommens
a. Das vorliegende Übereinkommen tritt mit dem heutigen Tage in Kraft und endet mit dem 31. 12. 2004. Danach kann das Abkommen von beiden Seiten mit einjähriger Kündigungsfrist zum darauf folgenden 31. Dezember gekündigt werden.
b. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich das Abkommen um ein Jahr."
In einer nicht datierten "Abrechnung laut Stromlieferungsvertrag vom 17. Dezember 1993" wurden als 50 % der Berechnungsgrundlage (iSd § 5 lit. d des Übereinkommens) S 11,733.000,-- ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte in ihre Bilanz 1993 ein "Strombezugsrecht" in Höhe des genannten Betrages ein und machte einen Investitionsfreibetrag in Höhe von 30 % der Anschaffungskosten geltend. In einer nicht datierten "Abrechnung laut Stromlieferungsvertrag vom 17. Dezember 1993" wurden als 50 % der Berechnungsgrundlage (iSd Paragraph 5, Litera d, des Übereinkommens) S 11,733.000,-- ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte in ihre Bilanz 1993 ein "Strombezugsrecht" in Höhe des genannten Betrages ein und machte einen Investitionsfreibetrag in Höhe von 30 % der Anschaffungskosten geltend.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Investitionsfreibetrag die Anerkennung versagt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit der Zahlung von S 11,733.000,-- kein Wirtschaftsgut "Bezugsrecht" erworben, sondern eine Vorauszahlung für die Lieferung von elektrischer Energie geleistet worden sei. Bei Dauerschuldverhältnissen liege der Erwerb eines Rechtes insbesondere dann vor, wenn die Zahlung von der konkreten Da