Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. November 1981
unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schlägl als Schriftführer in der Strafsache gegen Maria A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. Juli 1981, GZ 10 Vr 501/80-38, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Niebauer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schlägl als Schriftführer in der Strafsache gegen Maria A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB über die von der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. Juli 1981, GZ 10 römisch fünf r 501/80-38, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Niebauer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten wird verworfen. Hingegen wird das bezeichnete Strafverfahren teilweise, und zwar im Urteilsfaktum 1 a, gemäß § 362 Abs 1 Z 1 StPO im außerordentlichen Wege wieder aufgenommen. Das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im genannten Faktum hinsichtlich des Schuldspruchs der Angeklagten wegen des Diebstahls eines Geldbetrages von 15.000 S sowie im gesamten Strafausspruch (einschließlich der Aussprüche über die Gewährung bedingter Strafnachsicht und über die Anrechnung der Vorhaft) aufgehoben und gemäß § 362 Abs 1 StPO mit Zustimmung der Generalprokuratur sofort folgendes Urteil geschäpft:Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten wird verworfen. Hingegen wird das bezeichnete Strafverfahren teilweise, und zwar im Urteilsfaktum 1 a, gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer eins, StPO im außerordentlichen Wege wieder aufgenommen. Das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im genannten Faktum hinsichtlich des Schuldspruchs der Angeklagten wegen des Diebstahls eines Geldbetrages von 15.000 S sowie im gesamten Strafausspruch (einschließlich der Aussprüche über die Gewährung bedingter Strafnachsicht und über die Anrechnung der Vorhaft) aufgehoben und gemäß Paragraph 362, Absatz eins, StPO mit Zustimmung der Generalprokuratur sofort folgendes Urteil geschäpft:
Maria A ist schuldig, sie hat in der Neurochirurgischen Klinik des Landeskrankenhauses Graz von Anfang 1978 bis zum 31. Juli 1978 dem Doz. Dr. Peter B in ca zehn Angriffen fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Geldbetrag von insgesamt mindestens 10.000 S mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Hingegen wird sie von der wider sie erhobenen Anklage, dem Doz. Dr. Peter B im genannten Zeitraum in ca fünf weiteren Angriffen weitere 5.000 S mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Hingegen wird sie von der wider sie erhobenen Anklage, dem Doz. Dr. Peter B im genannten Zeitraum in ca fünf weiteren Angriffen weitere 5.000 S mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Für das ihr nach diesem Schuldspruch und nach dem unberührt bleibenden Teil des Urteils weiterhin zur Last fallende Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB wird die Angeklagte gemäß § 128 Abs 1Für das ihr nach diesem Schuldspruch und nach dem unberührt bleibenden Teil des Urteils weiterhin zur Last fallende Vergehen des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB wird die Angeklagte gemäß Paragraph 128, Absatz eins
StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Monaten verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 38 StGB wird die im Verfahren 10 Vr 905/81Gemäß Paragraph 38, StGB wird die im Verfahren 10 römisch fünf r 905/81
des Landesgerichtes für Strafsachen Graz erlittene Vorhaft vom 18. März 1981, 13,50 Uhr bis 12. Juni 1981, 10,30 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.
Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen ihr auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen ihr auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 21. März 1938 geborene Maria A (im zweiten Rechtsgang abermals, jedoch ohne Annahme der Gewerbsmäßigkeit) des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 21. März 1938 geborene Maria A (im zweiten Rechtsgang abermals, jedoch ohne Annahme der Gewerbsmäßigkeit) des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt.
Darnach hatte sie in der Neurochirurgischen Klinik des Landeskrankenhauses Graz fremde bewegliche Sachen, nämlich nachangeführte Geldbeträge, den folgenden Berechtigten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar 1.) dem Doz. Dr. Peter B a) von Anfang 1978 bis zum 31. Juli 1978 in ca 15 Angriffen 15 x 1.000 S, sohin 15.000 S;
Rechtliche Beurteilung
Da nicht zu erwarten ist, daß die Wiederholung des Verfahrens hier weitere Aufklärungen bringen könnte, war spruchgemäß zu entscheiden und im Faktum 1 a bezüglich des unter Anklage gestellten (Mehr-)Betrages von 5.000 S gemäß § 362 Abs 2 StPO mit Zustimmung der Generalprokuratur sofort mit einem Freispruch vorzugehen, weil es insoweit - ungeachtet dessen, daß hiedurch keine strafsatzändernde Wertgrenze berührt wird - überhaupt an einer strafbaren Handlung mangelt (SSt 44/30, EvBl 1973/287 ua).Da nicht zu erwarten ist, daß die Wiederholung des Verfahrens hier weitere Aufklärungen bringen könnte, war spruchgemäß zu entscheiden und im Faktum 1 a bezüglich des unter Anklage gestellten (Mehr-)Betrages von 5.000 S gemäß Paragraph 362, Absatz 2, StPO mit Zustimmung der Generalprokuratur sofort mit einem Freispruch vorzugehen, weil es insoweit - ungeachtet dessen, daß hiedurch keine strafsatzändernde Wertgrenze berührt wird - überhaupt an einer strafbaren Handlung mangelt (SSt 44/30, EvBl 1973/287 ua).
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe gelangte der Oberste Gerichtshof unter Übernahme der vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe und in Berücksichtigung dessen, daß sich durch den Teilfreispruch die Gesamtschadenssumme um rund ein Viertel verringerte und sich die Angeklagte der Zufügung eines gräßeren Schadens freiwillig enthalten hat, zu dem aus dem Spruch ersichtlichen, tatschuldangemessen erscheinenden Strafmaß. Die 'aufstoßende Gelegenheit' konnte der Angeklagten hingegen nicht zugutehalten werden, weil sie sich aus ihrer Vertrauensstellung ergeben hat. Diese Strafe war schon im Hinblick auf § 290 Abs 2 StPO gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen. Der Anwendbarkeit des § 37 StGB standen angesichts der zahlreichen Angriffe namentlich spezialpräventive Erwägungen entgegen, weil die sich darin manifestierende Intensität des Täterwillens die Verhängung einer Freiheitsstrafe geboten erscheinen läßt, um die Angeklagte vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe gelangte der Oberste Gerichtshof unter Übernahme der vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe und in Berücksichtigung dessen, daß sich durch den Teilfreispruch die Gesamtschadenssumme um rund ein Viertel verringerte und sich die Angeklagte der Zufügung eines gräßeren Schadens freiwillig enthalten hat, zu dem aus dem Spruch ersichtlichen, tatschuldangemessen erscheinenden Strafmaß. Die 'aufstoßende Gelegenheit' konnte der Angeklagten hingegen nicht zugutehalten werden, weil sie sich aus ihrer Vertrauensstellung ergeben hat. Diese Strafe war schon im Hinblick auf Paragraph 290, Absatz 2, StPO gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen. Der Anwendbarkeit des Paragraph 37, StGB standen angesichts der zahlreichen Angriffe namentlich spezialpräventive Erwägungen entgegen, weil die sich darin manifestierende Intensität des Täterwillens die Verhängung einer Freiheitsstrafe geboten erscheinen läßt, um die Angeklagte vor weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die übrigen Entscheidungen beruhen auf den bezogenen Gesetzesstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00150.81.1110.000Dokumentnummer
JJT_19811110_OGH0002_0090OS00150_8100000_000