TE Vfgh Beschluss 2001/6/27 KI-1/01

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
VfGG §48
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen zwei Gerichten wegen Aussichtslosigkeit mangels vorheriger Antragstellung an die Gerichte und infolge Vorliegens eines bereits rechtskräftigen Gerichtsurteils

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe und führt unter Vorlage eines im Instanzenzug ergangenen Urteils des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15. Februar 2001 in sachverhaltsmäßiger Hinsicht folgendes aus:

Er habe gegen einen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg (Ausschuß des Landesdirektoriums für Leistungsangelegenheiten) vom 9. Juni 2000, mit welchem er im Instanzenzug zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 28. August 1999 in Höhe von S 123.258,-- verpflichtet wurde, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, der dieser mit Beschluß vom 21. Dezember 2000 die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

Aufgrund desselben Sachverhaltes sei er mit im Instanzenzug bestätigtem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. November 2000 wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§146, 147 Abs2 StGB zu einer Geldstrafe und gemäß §369 Abs1 StPO zur Bezahlung eines Schadenersatzbetrages von S 117.843,-- an das Arbeitsmarktservice (als Privatbeteiligten) verurteilt worden.

Da in derselben Sache nun zwei verschiedene Gerichte eine gegensätzliche Entscheidung getroffen hätten, stelle sich für ihn die Frage, welches Gericht in dieser Sache zuständig sei.

2. Der Verfassungsgerichtshof wertet dieses Vorbringen dahin, daß der Einschreiter beim Verfassungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Entscheidung eines (bejahenden) Kompetenzkonfliktes begehrt.

Ein solcher Antrag erwiese sich aber schon aus folgenden Überlegungen als aussichtslos:

Gemäß Art138 Abs1 litb B-VG iVm §43 VerfGG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über einen Kompetenzkonflikt, der dadurch entstanden ist, daß der Verwaltungsgerichtshof und ein anderes Gericht die Entscheidung in derselben Sache in Anspruch genommen haben, sofern in der Hauptsache ein rechtskräftiger Spruch (sei es durch den Verwaltungsgerichtshof, sei es durch das Gericht) noch nicht gefällt ist.

Gemäß §48 VerfGG sind die am Verfahren beteiligten Personen zur Stellung eines Antrages (nur dann) legitimiert, wenn sie die primär zur Antragstellung berufenen Gerichte um eine solche ersucht haben und diesem Begehren nicht innerhalb von vier Wochen entsprochen wurde. Diesfalls ist der Antrag von einem am Verfahren Beteiligten binnen weiterer vier Wochen beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

Daß ein solcher Antrag an den Verwaltungsgerichtshof und/oder das Landesgericht Feldkirch bzw. das Oberlandesgericht Innsbruck gestellt wurde, wird vom Einschreiter weder behauptet noch finden sich hiefür Anhaltspunkte in den vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten. Hinzu kommt, daß das Urteil des Strafgerichtes - wie der Einschreiter selbst ausführt - bereits vor Einbringung des Verfahrenshilfeantrages rechtskräftig geworden ist.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen; eine nähere Prüfung, ob weiters überhaupt Identität der Sache gegeben wäre, erübrigt sich bei diesem Ergebnis.

Abhilfe könnte in dieser Situation nur die Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichtes Innsbruck durch den Obersten Gerichtshof aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder eine Aufhebung des Bescheides vom 9. Juni 2000 durch die bescheiderlassende Behörde schaffen, die auf den Umstand gestützt werden könnte, daß sich der Rückforderungsanspruch des AMS nunmehr auf das rechtskräftig gewordene Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu stützen vermag.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:KI1.2001

Dokumentnummer

JFT_09989373_01K00I01_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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