TE OGH 1981/12/22 9Os170/81

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schlögl als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf A wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 (§ 15, 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1) StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Mai 1980, GZ 2 b Vr 10590/78-78, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht erkannte den am 11. August 1943 geborenen Aufzugsmonteur Rudolf A des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 (§ 15, 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1) StGB schuldig und verurteilte ihn nach § 287 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe.

Nach den Urteilsannahmen hatte sich der Angeklagte am 21. Dezember 1978 in Wien durch den Genuß von ca 20 bis 25 Glas Cola mit (jeweils 1/16 l) Rum (S 338, 384 d.A) in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand versucht dem Julius B durch Eintreten einer Auslagenscheibe Pelzwaren in einem S 5.000,-- übersteigenden Wert zu stehlen. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

In der Mängelrüge behauptet der Angeklagte zwar, das Erstgericht habe (den Ausspruch über seine Täterschaft betreffende) Widersprüche in der Aussage der Zeugin Gertrud C - die ihn an einem Fenster ihrer Wohnung stehend bei der Tat beobachtete und in der Folge bei ihren Einvernahmen als Täter identifizierte - mit Stillschweigen übergangen, doch zeigt er in der Beschwerde durch die Anführung und Gegenüberstellung aus dem Zusammenhang gerissener Passagen der Aussage dieser Zeugin, die in Wahrheit den Ablauf der einzelnen Phasen des Tatgeschehens stets gleichbleibend geschildert hat, keine erörterungsbedürftigen Ungereimtheiten in den Angaben der Genannten über entscheidungswesentliche Umstände auf. Mit dem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand (S 401 d.A), das Gericht habe die Aussage der Belastungszeugin nicht 'überprüft', wird der Sache nach kein Begründungs-, sondern ein Verfahrensmangel im Sinne der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO releviert. Zu dessen Geltendmachung aber ist der Angeklagte in Ermangelung einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht legitimiert.

Zu einer Erörterung der in der Beschwerde richtig zitierten Angabe des Zeugen Franz D - der vor der Tat gemeinsam mit dem Angeklagten in einem nahe dem Tatort gelegenen 'X'-Lokal war - bestand kein Anlaß, weil diese - den Beschwerdeausführungen zuwider - keinen entscheidungswesentlichen Umstand betrifft. Hat doch nicht einmal der Angeklagte behauptet, daß er von dem vom Zeugen D erwähnten fremden Gast, der nach den Depositionen des Genannten das Restaurant etwa zur gleichen Zeit wie der Angeklagte verlassen hat (siehe dazu

S 198, 199, 339

d. A), am Tatort mißhandelt worden und dabei in die Auslagenscheibe des Pelzgeschäftes des Julius B gefallen ist. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer vielmehr an, er sei in der Neubaugasse auf Höhe der Hermanngasse von einem ihm unbekannten Mann angesprochen, von diesem bis zum Tatort begleitet und dort von ihm nach einem Faustschlag ins Gesicht durch einen Tritt in die Scheibe des Pelzgeschäftes gestoßen worden (S 27, 40, 335 d.A).

Mit seinem Einwand, das Gericht habe sich nicht mit den vom Sachverständigen Dr. E im Gutachten (ON 34, S 177 d.A) aufgezeigten drei Versionen des Tatgeschehens auseinandergesetzt, ist der Angeklagte lediglich auf die darauf bezüglichen Ausführungen im Urteil (S 386 bis 393 d. A) zu verweisen, in denen jede dieser drei Möglichkeiten eingehend erörtert und abschließend dargestellt wird, warum sich das Gericht für die von ihm letztlich getroffene Feststellung entschied. Da die Zeugin Gertrud C - ihren Angaben zufolge -

ihre Brillen trug, während sie den Angeklagten am Tatort beobachtete (S 193 d.A), mußte auch die von der Genannten bekundete (durch Brillen korrigierte) Sehschwäche in den Entscheidungsgründen nicht erörtert werden. Desgleichen war mit Rücksicht auf die vom Angeklagten eingestandene und vom Gericht (auch) auf Grund der Angaben des Zeugen Franz D als erwiesen angenommener Trinkmenge (S 384 d.A) ein näheres Eingehen auf die in der Beschwerde unter dem Blickwinkel einer Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO aufgeworfene Frage des Verschuldens an der Herbeiführung des Rauschzustandes durchaus entbehrlich. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes genügt zur Annahme der Strafbarkeit nach § 287 StGB unbewußte Fahrlässigkeit beim Versetzen in einen Rauschzustand und liegt Fahrlässigkeit diesbezüglich vor, wenn der Täter - wie hier - soviel trinkt, daß er bei Einhaltung der objektiv gebotenen und ihm subjektiv auch zumutbaren Sorgfalt mit der Möglichkeit eines Vollrausches rechnen mußte (SSt 49/19 ua). So besehen ist daher vorliegend die vom Erstgericht (zusätzlich) getroffene Feststellung, es sei dem Angeklagten bekannt gewesen, daß er durch den Genuß von Alkohol und im Zusammenhang mit einem erlittenen Schädelhirntrauma in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rauschzustand geraten könne, nicht relevant. Demzufolge bildet aber auch das Fehlen einer Begründung für die letztere Annahme keinen mit Nichtigkeit nach der oben bezeichneten Gesetzesstelle bekämpfbaren Begründungsmangel.

In seinen Ausführungen zu den Nichtigkeitsgründen der Z 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO geht der Beschwerdeführer nicht von den vom Erstgericht hinsichtlich des Zustandekommens der Alkoholisierung des Angeklagten und zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen aus, sondern von seiner anderslautenden Verantwortung. Insoferne wird daher die Rechtsrüge von ihm nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.

Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde als teils offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 und als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird gemäß § 296 Abs. 3 StPO gesondert ein Gerichtstag anberaumt werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03514

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0090OS00170.81.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19811222_OGH0002_0090OS00170_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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