TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/23 2003/06/0094

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Veröffentlicht am 23.05.2005
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Index

27/01 Rechtsanwälte;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

BeitragsO RAK Wr 2003 §1;
BeitragsO RAK Wr 2003 §4 Z2;
DSt Rechtsanwälte 1990 §19 Abs3 litd;
RAO 1868 §5;
UmlagenO RAK Wr 2003 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Dr. C M in W, vertreten durch Dr. Stephan Petzer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Am Heumarkt 7, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 22. April 2003, Zl. M/99/98, betreffend Vorschreibung von Kammerbeiträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Rechtsanwaltskammer Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Ihm ist seit Dezember 1996 mit Ausnahme eines Zeitraumes von etwa vier Monaten im ersten Halbjahr 2000 gemäß § 19 Abs. 3 lit. d DSt 1990 die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt.

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 18. Februar 2003 wurden gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß der am 25. April 2002 beschlossenen Umlagen- und Beitragsordnung für das Kalenderjahr 2003 die Umlagen zur Versorgungseinrichtung und der Kammerbeitrag vorgeschrieben.

In seiner dagegen erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, "wenn schon die Rechtsanwaltskammer 'im Interesse des Standes' vorläufige Maßnahmen verhängt, die für mich als Betroffenen existenzbedrohendes Ausmaß haben, so verlangt dies geradezu nach einer Anwendung des § 4 der Beitragsordnung, vor allem da die vorläufige Maßnahme ja ausdrücklich keinen Strafcharakter haben kann". Er stellte den Antrag, gemäß § 4 der Umlagen- und Beitragsordnung die vorgeschriebenen Beträge für Kammerbeitrag und Umlage zur Versorgungseinrichtung "gegen Null, jedenfalls auf ein absolutes Minimum zu ermäßigen und abzuschreiben".

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. April 2003 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde ausschließlich von der mit allen Formerfordernissen und Mehrheiten beschlossenen Umlagenordnung für das Jahr 2003 auszugehen habe. Diese sehe für den Fall der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft keinen Entfall der Beitragsverpflichtung vor. Dies hänge damit zusammen, dass die vorläufige Maßnahme eine Vorschrift zum Schutz der Klienten darstelle und keinerlei Strafcharakter habe. Dass die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht zu einem Entfall der Beitragsverpflichtung führe, habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bestätigt (Hinweis auf das an den Beschwerdeführer ergangene hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, (richtig:) 2002/06/0112).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf rechtsrichtige Anwendung der Umlagenordnung bzw. Beitragsordnung verletzt und bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, die belangte Behörde hätte sich mit dem Thema der Berücksichtigungswürdigkeit gemäß § 4 der Umlagenordnung auseinander zu setzen gehabt.

Gemäß § 1 der im Jahre 2003 geltenden Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien hat jede/r Rechtsanwalt/anwältin, der/die im Sprengel der Rechtsanwaltskammer Wien in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen ist, u.a. jährlich einen näher bestimmten Kammerbeitrag zu leisten. Gemäß der in diesem Jahr geltenden Umlagenordnung haben die Kammermitglieder einen näher angeführten Beitrag für die Versorgungseinrichtung zu leisten.

Gemäß § 4 Z. 2 der angeführten Beitragsordnung kann der Kammerbeitrag in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, insbesondere im Fall längerer gesundheitlicher Behinderung, familiärer oder sonstiger sozialer Notsituation, durch die nach der Geschäftsordnung zuständige Abteilung des Ausschusses gestundet, ermäßigt oder abgeschrieben werden. Auch die angeführte Umlagenordnung sieht vor, dass der Beitrag zur Versorgungseinrichtung in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, insbesondere bei längerer gesundheitlicher Behinderung, sowie bei Vorliegen familiärer oder sonstiger sozialer Notsituationen, durch die nach der Geschäftsordnung zuständige Abteilung des Ausschusses gestundet werden kann. Eine Stundung ist gemäß der Beitrags- bzw. Umlagenordnung auch bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten möglich. Eine Ermäßigung oder Abschreibung ist ausgeschlossen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem von der belangten Behörde zitierten, gleichfalls den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/06/0112, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, stellen diese Regelungen für die Verpflichtung zur Leistung des Kammerbeitrages gemäß der Beitragsordnung bzw. des Beitrages zur Versorgungseinrichtung gemäß der Umlagenordnung auf die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltskammer ab. Die Disziplinarmaßnahme der vorläufigen Suspendierung eines Rechtsanwaltes berührt die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltskammer nicht. Eine Stundung, Ermäßigung oder Abschreibung des Kammerbeitrages kann gemäß § 4 der angeführten Beitragsordnung nur auf Antrag erfolgen, was auch für die Stundungsregelung in der Umlagenordnung gilt.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe sich mit seinem Vorbringen in der Vorstellung, es wäre nach der Ermessensbestimmung des § 4 vorzugehen, weil berücksichtigungswürdige Gründe vorlägen, nicht auseinander gesetzt, ist ihm zu entgegnen, dass über diesen Antrag die nach der Geschäftsordnung zuständige Abteilung des Ausschusses zu entscheiden haben wird.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003060094.X00

Im RIS seit

17.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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